Der Gläubigeranwalt beantragt Kostenfestsetzung über das Beschwerdeverfahren über die Abgabe der eV. Eine Streitwertfestsetzung durch das LG konnte ich in der Akte nicht finden.
Ich würde daher den RA erstmal darauf hinweisen, dass er einen Antrag nach 33 I RVG beim LG stellen soll.
Oder sehe ich das falsch? Ohne Streitwert kann ich doch nicht festsetzen oder?
Allerdings macht er nur eine VV RVG 3500 aus 300,- Euro geltend, einen kleineren Streitwert gibt es ja nicht mehr, kann ich vielleicht deshalb ihne Streitwertbeschluss des LG festsetzen?
Danke...