Hallo.
Ist euch - neben Rpfleger 2001, 361 und dem Aufsatz Rpfleger 2004, 87 ff. - weitere Rechtsprechung zur Frage der sachlichen Zuständigkeit für die Bearbeitung eines Vollstreckungsschutzantrags nach § 850k ZPO bei Vollstreckung seitens der Justizkasse als Vollstreckungsbehörde gem. JBeitrO bekannt ?
Wie wird bei euch verfahren ?
Unsere Justizkasse will scheinbar die Verfahren "neuerdings" auf uns abwälzen ... ?!
§ 850k ZPO bei Vollstr. nach JBeitrO
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Ich habe dir ein paar Entscheidungen per Email geschickt. Sieht aber nicht gut aus mit der Unzuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
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danke (trotzdem).
ich habe ja kein grundsätzliches innerliches Problem, die Anträge zu bearbeiten, aber die Schuldner haben ja zumeist keine Abschrift des Pfübs dabei (sondern werden von der Bank nach "Nichtauszahlung" zu uns geschickt) und ich wüsste schon gern, was ich denn nun genau einstelle und was denn genau wie gepfändet wurde. Ohne den Pfüb kann ich ja z.B. nicht prüfen, ob nicht auch zugleich das AE gepfändet wurde etc.
Nächste Frage : Wie sieht der Sachverhalt bei Verfahren nach §§ 766 ZPO, 55 IV SGB-I aus ? Übe ich das Abhilferecht der Justizkasse aus ?
Ich finde das alles in der Praxis doch recht problematisch... -
Eigentlich sollte sich so ein Problem nicht stellen. Die Justizkasse ist Gläubiger im Verfahren. Daher kann sie, wie jeder andere Gläubiger auch, nach Ermessen Pfandfreigaben erklären. Anders als private Gläubiger ist sie jeodch hierbei an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden. Es erscheint jedoch recht zweifelhaft, ob es nicht ermessensfehlerhaft ist, eine Freigabe bei Nachweis zu unterlassen.
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danke (trotzdem).
ich habe ja kein grundsätzliches innerliches Problem, die Anträge zu bearbeiten, aber die Schuldner haben ja zumeist keine Abschrift des Pfübs dabei (sondern werden von der Bank nach "Nichtauszahlung" zu uns geschickt) und ich wüsste schon gern, was ich denn nun genau einstelle und was denn genau wie gepfändet wurde. Ohne den Pfüb kann ich ja z.B. nicht prüfen, ob nicht auch zugleich das AE gepfändet wurde etc.
Nächste Frage : Wie sieht der Sachverhalt bei Verfahren nach §§ 766 ZPO, 55 IV SGB-I aus ? Übe ich das Abhilferecht der Justizkasse aus ?
Ich finde das alles in der Praxis doch recht problematisch...
Der Schuldner bekommt doch den PfÜB auch zugestellt - dürfte also eigentlich kein Problem sein, diesen einzusehen (den PfÜB, nicht den Schuldner).
Falls die Zustellung noch nicht erfolgt sein sollte, haben unsere Kundenberater sicher auch kein Problem damit, dem Kunden (= Schuldner) eine Kopie des uns vorliegenden PfÜB zu erstellen und für das AG mitzugeben. -
danke (trotzdem).
ich habe ja kein grundsätzliches innerliches Problem, die Anträge zu bearbeiten, aber die Schuldner haben ja zumeist keine Abschrift des Pfübs dabei (sondern werden von der Bank nach "Nichtauszahlung" zu uns geschickt) und ich wüsste schon gern, was ich denn nun genau einstelle und was denn genau wie gepfändet wurde. Ohne den Pfüb kann ich ja z.B. nicht prüfen, ob nicht auch zugleich das AE gepfändet wurde etc.
Nächste Frage : Wie sieht der Sachverhalt bei Verfahren nach §§ 766 ZPO, 55 IV SGB-I aus ? Übe ich das Abhilferecht der Justizkasse aus ?
Ich finde das alles in der Praxis doch recht problematisch...Das Problem sehe ich auch. So was ist mir aber in meinem Beritt noch nie zu Ohren gekommen.
Eigentlich sollte sich so ein Problem nicht stellen. Die Justizkasse ist Gläubiger im Verfahren. Daher kann sie, wie jeder andere Gläubiger auch, nach Ermessen Pfandfreigaben erklären. Anders als private Gläubiger ist sie jeodch hierbei an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden. Es erscheint jedoch recht zweifelhaft, ob es nicht ermessensfehlerhaft ist, eine Freigabe bei Nachweis zu unterlassen.
Das mag sein, jedoch ändert es nichts daran, dass es für die Vollstreckungsgerichte unkalkulier- und unbeeinflussbare Mehrarbeit bedeutet. Ob die Justizkasse nun ermessensfehlerhaft nicht abgeholfen hat oder ermessensfehlerfrei, wir müssten das ja erstmal prüfen und hätten damit diese Verfahren auch noch an der Backe.
Der Schuldner bekommt doch den PfÜB auch zugestellt - dürfte also eigentlich kein Problem sein, diesen einzusehen (den PfÜB, nicht den Schuldner).
Falls die Zustellung noch nicht erfolgt sein sollte, haben unsere Kundenberater sicher auch kein Problem damit, dem Kunden (= Schuldner) eine Kopie des uns vorliegenden PfÜB zu erstellen und für das AG mitzugeben.Bei mir haben 7 von 10 Schuldnern niemals irgendwelche Unterlagen bekommen, so dass in diesem Fall nur ein schnelles Fax von der Bank hilft. Wobei es auch dort Mitarbeiter gibt, die nicht checken, dass eine Pfändungsverfügung vom Finanzamt kein PfÜB eines Amtsgerichts ist.
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Gibt es hier neue Erkenntnisse. Für Fälle der Verwaltungsvollstreckung (also FA, Stadt ...) gibt es ja Entscheidungen, die sagen, dass die erlassene Behörde zuständig ist. Gibt es da was Neueres für die JBeitrO?
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hab auf die Schnelle einen Aufsatz gefunden: RPfleger 2016, 81-88
Beck und Juris haben aber nur eine Inhaltsbeschreibung geliefert.... -
Welche Behörde vollstreckt denn in deinem Fall nach der JBeitrO und weswegen?
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i.d.R. der Justizfiskus
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Die LJK Chemnitz. Die Forderung kenne ich nicht. Es geht um eine einmalige Erhöhung des Sockelfreibetrages gem. § 850k IV ZPO.
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OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.12.2000 – 4 W 3614/00
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die Entscheidung kenne ich leider auch. Glücklich bin ich damit nicht. Es gibt wohl noch eine Entscheidung des LG Dresden aus dem Jahre 2008. Die kann ich aber nicht auftreiben. Die scheint nicht veröffentlicht zu sein. Ich bin aber gerade etwas zickig und will nicht. Das soll die LJK selbst machen.
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Die Problematik war u. a. hier schon Thema:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1163018
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Ich dache, es gäbe was Neues. Schade. Muss ich doch ran.
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