Hallo,
ich habe zu meiner Frage hier keine konkrete Antwort finden können... Ich hoffe ich habe nichts überlesen.
In einer Klausel bzgl. eines KFB´s hat der UdG die Parteien vertauscht. Nun liegt ein Antrag auf Berichtigung vor.
Ich frage mich, ob der UdG das selber berichtigen muss...z.B. durch einen klarstellenden Vermerk.
Vielleicht kann der auch die falsche Klausel einfach durchstreichen und eine neue draufsetzen?
Im Zöller steht zu § 725 ZPO, dass die Berichtigung der Klausel nach § 319 ZPO möglich ist. Einen Berichtigungsbeschluss könnte ja nur der Rechtspfleger erlassen...
Grüße!