Gebührenvereinbarung mit dem Unterbevollmächtigten

  • Ich würde die Festsetzung der UB-Kosten auch ablehnen mit der Begründung a) von st679.
    Über den Beschluss des OLG Nürnberg kann man sicher streiten. Es ist nachvollziehbar, dass die Kosten des UBV erstattungsfähig sind, auch wenn der Termin ausgefallen ist, weil es immer auf den Zeitpunkt der Mandatserteilung ankommt - und da ist eine Partei nunmal berechtigt, einen UBV zu beauftragen sobald ein Termin anberaumt wurde, vergleichbar damit, dass sich ein RA sofort nach Bekanntgabe der Terminierung Fahrkarten besorgt, um noch günstige Zug- oder Flugverbindungen zu bekommen.

  • Um die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit solcher Kosten geht es mir nicht. Da bin ich ganz beim OLG Nürnberg. Wird ein Termin anberaumt und dann wieder aufgehoben, z. B. wegen einer gütlichen Einigung, Anerkenntnis o. ä., ist es völlig in Ordnung Kosten eines etwaigen Unterbevollmächtigten in der bis dahin entstandenen Höhe zu berücksichtigen, weil ich nicht erst 2 Tage vor dem Termin anfangen kann einen UBV zu suchen.

    Mir geht es rein um die Gebühren und da sträuben sich mir die Haare. Mal ganz davon abgesehen, dass man beim OLG Nürnberg Nr. 3405 Ziffer 2 VV-RVG nicht kennt, hat man hier eine 0,65 Gebühr nach Nr. 3401 VV-RVG zugestanden und die beantragte 0,8 Gebühr gekürzt. Laut eigener Sachverhaltsdarstellung im Beschluss ging es aber um einen Verhandlungstermin im Berufungsverfahren (1/2 von 1,6 Nr. 3200 VV-RVG = 0,8 Nr. 3401 VV-RVG). Der Beschluss ist diesbezüglich völlig vermurkst und in meinen Augen nicht zitierfähig...

  • Ich habe mich ja auch nur gefragt: Welche Anwälte vereinbaren intern Beträge, dass insgesamt weniger rauskommt als die gesetzlichen Gebühren bei Beauftragung durch den Mandanten bzw. im Namen des Mandanten ?

    Kommt oft vor.

  • Nachdem ich nun auch mal so eine pauschale Vergütung auf dem Tisch habe, hänge ich mich hier einfach mal dran:

    Von Terminsvertreterportalen hatte ich bis gestern noch nie etwas gehört, aber siehe da: es gibt jede Menge Anwälte, die für eine Pauschalgebühr die Terminsvertretung übernehmen. Die Frage ist: "Dürfen die das?" § 49b BRAO sagt doch eindeutig, dass im gerichtlichen Verfahren nach den gesetzlichen Gebühren abzurechnen ist. :gruebel:

  • Aus der Literatur:

    Zitat

    Eine vereinbarte Vergütung ist nicht erstattungsfähig, soweit sie die gesetzlichen Gebühren überschreitet. Ist für den Terminsvertreter eine niedrigere Gebühr vereinbart, so darf auch nur diese bei der Kostfestsetzung gegen den Gegner geltend gemacht werden.


    Gerold/Schmidt, RVG, 19. A., VV 3401 Rn. 108

  • Nachdem ich nun auch mal so eine pauschale Vergütung auf dem Tisch habe, hänge ich mich hier einfach mal dran:

    Von Terminsvertreterportalen hatte ich bis gestern noch nie etwas gehört, aber siehe da: es gibt jede Menge Anwälte, die für eine Pauschalgebühr die Terminsvertretung übernehmen. Die Frage ist: "Dürfen die das?" § 49b BRAO sagt doch eindeutig, dass im gerichtlichen Verfahren nach den gesetzlichen Gebühren abzurechnen ist. :gruebel:

