Liebe Kollegen, wie immer treffen einen kurz vorm WE die merkwürdigsten Akten. In folgendem Fall blicke ich gerade allein nicht durch und benötige also Eure Hilfe:
E möchte eine hohe Geldsumme für G hinterlegen und meint, G würde sich diesbezüglich im Annahmeverzug befinden. Dazu wird folgendes vorgetragen:
E ist Eigentümer mehrerer Grundstücke, die mit Grundschulden und Sicherungshypotheken, jeweils abgetreten an G, belastet sind. G ist jedoch nicht persönlicher Schuldner der abgesicherten Forderungen (wobei die GS ja eigentlich ohnehin nur indirekt bestimmte Forderungen sichert).
G betreibt die Zwangsversteigerung der Grundstücke des E.
E hat bereits Vollstreckungsabwehrklage beantragt, das LG meint dazu jedoch, er müsse erst nachweisen, dass er Zahlungen an G geleistet habe. E hatte G also eine Summe X angeboten und ihn aufgefordert, das Angebot bis zum 01.11. anzunehmen. G hat das Angebot jedoch nicht angenommen, weil er meint, die Summe X wäre nicht ausreichend.
E möchte daher die Summe X nun für G hinterlegen und dabei auf sein Rücknahmerecht verzichten und bestimmen, dass Herausgabe an G nur Zug um Zug gegen die Überlassung von Löschungsbewilligungen erfolgen darf.
Problem ist jedoch meines Erachtens, dass G ja m.E. gar nicht verpflichtet ist, die Summe X anzunehmen, da er ja das Angebot des E gerade nicht angenommen hat.
Oder ist G bereits deshalb zur Annahme des Geldes verpflichtet, weil er Gläubiger der im GB des E eingetragenen Grundschulden und Hypotheken ist?