Klausel erforderlich?

  • Ich streite mich gerade mit einem RA darüber, ob für den Erlass des Pfüb eine Klausel erforderlich ist.
    Er hat mir einen Beschluss bgzl. Trennungsunterhalt vorgelegt und meint gem. § 53 FamFG sei keine Klausel erforderlich.
    In dem Beschluss ist aber keine Rede von einstweiliger Anordnung.
    Seiner Meinung nach ergibt es sich aus dem Zusatz beim Aktenzeichen (EAUEUK), dass es sich um eine einstweilige Anordnung handelt, die ausdrückliche Bezeichnung als solche sei nicht erforderlich.
    Kann mir da jemand weiterhelfen?

    Im übrigen hat er Beschwerde gegen die "Nichtvornahme des Erlasses des Pfübs" eingelegt? Geht das?

  • Ich sehe eben aus dem Handgelenk § 86 Abs. 3 FamFG und wage es mich mit der Vorschrift aufs Glatteis zu begeben und zu sagen dass du keine Klausel benötigst. Habe aber keinen Schönfelder hier und die umliegenden Vorschriften nicht gelesen.

    Beschwerde gegen Nichterlass geht nicht. Höchstens Dienstaufsichtsbeschwerde. Sofortige Beschwerde wäre erst gegen deinen Zurückweisungsbeschluss möglich.

  • § 86 III FamFG passt nicht, da Familiengericht nicht gleich Vollstreckungsgericht => das wird auch im Zöller so gesehen.

    Aber nach Auskunft des Fam-Richters ist es tatsächlich so, dass es nicht erforderlich ist, eine eA ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Auch seiner Ansicht nach ergibt sich das aus dem Aktenzeichen!!

  • Sehr lustig, seit wann ergibt sich aus einem Aktenzeichen die Vorraussetzungen der Zwangsvollstreckung?

    Bei einer Einstweiliegen Verfügung muss das im Tenor auch stehen, sonst vollstrecke ich das nicht als einstweilige......

  • Anhand der "Beschwerde wegen Nichtvornahme ..." merkt man schon,
    das der RA wohl nicht so viel Ahnung hat.

    Schreibe ihm doch, dass er schon ein Schreiben von dir mit irgendeinem
    M-Aktenzeichen hat, dass kann er ja dann auch als PfÜB benutzen.

    Denke der Familienrichter hat den Zusatz einfach vergessen,
    es muss sich schon ergeben, dass es sich um eine Einstweilige handelt.

  • Da ich selbst auch in der Familienabteilung tätig bin, weiß ich nur zu gut: Es ergibt sich überhaupt nicht aus dem Aktenzeichen, ob es eine eAO-Verfahren Unterhalt ist oder ein Hauptsache-Verfahren.
    Die Aktenzeichen sind völlig identisch, da gibt es auch keine Zusätze wie "eAO". Wenn sich das bei uns aus etwas ergibt, dann wäre es das Rubrum (A gegen B wegen "Ehegattenunterhalt (einstw. Anordnung)") oder eben - allerdings viel seltener - irgendwie aus den Gründen.
    Seitdem das alles "Beschluss" heißt nach dem FamFG (früher war es ja Beschluss im eAO-Verfahren und Urteil im Hauptsacheverfahren), kann man das optisch tatsächlich mitunter nicht unterscheiden, dazu braucht man in diesen Fällen die Akte.

  • Da ich selbst auch in der Familienabteilung tätig bin, weiß ich nur zu gut: Es ergibt sich überhaupt nicht aus dem Aktenzeichen, ob es eine eAO-Verfahren Unterhalt ist oder ein Hauptsache-Verfahren.
    Die Aktenzeichen sind völlig identisch, da gibt es auch keine Zusätze wie "eAO". Wenn sich das bei uns aus etwas ergibt, dann wäre es das Rubrum (A gegen B wegen "Ehegattenunterhalt (einstw. Anordnung)") oder eben - allerdings viel seltener - irgendwie aus den Gründen.
    Seitdem das alles "Beschluss" heißt nach dem FamFG (früher war es ja Beschluss im eAO-Verfahren und Urteil im Hauptsacheverfahren), kann man das optisch tatsächlich mitunter nicht unterscheiden, dazu braucht man in diesen Fällen die Akte.

    Jein. Es kommt leider ganz aufs Bundesland an. Hier in Hessen ergibt sich sehr wohl aus dem Az., ob es sich um ein eAO-Verfahren handelt - da sieht man das immer hübsch an EAUK, EASO, EAWH, EAGS etc. pp.

    Hab ich hier Verfahren aus kurz hinter der bayerischen Grenze auf dem Tisch (AG Aschaffenburg), fängt leider schon das Rätselraten an, die haben das leider nicht so offensichtlich gelöst.

    Vermutlich habt Ihr da alle Eure eigene Aktenordnung...

    Aber Az. hin oder her, natürlich sollte aus dem Rubrum zu erkennen sein, um was für ein Verfahren es geht, da geb ich Euch recht.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

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