Zutritt zum Gerichtsvollzieherbüro!?

  • Hilfe, weiß jemand, wonach ich einem GV darauf hindrängen kannn, dass ich in sein Büro muss....

    dass er somit dem Dienstherren Zutritt in seinen Geschäftsraum gewähren muss :eek:

    Ich find es einfach nicht !

    ES EILT, muss da sofort hin :mad: :confused:

  • Wenn du für die Überprüfung des Gerichtsvollziehers zuständig bist, setze doch einfach eine außerordentliche Geschäftsprüfung gem. § 103 GVO an.
    Dann müsste er dich reinlassen. Wäre sonst eine Dienstpflichtverletzung mit den entsprechenden Konsequenzen.

  • Das kann ich ja nicht näher ausbreiten, :oops:
    ist schon schwierig aber ich muss die Akten aus 2006 rausholen und alles was mit den Kosten bzw. Geldeinnahmen zu tun hat, nur leider hält er uns einfach hin und sagt immer, dass er an den vorgeschlagenen Tagen nicht kann.
    Sollte aber schon bis spätestens nächsten Monat ablaufen, will ihm aber jetzt ein offizielles Fax senden, mit der Androhung, dass er mich/uns reinlassen muss.

    Ich hätte schwören können, dass es in der GVO stehe aber nix zu finden.

    HILFE

  • Ist schon zum Mäuse-melken, ich meine wer von uns könnte es sich schon erlauben sein Büro abzuschließen und seinem Dienstvorgesetzten hinzuhalten, wenn der ins Zimmer und an ein paar Akten will :gruebel:

    Das geht doch nicht :eek:

    Außerdem zeugt es doch nur davon, dass da was nicht stimmt, wenn nichts zu verbergen wäre, dann würde man sich auch nicht so anstellen in seiner Krankheit :mad:

  • Guck mal in § 9 II GVO. Also der Dienstherr veranlasst, dass die Sachen an ihn abgeliefert werden. Weigert er sich, ist das eine Dienstpflichtverletzung.

    Ansonsten findest Du nichts in der GVO oder sonst. Die Konstruktion ist eine andere. Der GV ist Beamter, der nur keine Präsenzpflicht hat. Er hat gem. § 46 GVO ein Geschäftszimmer zu unterhalten. Und die Akten, die er führt sind Akten des Gerichts.
    Es ist richtig, dass er erstmal alles vorfinanziert, aber es heißt noch lange nicht, dass es ihm gehört. Refinanziert wird es doch durch den Justizfiskus.

    Also aufgrund der Tatsache, dass es sich um Akten des Gerichts handelt und es sich auch nicht um sein Geld, sondern Fremdgeld handelt und aufgrund seiner Stellung als Beamter, kannst ganz einfach die Öffnung (auch zwangsweise) des Büros ankündigen und auch veranlassen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki




  • Also aufgrund der Tatsache, dass es sich um Akten des Gerichts handelt und es sich auch nicht um sein Geld, sondern Fremdgeld handelt und aufgrund seiner Stellung als Beamter, kannst ganz einfach die Öffnung (auch zwangsweise) des Büros ankündigen und auch veranlassen.



    müßte man da nicht erstmal auf Herausgabe klagen und dann durch einen anderen GV vollstrecken? :strecker

    Wieso soll die Verwaltung ein solches Zutrittsrecht nur wegen der Beamteneigenschaft haben? :gruebel:

  • ...ähhh wenn ich mich dazu -mal wieder- kurz als GV äussern dürfte: Du bist vermutlich Prüfungsbeamtin? - Ich will den Kollegen nicht vorschnell verurteilen -man weiß nie was dahinter steht (vielleicht psychische Erkrankung usw.): Gerichtsvollzieher unterhalten auf eigene Kosten ein Geschäftszimmer; es besteht eine Residenzpflicht im AG Bezirk; durch Bewilligung des LG Präsidenten (der GV untersteht teilweise ihm) kann ein weiteres Gesch.zimmer genehmigt werden. Zumeist ist dies in der eigenen Wohnung. Für Wohnungen gilt Art. 13 (19 GG) - auch wenn wir Gerichtsvollzieher gerne als 2.Klasse angesehen werden. Also ohne entsprechenden Beschluss würde ich mich nicht in die Nesseln setzen. Du weißt ja, wenn er dann wg. 123 gegen dich vorgeht: Dann bist du dran und nicht dein Chef - der ist nämlich Richter. Als Prüfi hast du sowieso ein bein im Knast. (Wieso? - Weil wenn der GV oder dein Notar/Bew.helfer mist bauen, du mitdran bist - ich kenne einen langjährigen Prüfi, der hatte dieses problem [befördert wurde er danach nicht mehr] - Unter Fristsetzung auffordern, die Akten herauszugeben. Hinfahren und versuchen ihn anzutreffen. Wenn nicht Beschluß beim Chef beantragen. Dienstpflichtverletzung ist wohl was anderes - Diszi-Recht.

