Annahmeverzug (Hinterlegungsgrund) vorhanden?

  • Liebe Kollegen, wie immer treffen einen kurz vorm WE die merkwürdigsten Akten. In folgendem Fall blicke ich gerade allein nicht durch und benötige also Eure Hilfe:

    E möchte eine hohe Geldsumme für G hinterlegen und meint, G würde sich diesbezüglich im Annahmeverzug befinden. Dazu wird folgendes vorgetragen:

    E ist Eigentümer mehrerer Grundstücke, die mit Grundschulden und Sicherungshypotheken, jeweils abgetreten an G, belastet sind. G ist jedoch nicht persönlicher Schuldner der abgesicherten Forderungen (wobei die GS ja eigentlich ohnehin nur indirekt bestimmte Forderungen sichert).

    G betreibt die Zwangsversteigerung der Grundstücke des E.
    E hat bereits Vollstreckungsabwehrklage beantragt, das LG meint dazu jedoch, er müsse erst nachweisen, dass er Zahlungen an G geleistet habe. E hatte G also eine Summe X angeboten und ihn aufgefordert, das Angebot bis zum 01.11. anzunehmen. G hat das Angebot jedoch nicht angenommen, weil er meint, die Summe X wäre nicht ausreichend.

    E möchte daher die Summe X nun für G hinterlegen und dabei auf sein Rücknahmerecht verzichten und bestimmen, dass Herausgabe an G nur Zug um Zug gegen die Überlassung von Löschungsbewilligungen erfolgen darf.

    Problem ist jedoch meines Erachtens, dass G ja m.E. gar nicht verpflichtet ist, die Summe X anzunehmen, da er ja das Angebot des E gerade nicht angenommen hat. :gruebel:
    Oder ist G bereits deshalb zur Annahme des Geldes verpflichtet, weil er Gläubiger der im GB des E eingetragenen Grundschulden und Hypotheken ist?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das Problem ist ja auch, dass ich gar nicht weiß, welche Summe der G überhaupt insgesamt fordert.

    Inzwischen bin ich aber immerhin auf den § 268 Abs. 2 BGB gestoßen, nach welchem E einen Ablösebetrag hinterlegen könnte.

    Doof nur, dass hier gerade die Höhe des Ablösebetrags streitig ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Habe den Antrag jetzt zurückgewiesen, da m.E. Teilleistung bzw. Hinterlegung nur eines Teilbetrags nicht möglich ist.

    (Auszug dazu aus meinem Beschluss:
    Der zur Befriedigung nach § 1142 BGB grundsätzlich berechtigte Grundstückseigentümer ist demnach – ohne Zustimmung des Gläubigers – nicht berechtigt, nur einen Teil der vom Empfangsberechtigten geforderten Gesamtforderung zu leisten (BGH, Beschluss vom 28.09.1989 – V ZB 17/88 – in NJW 1990, 258; BeckOK BGB, Edition 20, Rn. 6 zu § 1142 BGB; sowie für den vergleichbaren Fall der Aufrechnung BGH, Beschluss vom 16.07.2010 – V ZR 215/09 – in NJW 2011, 451-453).]

    Ich rechne mit einer Beschwerde...

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!