Zusammenrechnung mehrere Einkommen bei Unterhaltspfändung

  • Habe hier folgenden Fall und weiß keine Lösung:
    Es vollstreckt der Kreis als Träger der Sozialhilfe, auf ihn sind Unterhaltsansprüche übergegangen. Also wird Pfändung gemäß § 850 d ZPO beantragt. Der Schuldner sei geschieden und habe zwei Kinder, zahle aber keinerlei Unterhalt. Die übergegangenen Unterhaltsansprüche stammen auch aus der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Kindern.
    Drittschuldner sollen sein: Die Berufsgenossenschaft, von der er eine Unfallrente bezieht, und die Agentur für Arbeit, von der er zusätzlich ALG I bezieht. Es wird Zusammenrechnung gemäß § 850 e ZPO beantragt. Der unpfändbare Teil soll aus dem ALG I (geringeres Einkommen) genommen werden.
    Jetzt habe ich zufällig gefunden, dass bei Unterhaltsvollstreckung eine Zusammenrechnung mehrerer Einkommen gar nicht notwendig (oder gar nicht möglich?) sei, weil zusätzliches Einkommen bei der Bemessung des Selbstbehaltes berücksichtigt wird. In dem Pfüb-Antrag wird auch ein bestimmter Betrag als Selbstbehalt beantragt.
    Nun meine Frage: Muss ich zusammenrechnen und einen Betrag als Selbstbehalt bestimmen? Oder muss ich zusammenrechnen und dann keinen Selbstbehalt bestimmen? Oder kann ich aufgrund der Unterhaltsvollstreckung gar nicht zusammenrechnen? Ist es dann überhaupt richtig, dass zwei Drittschuldner angegeben sind?
    Bin für jede Hilfe dankbar!

  • Zusammenrechnung ist eigentlich nicht erforderlich, weil der unpfändbare Betrag (eines Einkommens) unter Berücksichtigung des weiteren Einkommens entsprechend vermindert werden kann.

    Die Zusammenrechnung macht nur für die Vergleichsberechnung nach § 850d Abs. 1 Satz 3 ZPO Sinn.

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