    Zur Klarstellung: Ich verurteile niemand, bevor ich den Fall 100 prozentig kenne (Kameradenschwein usw.) Gruß OGV

  • Liebe Koll. Lagrima,


    Art 13 758a ZPO gilt auch für den GV, die Terminierung für eine außerordentliche Geschäftsprüfung ist kein Grund, in Abwesenheit in seine Wohnung oder sein Büro zu müssen.
    Im übrigen bestimmt die GVO, dass die GeschPr -auch eine außerordentliche- idR im BEISEIN des GV stattzufinden hat.

    die GVO regelt übrigens die GeschPrüfung e r s c h ö p f e n d ; es besteht keine Rechtsgrundlage für eine darüberhinausgehende Auslegung.
    Von meiner Gattin -ww.gv-stamm.de- würden sie eine Strafanzeige erhalten, wenn Sie nur wegen einer notwendigen außerordentl GeschPr vorgehen wie geplant. Erscheinen Sie einfach zu Sprechzeit - hält diese der GV nicht ein ohne dies begründen zu können, gibt es beamtenrechliche und dienstrechtliche -erschöpfende- Möglichkeiten.

    Man verwechsle den Auftrag zu Geschäftsprüfung -ein normaler Vorgang- nicht mit dem -nicht erhaltenen und nicht gegebenen- Fahnundsauftrag der STA oder Polizei, da müßte man den Dienstherrn wechseln.

    Vorsorglich: Gründe (wahre und nachvollziehbare) warum "ich da hin muss" sind im Eingangsbeitrag nicht vorgetragen

    Auch der Nachtrag überzeugt an Gründen nicht, wenn die vorgesehene Zahl der GeschPrüfungen beendet sind, ist nichts mehr mit Sammelprüfung so einfach. Dann müßte schon im Rahmen von Vorermittlungen ermittelt werden und auch dafür gibt es Formalien.
    Oder die STA müßte ermitteln.
    Hat man 2005 bei der GeschPr evtl. nicht alles geprüft, nicht ordentlich geprüft Warum muss nun Ende 2006 angeblich der Jahrgang geprüft werden (nach der GVO eigentlich auch nicht so einfach möglich).
    Fragen über Fragen.
    und leicht dubios aus der Sicht des GV - dessen Behandlung ja nicht immer rechtsstaatlich durch seine Dienstaufsicht erfolgt - wie sich dann später herausstellt.

    mehr dazu:
    http://14775.rapidforum.com/topic=100379801222
    http://14775.rapidforum.com/topic=100382404254


    Nicht alles was hier zu dieser Frage geäußert wurde hat rechtlich auch eine Grundlage.
    Mehr will ich dazu nicht sagen, die Argumentation ist zuweilen beängstigend.

    Man stelle sich vor: der Dumme Rüfpel nimmt schwierige Akten ins Wochenende um seinen Beschluss zu entwerfen, Mo wird er -nicht deswegen- krank und der BezRev bildet sich ein, er brauche die Akten gleich. Sie sind beim Arzt, zwischenzeitlich kommt der BezRev mit Schlosser und Polizei?
    diese Verhältnisse sind im Westen seit 1945 und im osten seit 1989 beendet und solten nie wieder kommen.

    Die versuchten Kompetenzüberschreitungen div. Prüfer nimmt zwischenzeitlcih unerträgliche Züge an (ich bin seit 1972 mit dem GV Beruf eng verbunden und war selbst JI als GV für befristete Zeit, weiß also wovon ich rede).
    Im übrigen vorsorglich: die ZPO, das GG, das GVG kennt das Institut des Prüfers gar nicht. NAch derselben ist er daher gar nicht existent.

