Klausel für Dritten

  • Guten Morgen.
    Ich habe hier ein Urteil, in dem Parteien die Mutter (Antragsteller) und der Vater (Antragsgegner) sind. Es wurde nun tituliert, dass der Vater Unterhalt in Höhe von ... an den Kreis zu zahlen hat.

    Jetzt will der Kreis eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils haben. Ich kann nichts dazu finden, ob es möglich ist, eine einfache Klausel an den Dritten zu erteilen. Der Udg ist ebenfalls ratlos.

  • Ein Fall von Prozessstandschaft. Ob die zulässig ist, glaube ich nicht, es liegt ja kein Fall des § 1629 Abs. 3 BGB vor.
    Allerdings ist ein entsprechendes Urteil ergangen.
    Die Klausel würde ich der Mutter erteilen. Die kann dann die ZV zu Gunsten des Kreises veranlassen. Dem Antrag des Kreises würde ich nicht entsprechen, obwohl dieser Rechtsinhaber ist.

  • Das ist ähnlich wie bei der Vollstreckung von Zwangsgeldern/ Ordnungsgeldern im Parteibetrieb nach § 888 ff. ZPO. Es muss dort auch der Kläger gegen den Beklagten vollstrecken und im Vollstreckungsauftrag angeben, dass Zahlungen ausschließlich an die Staatskasse (Bankverbindung angeben) zu leisten sind.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!