    "Bei dieser Art der Beauftragung eines Terminsvertreters, bei der der Prozeßbevollmächtigte die in seinem Interesse liegende Mitarbeit eines weiteren Rechtsanwalts honoriert, ist kein Verstoß gegen § 49b BRAO gegeben (vgl. Kleine-Cosack, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Aufl., § 49b Rdn. 13; Henssler/Prütting/Dittmann, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 49b Rdn. 25). Diese Bestimmung ist eingeführt worden, um den Preiswettbewerb um Mandate und die mittelbare Vereinbarung von Erfolgshonoraren in gerichtlichen Verfahren zu verhindern (vgl. Begr. z. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/4993, S. 31). Diese Gefahr besteht bei der Beauftragung eines Terminsvertreters durch den Prozeßbevollmächtigten im eigenen Namen nicht. Der Prozeßbevollmächtigte, der einen anderen Rechtsanwalt als Terminsvertreter einschaltet, erspart gegenüber einer eigenen Terminswahrnehmung für seine Partei nur die Kosten der Geschäftsreise nach § 28 BRAGO. Unter das Verbot der Gebührenunterschreitung fallen zwar auch Auslagen (§ 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO). Eine Gebührenunterschreitung liegt gleichwohl nicht vor, weil der Rechtsanwalt nur tatsächlich angefallene Auslagen in Rechnung stellen kann (vgl. Henssler/ Prütting/Dittmann aaO § 49b Rdn. 10), woran es vorliegend fehlt. Der Ansatz ersparter Reisekosten bis zur Höhe zusätzlicher Gebühren nach § 33 Abs. 3, § 53 BRAGO scheidet ebenfalls aus. Ohne Einverständnis der Partei mit der Vertretung in der mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen der § 33 Abs. 3, § 53 BRAGO nicht vor."

    BGH NJW 2001, 753

  • Ich muss noch mal nachhaken, da ich aus den bisherigen Beiträgen nicht so ganz schlau geworden bin.
    Ich habe den Fall, dass HBV mit UBV eine Gebührenvereinbarung geschlossen hat. Die Rechnung des UBV an den HBV über die vereinbarte Pauschale, die unter den gesetzlichen Gebühren liegt, liegt mir vor.
    Es geht jetzt um die Erstattungsfähigkeit. Aus meiner Sicht haben HBV und UBV die Vereinbarung geschlossen und nicht der HBV im Namen des Mandanten (dann müsste die Rechnung auf den Namen des Mandaten lauten). Ist die Pauschale des UBV jetzt erstattungsfähig? Nach Auffassung des BGH wohl eher nicht, da Beauftragung im Namen des HBV. Allerdings hatten andere (Adora Belle?) die Auffassung vertreten, dass die Pauschale von der Gegenseite zu erstatten ist, wenn sie geringer als die gesetzlichen Gebühren sind.
    Ich tendiere momentan dazu, die Pauschale abzusetzen.

  • Genau den Fall habe ich auch und hätte es auch abgesetzt.
    Jetzt hat mir aber der PV mitgeteilt, dass diese im Hinblick auf die übliche Vergleichsberechnung erstattungsfähig werden. Gut darum ging es mir ja nicht, aber er hat sich noch auf eine Entscheidung des LG Darmstadt vom 19.03.2012, Az. 1 O 242/11 bezogen. Die ist leider nicht veröffentlicht.

    Aus der Begründung:
    "Unzutreffend ist daher der der Absetzung zugrunde gelegte Einwand dahingehend, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG für einen Terminsvertreter allein anfielen, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt werde, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zu Terminsvertretung erteilt habe (BGH, Urteil vom 29.06.2000 - I ZR 122/98, NJW 2001, 753 f.); dieser Einwand greift nur Platz im Hinblick auf Fragen der Entschädigungspflicht des PV ggü. dem Terminvertreter.
    Wird wie vorl. zwischen der Partei und dem Terminvertreter ein Vertragsverhältnis nicht begründet, so richtete sich die Entschädigungspflicht des PV ohne Bindung an die Gebührenregelung einzig nach der internen Vereinbarung zwischen TV und PV (welcher für die Ansprüche des TV in diesem Fall auch einzustehen hat); nichts aber besagt dies hinsichtlich des Tätigwerdens des Terminsvertreters als Erfüllungsgehilfe des PV, welcher insofern die Gebühren für diesen verdient, § 5 RVG (BGH, Urteil vom 29.06.2000 - I ZR 122/98; OLG Hamm, AnwBl. 1978, 182, 183).

    Diese Gebühren kann der Antragsteller vorliegend auch zusätzlich zu der zwischen dem PV und dem TV vereinbarten Pauschalvergütung von 200,00 € zur Festsetzung anmelden.

    Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen PV die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, sind erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des UBV ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des PV nicht wesentlich übersteigen (BGH Beschluss vom 16.10.2002 - VIII ZB 30/02; OLG München, Beschluss vom 28.02.2007 - 11 W 644/07)."


    Außerdem hat er mir noch vorgelegt Entscheidung des AG München vom 29.11.2011, Az, 262 C 15649/11 (ebenfalls nicht veröffentlicht).