    Also nix für ungut. Aber Vorsicht vor Schnellschüssen.
    Wir leben im Rechtsstaat und auch der GV hat die gleichen Rechte wie Ackermann, holtzer uva.
    Diese muss sich auch ein -evtl.- unversiöser- GV nicht nehmen lassen,.

  • Sorry, aber ich finde es ein wenig befremdlich, eine Antwort aus dem Forum zu erwarten.

    Da man den Sachverhalt nicht kennt, kann es keine allgemein gültige Antwort geben.

    Ich denke, die Sache sollte mit der Behördenleitung besprochen werden. Das wäre wohl der richtigere und seriösere Weg.

    Im übrigen dürfte so ein Fall in Berlin sicherlich nicht zum ersten Male auftreten.
    So klein ist die Stadt ja nicht...

  • In der GVO usw. wird man nichts finden. Zu klären ist die Angelegenheit nur über die Disziplinar- oder Strafvorschriften. Also Durchsuchung mit Beschluss unter Mitwirkung der StA.

    Habe ich selbst mehrfach so erlebt.

  • Sorry, aber ich finde es ein wenig befremdlich, eine Antwort aus dem Forum zu erwarten.


    Ich halte es grundsätzlich für legitim, auch so eine Frage hier zu stellen.

    Außerdem ist es schon u.U. sinnvoll gewesen, die Frage möglichst allgmein zu halten, um eben keine Rückschlüsse zuzulassen, um welchen Fall es wohl konkret gehen könnte (Kollegen oder der Betroffene selbst könnten hier ja mitlesen).

    Ich sehe nicht, inweit dieses Problem hier anders behandelt werden sollte, als andere Probleme aus dem Gerichtsalltag.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Meine Antwort bezog sich eigentlich darauf, dass man ohne genaue Kenntnis des Sachverhalts schlecht empfehlen kann, was zu veranlassen ist.

    Da eine Sachverhaltsdarstellung aber wohl ausscheidet, lässt sich eine Lösung für diesen Fall -jedenfalls hier - wohl nicht finden.

    Richtig ist allerdings -und wahrscheinlich bezog sich die Frage auch nur darauf-, dass es in den Verwaltungsbestimmungen keine konkreten Vorgaben gibt, wer wann und wie in ein GV-Büro "eindringen" darf.

    Ich halte es alledings für arg überzogen, die Türen zu öffnen, wenn jemand wegen einer Krankheit oder aus ähnlichen Gründen abgesoffen ist. Da wäre wohl ein weicherer Weg -auch im Interesse einer schnellen Genesung des GV- angesagt.

    Anders könnte es natürlich aussehen, wenn Verdacht auf Straftaten bestehen (Geldunterschlagung !!??). Dann müsste gehandelt werden, notfalls auch gegen den Widerstand des Gerichtsvollziehers und wohl nur mit richterlicher Erlaubnis. Ich bin sicher, dass die Dienstaufsicht in Berlin weiß, was zu tun ist und die Prüfungsbeamtin nicht im Regen stehen lässt.

  • Meine Antwort bezog sich eigentlich darauf, dass man ohne genaue Kenntnis des Sachverhalts schlecht empfehlen kann, was zu veranlassen ist.


    Dem stimme ich zu. Richtig ist, dass die Register und Sonderakten des Gerichtsvollziehers nicht sein Eigentum sondern Eigentum der Dienstbehörde sind. Die GVO bestimmt außerdem wie die von der Dienstaufsicht angeordneten Dienstprüfungen durchzuführen sind. Das Büro des GV ist - auch wenn das viele Prüfungsbeamten nicht glauben wollen - kein Geschäftszimmer der Dienstbehörde. Nach meiner Kenntnis ist "Winterstein" der Einzige der eine solche radiale Ansicht vertritt, aber dieser ist ja auch aus Bayern. Nach meiner Kenntnis (und wir hatten um benachbarten LG-Bezirk ähnliche Probleme) wird für die zwangsweise Öffnung des Büros zur Wegnahme von Akten ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss benötigt. Dem Richter der diesen Beschluss erlassen soll, ist jedoch nachzuweisen, dass andere Maßnahmen zuvor erfolglos versucht worden sind.:teufel:

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