nein: Forderungsmehrheit in der Gruppe und, falls nicht alle Gruppen zustimmen, Gruppenmehrheit als eine Voraussetzung der Ersetzung der Gruppenzustimmung.
nein: Kopf- und Forderungsmehrheit in der Gruppe ! § 244 InsO
Also dann doch ähnlich wie im gerichtl. Schuldenbereinigungsverfahren.... Da ich ja mit zwei Gläubigern weder Gruppen bilden kann, noch irgendwie eine Kopfmehrheit kriege, hat sich doch das Ding eh erledigt. Ich frage noch mal nach, wenn ich mich durch die §§-Welt geschlagen hab.