    Auch hier aus den Gründen:
    "Da die anwaltliche Vertretung der Klagepartei dargelegt hat, dass ihre Untervertreterin nicht von der Partei direkt, sondern von ihren Anwälten beauftragt wurde, ist die Terminsgebühr bei den klägerischen Hauptbevollmächtigten entstanden (vgl. hierzu Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage, Rdnr. 76 zu VVRVG 3401), weil die Tätigkeit der UBV den HBV gem. § 5 RVG anzurechnen ist." (in der 20. Auflage ist es Rdnr. 61)

    "Die von der UBV den HBV in Rechnung gestellten pauschalen Vertretungsgebühren stellen in vollem Umfang erstattungsfähige notwendige Auslagen der Klagepartei dar, weil sich diese eines an ihrem Sitz ansässigen HBV bevollmächtigten durfte und die Kosten der UBV weitaus geringer sind, als die Auslagen, die der Klagepartei durch die Anreise der HBV zum Termin entstanden wären."

    Einmal editiert, zuletzt von PKati (11. Oktober 2013 um 14:04) aus folgendem Grund: Schreibfehler korrigiert

  • Dass die Terminsgebühr, die der UBV verdient hat, erstattungsfähig ist (da sie auch beim HBV entstanden wäre, wenn er den Termin wahrgenommen hätte), ist nicht das Problem. Es geht um die Pauschale für die VG.
    Konkret: HBV hat beantragt: 1,3 VG 735,80 EUR + 0,5 TG (VU ist ergangen) 283,00 + Pauchale 20,00 + Kosten des Terminsvertreters: 240,00 EUR vereinbarte Pauschale (Rechnung lautet auf HBV.
    Ich tendiere daher weiterhin dazu, die Pauschale für die Vertretung (nicht die TG) abzusetzen.
    Weitere Meinungen?

  • Vielleicht steh ich auf dem Schlauch, aber das sagen doch die beiden Entscheidungen. Beim HBV kann TG geltend gemacht werden und zusätzlich die Pauschale für den UBV.

  • LG Darmstadt:
    "Diese Gebühren kann der Antragsteller vorliegend auch zusätzlich zu der zwischen dem PV und dem TV vereinbarten Pauschalvergütung von 200,00 € zur Festsetzung anmelden."

    AG München:
    "Die von der UBV den HBV in Rechnung gestellten pauschalen Vertretungsgebühren stellen in vollem Umfang erstattungsfähige notwendige Auslagen der Klagepartei dar, weil sich diese eines an ihrem Sitz ansässigen HBV bevollmächtigten durfte und die Kosten der UBV weitaus geringer sind, als die Auslagen, die der Klagepartei durch die Anreise der HBV zum Termin entstanden wären."

  • LG Darmstadt:
    "Diese Gebühren kann der Antragsteller vorliegend auch zusätzlich zu der zwischen dem PV und dem TV vereinbarten Pauschalvergütung von 200,00 € zur Festsetzung anmelden."

    AG München:
    "Die von der UBV den HBV in Rechnung gestellten pauschalen Vertretungsgebühren stellen in vollem Umfang erstattungsfähige notwendige Auslagen der Klagepartei dar, weil sich diese eines an ihrem Sitz ansässigen HBV bevollmächtigten durfte und die Kosten der UBV weitaus geringer sind, als die Auslagen, die der Klagepartei durch die Anreise der HBV zum Termin entstanden wären."


    Diese pauschalen Aussagen des LG Darmstadt und AG München begründen diese Gerichte leider jeweils nicht, sondern nur mit den Hinweis, dass die fiktiven RK höher gewesen wären. Das reicht mir irgendwie nicht. Dass der HBV die TG; die der UBV verdient hat, zur Festsetzung beantragen kann, ist klar, aber die - zusätzliche - Pauschale, für die nur der HBV haftet, aber nicht die Partei, sehe ich nicht als erstattungsfähig an. Dann hätte der HBV im Namen der Partei die Pauschale aushandeln müssen.

  • Wenn was kommt, dann hupe mal laut. Interessiert mich auch, weil ich ebenfalls zur Ansicht wie in # 34 tendiere.

  • Ich bin schon einen Schritt weiter, ich habe die Erinnerung gegen die Zurückweisung der Terminsvertreterpauschalvergütung bereits auf dem Tisch.

    Bei mir wurde vor der Festsetzung mit der gleichen Entscheidung des LG Darmstadt argumentiert. Im Rahmen der Erinnerung wird noch auf eine Entscheidung des AG Gießen vom 28.05.2013 (Aktenzeichen geschwärzt) verwiesen.

    Das AG Gießen sieht die Pauschale trotz Auftrag des Hauptbevollmächtigten als erstattungsfähig an, "sei es nach Auftragsregeln oder im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag". Die geltend gemachte Pauschale ist außerdem niedriger als die Kosten, die bei einer Terminsteilnahme des Hauptbevollmächtigten entstanden wären.

