Hallo,
ich bräuchte mal wieder Eure Hilfe...
Folgender Fall:
Oma hat im Jahre 2003 ihrer minderjährigen Enkelin ein Grundstück, belastet mit einen Wohnungsrecht für die Urgroßeltern, ohne Gegenleistung geschenkt.
Grundbuchrechtlich wurde die Eigentumsumschreibung durchgeführt. Der Oma und dem Opa wurde ebenfalls ein lebenslanges Wohnungsrecht eingeräumt (wurde ebenfalls im GB eingetragen).
Weiterhin wurde für die Oma eine Rückauflassungsvormerkung nach den Wohungsrechten eingetragen. Die Rückauflassung kann jederzeit ohne Angaben von Gründen erfolgen.
Die ganzen Eintragungen wurden damals ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vorgenommen, da es sich um einen unentgeltlichen Erwerb handelt (Schreiben der damaligen Familienrechtspflegerin).
Nun will die Oma von dem Schenkungsvertrag ohne Angaben von Gründen zurücktreten. Die notarielle Urkunde liegt mir bereits mit dem Antrag auf familengerichtliche Genehmigung vor. Eine Gegenleistung soll nicht erbracht werden. Grundstückswert wird mit 40.000,00 EUR angegeben.
Unterschrieben haben die Kindeseltern, handelnd für das minderjährige Kind und die Oma.
Ich bin der Meinung, der Vertrag ist nicht genehmigungsfähig, da das durchzuführende Rechtsgeschäft für das Kind ohne Gegenleistung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
Was ist eure Meinung zur Genehmigungsfähigkeit?