Ein deutscher Notar hat eine Urkunde eingereicht, die in englischer Sprache verfasst wurde. Die Vertragsparteien haben den Notar darum gebeten. Der Notar ist lt. Urkunde der englischen Sprache mächtig.
Jetzt stellt sich hier die Frage, reicht eine Übersetzung mit einem Vermerk nach § 50 BeurkG aus oder ist die Urkunde gar nicht zulassen, weil die Gerichtssprache deutsch ist?
Die Kommentierung ist nicht ganz einig, wie ist Eure Meinung?