    Laut Wortlaut steht die Entscheidung auch nicht im Widerspruch zum BGH (IV ZB 8/11), da in diesem Fall gar keine Rechnung des Terminsvertreters vorgelegt wurde und somit nicht überprüfbar war, wer den Auftrag erteilt hat und ob die begehrten gesetzlichen Gebühren überhaupt entstanden sind.

    Ich tendiere dazu, nicht abzuhelfen, finde aber keine entscheidenden Argumente, die Entscheidung des AG Gießen zu entkräften.

    Und irgendwie kann ich die Argumente für eine Erstattungsfähigkeit auch verstehen. Immerhin liegt die Terminsvertretung ja im Interesse des Mandanten und damit auch des Gegners. Wäre der Hauptbevollmächtigte selbst zum Termin gefahren, wären wesentlich höhere Kosten entstanden.

  • Natürlich ist es für die Partei kostengünstiger, wenn ein UBV beauftragt wird. Aber darum geht es nicht. Es wäre dem HBV möglich gewesen, die Gebührenvereinbarung im Namen des Mandanten zu schließen, so dass die Rechnung auch auf den Mandanten lautet - und schon wäre die vereinbarte Gebühr erstattungsfähig (da geringer als fiktive RK). Wenn dies der HBV nicht macht, sondern die Vereinbarung im eigenen Namen abschließt, hat er halt Pech gehabt. Und nur darum geht es.
    Die Aussage des LG Darmstadt:
    "Diese Gebühren kann der Antragsteller vorliegend auch zusätzlich zu der zwischen dem PV und dem TV vereinbarten Pauschalvergütung von 200,00 € zur Festsetzung anmelden."
    ist pauschal und wird überhaupt nicht begründet. Daher kann sie für mich als Beleg für die Erstattungsfähigkeit nicht herhalten.
    Ich halte mich weiterhin an den BGH, wobei mir egal ist, ob keine Rechnung vorgelegt wird oder eine, die auf den Namen des HBV ausgestellt ist. Und ob die gesetzlichen Gebühren entstanden sind, lässt sich anhand der Akte feststellen. Daher ist die Entscheidung des AG Gießen für mich auch nicht relevant.
    Aus meiner Sicht nimmt keine Entscheidung anderer Gerichte (außer BGH) zu der Problematik Stellung, dass der HBV den Auftrag erteilt hat und daher auch als Kostenschuldner gegenüber dem UBV haftet (für die 0.65 Gebühr bzw. die vereinbarte Pauschale, nicht für die TG) - und eben nicht die Partei.

  • Sorry, aber ich muss nochmal nachfragen.

    Dass der RA, nachdem er den Auftrag im eigenen Namen erteilt hat, Kostenschuldner der Vergütung ist, ist nun klar. Dazu hab ich auch noch etliche Fundstellen im Gerold/Schmidt gefunden. Es handelt sich also erstmal nicht um Kosten der Partei und damit nicht um von der Gegenseite zu erstattende Kosten..

    Was aber ist mit dem Argument, dass der Rechtsanwalt von seinem Mandanten Ersatz der entstandenen Aufwendungen verlangen kann, Vorb. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG iVm. §§ 675, 670 BGB?
    Danach ist der Mandant zum Ersatz solcher Aufwendungen verpflichtet, die der RA für erforderlich halten darf. Dazu zählt doch eigentlich die Pauschale für den Terminsvertreter, oder? Denn wenn der RA selbst zum Termin gefahren wäre, wären erstattungsfähige Reisekosten entstanden und wenn er den TV im Namen des Mandanten beauftragt hätte, wären dem Mandanten ebenfalls mindestens die gleichen Kosten (Pauschalvergütung oder höhrere gesetzliche Vergütung) entstanden.
    Auf diesem Weg komme ich doch wieder dazu, dass der HBV einen Anspruch gegen seinen Mandanten hat. Und dann handelt es sich wieder um Kosten der Partei, die notwendig waren (oder jedenfalls um ersparte Reisekosten) und vom Gegner zu erstatten sind.

    Oder hab ich da nen Denkfehler?

  • Will ich nicht behaupten. Doch wenn der RA solche Kosten als notwendige Auslagen der Partei in Rechnung stellen kann, dürfte es grundsätzlich egal sein, ob der HBV den UBV im eigenen Namen beauftragt oder im Namen des Mandanten. Dann bräuchte es auch die BGH-Entscheidung nicht... :gruebel:

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