Ich streite mich gerade mit einem RA darüber, ob für den Erlass des Pfüb eine Klausel erforderlich ist.
Er hat mir einen Beschluss bgzl. Trennungsunterhalt vorgelegt und meint gem. § 53 FamFG sei keine Klausel erforderlich.
In dem Beschluss ist aber keine Rede von einstweiliger Anordnung.
Seiner Meinung nach ergibt es sich aus dem Zusatz beim Aktenzeichen (EAUEUK), dass es sich um eine einstweilige Anordnung handelt, die ausdrückliche Bezeichnung als solche sei nicht erforderlich.
Kann mir da jemand weiterhelfen?
Im übrigen hat er Beschwerde gegen die "Nichtvornahme des Erlasses des Pfübs" eingelegt? Geht das?