Die aktuelle Entscheidung des BGH vom 02. 02. 2011 - VIII ZR 190/10 - sorgt allseits für eine große Überraschung:
§ 184 ZPO findet keine Anwendung auf §§ 183 Abs. V, 1068, 1069 ZPO.Mit anderen Worten:
Eine Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten entfaltet keine Rechtswirkungen gegen den Zustellungsempfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat.
Dies gilt sowohl für die unmittelbare Postzustellung (Art. 14 VO (EG) Nr. 1393/2007 als auch für die Zustellung mit dem EU-einheitlichen Zustellungsantrag an die ausl. Empfangsstelle.Alle Schriftstücke sind daher entweder unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen Rückschein - international - oder mittels Zustellungsantrags an die Empfangsstelle des anderen EU-Mitgliedstaates zuzustellen.
Begründung lt. vorgenannter Entscheidung des BGH:
§ 184 ZPO findet lediglich Anwendung auf § 183 Abs. 1 bis 4 ZPO.
§ 4 ZVG lässt ja -§ 184 ZPO verdrängend- die Zustellung durch Aufgabe zur Post zu.
In den Kommentierungen zu § 4 ZVG findet sich jeweils der Hinweis, dass diese Norm kaum noch praktischen Wert habe, weil seit der Zustellreform § 175 ZPO die Zustellung durch Einschreiben/Rückschein ermögliche.
Die Unterschiede zwischen § 4 ZVG (ist auch per Einschreiben zu versenden) und dem Einschreiben nach § 175 ZPO sind durchaus relevant. So ist eine Zustellung per Aufgabe zur Post auch bei Verweigerung der Annahme wirksam und die Zustellung gilt nach zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als bewirkt (Stöber, Rdnr. 2.5 zu § 4). Gerade in Ländern mit langen Postlaufzeiten kann ein Einschreiben/Rückschein ein Problem sein, gerade bei Terminierungen.
Ich frage mich also, ob die genannte BGH-Entscheidung auch im ZVG-Verfahren Anwendung findet.