Fremdsprachige Urkunde von deutschem Notar

  • Ein deutscher Notar hat eine Urkunde eingereicht, die in englischer Sprache verfasst wurde. Die Vertragsparteien haben den Notar darum gebeten. Der Notar ist lt. Urkunde der englischen Sprache mächtig.

    Jetzt stellt sich hier die Frage, reicht eine Übersetzung mit einem Vermerk nach § 50 BeurkG aus oder ist die Urkunde gar nicht zulassen, weil die Gerichtssprache deutsch ist?

    Die Kommentierung ist nicht ganz einig, wie ist Eure Meinung?

    Jeder Fehler erscheint unglaublich dumm, wenn andere ihn begehen.
    (Georg Christoph Lichtenberg)

  • Ich habe nur eine Übersetzung nachgereicht bekommen ohne Verbindung zur Urkunde und ohne Bescheinigung nach § 50 BeurkG. Der Notar müsste doch zumindest sagen, dass die Übersetzung mit der Urkunde übereinstimmt und die Übersetzung richtig und vollständig ist, oder?

    Jeder Fehler erscheint unglaublich dumm, wenn andere ihn begehen.
    (Georg Christoph Lichtenberg)

  • "hier die Frage, reicht eine Übersetzung mit einem Vermerk nach § 50 BeurkG aus oder ist die Urkunde gar nicht zulassen, weil die Gerichtssprache deutsch ist?"

    Die Frage war wohl etwas missverständlich formuliert. Natürlich reicht eine Übersetzung mit Vermerk nach § 50 BeurkG aus, wenn Du sie aber ohne den Vermerk erhalten hast (so nach #3), kannst/musst Du sie eben nachfordern.

  • O.K. Ich finde die Meinung, dass alle Erklärung in der Gerichtssprache abzufassen sind, heutzutage auch absurd. Wenn mir die Übersetzung vorliegt mit der Bescheinigung nach § 50 BeurKG, ist die Form des § 29 GBO gewahrt. Was will man mehr.

    Jeder Fehler erscheint unglaublich dumm, wenn andere ihn begehen.
    (Georg Christoph Lichtenberg)

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