Zwei Terminsgebühren?

  • Gegen die Beklagte ist im schriftlichen Verfahren ein VU ergangen. Ein entsprechender KFA mit einer 0,5 fachen Terminsgebühr geht ein. Die Beklagte legt Einspruch ein, es ergeht im Termin ein zweites VU. Den zweiten Termin nimmt aber nicht der HB, sondern ein Unterbevollmächtigter wahr. Für diesen wird u.a. eine 1,2 fache Terminsgebühr beantragt. Der Alte KFA wird aber ausdrücklich aufrecht erhalten.
    Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob der UBV überhaupt eine 1,2 fache Gebühr geltend machen kann und falls ja, ob beide Terminsgebühren erstattungsfähig sind. Den UBV an sich sehe ich als erstattungsfähig an.

  • Hast Du mal in der Sufu nachgeschaut? Die Kosten des UBV sind bis zur Höhe der fiktiven RK eines RA am Sitz der Partei erstattungsfähig.
    An Gebühren sind erstattungsfähig: 1,3 VG, 1,2 TG (wegen zweiten VU) + Pauschale und GK und die Kosten des UBV bis zur Höhe der fiktiven RK.

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