Entstehen der Gebühr Nr. 4141 VV RVG

  • Hallo zusammen, bin noch neu in Sachen Strafkosten, drum brauche ich etwas Hilfe bzgl. der Gebühr Nr. 4141:
    die Mandantsanzeige datiert vom 27.1.11, danach macht der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und der RA beantragt Einstellung nach § 170 II StPO. Am 08.09.11 stellt die StA das Verfahren nach § 154 I StPO ein, weil die hier zu erwartende Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Der RA macht nun die Gebühr Nr. 4141 RVG geltend mit der Einlassung, dass ein Tatnachweis ohne die Aussage des Beschuldigten nicht geführt werden kann!!? und er ja den Antrag nach § 170 II StPO gestellt hat. Ich weiß, dass die Gebühr Nr. 4141 RVG generell schnell erreicht werden kann, sehe aber hier wirklich kein aktives, ursächliches Handeln des RA an der Einstellung.

  • Muß nicht ursächlich sein, förderlich reicht. RA hat Einstellung beantragt, StA hat eingestellt (natürlich nicht nach § 170 Abs. 2, wenn es auch ne andere Möglichkeit gibt :mad: ). Aber was hast Du damit zu tun? Beiordnung schon im Ermittlungsverfahren?

  • Die Gebühr ist nur dann nicht entstanden, wenn kein fürs Verfahren förderlicher Beitrag des RA zu erkennen ist. M.E. war der Antrag förderlich, nach Deiner Ansicht nicht.

    Dann lehn halt ab und wart aufs Rechtsmittel.

    Der RA hat hier gemacht was möglich war - er hat schon mal mitgeteilt, daß der Mandant nix sagen wird. Im Wissen darum, daß ohne die Aussage des Mandanten ein Tatnachweis nicht möglich ist und eingestellt werden muß. Die StA stellt aber nun mal nicht gern nach § 170 Abs. 2 ein, wenn es auch anders geht, und nimmt deshalb lieber den § 154. Würdest Du die Gebühr geben, wenn der RA hilfsweise auch die Einstellung nach § 154 beantragt hätte?

  • Hätte der RA nach Bekanntwerden der weiteren Straftaten Einstellungsantrag nach § 154 StPO gestellt, dann wäre der Fall für mich eindeutig. Tatsächlich hat er den allgemeinen Einstellungsantrag nach § 170 StPO bereits 8 Monate zuvor gestellt, also ich kann beim besten Willen keinen ursächlichen Zusammenhang mit der nunmehrigen Einstellung nach § 154 StPO sehen. Die oben genannten Entscheidungen befriedigen mich nicht wirklich. Ich weiß auch, dass ein RA das Ganze natürlich anders sieht.
    Hat jemand vielleicht schon mal selbst eine Entscheidung hierzu erwirkt?

  • Du brauchst keinen "ursächlichen Zusammenhang". Wenn Du darauf abstellst, dann kommst Du nicht zur 4141, aber der wird eben nach Gesetz uind Rechtsprechung gerade nicht verlangt.

    Aus der von skugga verlinkten BGH-Entscheidung: Es genügt hierfür jede Tätigkeit, die zur Förderung der Verfahrenserledigung geeignet ist. Eine besondere, nicht nur unwesentliche und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit ist nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 18. September 2008 - IX ZR 174/07 aaO Rn. 11 f).

  • Da kommt man nicht drum rum auszuzahlen. Außer Du hast einen anwaltsfeindlichen Richter, der eine Erinnerung runterbügelt.

    Die Rspr. geht einfach dahin, wenn er irgendwas getan hat, das irgendwas mit irgendeiner Einstellung zu tun hat, dann kriegt er die Gebühr.

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