§ 850 d ZPO - Berücksichtigung von Unterhaltspflichten

  • Unterhalt wird geschuldet, aber nicht bezahlt.
    Sprich er ist 3 Kindern zu Unterhalt verpflichtet, zahlt aber nur für 2 Kinder Unterhalt in Form von Naturalunterhalt. Wegen UVG Leistungen aus vergangenen Jahren für das dritte Kind pfändet nun das Land.

  • Mein Fehler war dann wohl, dass ich von vier Kindern (2 Kinder im Haushalt, 1 weiteres Kind, + Rückstände pfändendes Land als weiteres Kind) ausgegangen bin, von denen er nur den zwei Kindern im Haushalt laufenden Unterhalt gewährt (deswegen 2/4 = 1/2).
    Oder steh ich immer noch auf dem Schlauch?

    Ja, mehr als drei Kinder sind es ja nicht.
    Das Land wg. des Rückstands nach UVG für das dritte Kind kannst du ja schlecht als "viertes" berücksichtigen. ;)

  • nach Meinung meines LG geht der Anspruch auf Unterhalt mit "d" auf das Land über, ist also als ein "Kind" mehr zu brücksichtigen.

  • nach Meinung meines LG geht der Anspruch auf Unterhalt mit "d" auf das Land über, ist also als ein "Kind" mehr zu berücksichtigen.

    Aha :confused:
    Die Jungfrau und das Kind, schwupps - ist eins mehr da, das ländliche;
    kannte ich bislang gar nicht.

  • Genau, das schwirrt mir eben auch im Kopf rum, dass das Land dann als weiteres Kind zu sehen ist.
    Aber nachdem ich dann mal nachlesen wollte, wo das eigentlich steht, bin ich nicht fündig geworden und da begann dann irgendwann die große Verwirrung...

  • nach Meinung meines LG geht der Anspruch auf Unterhalt mit "d" auf das Land über, ist also als ein "Kind" mehr zu berücksichtigen.

    Bedeutet also Rückstand und laufender Unterhalt sind zwei Unterhaltspflichten (wenn ich Deinen Beitrag im Bezug auf Dein LG richtig verstehe).

  • :gruebel: also wenn der Schuldner nur ein Kind hat, für das er vor 3 Jahren mal keinen laufenden Unterhalt gezahlt hat, weil der arbeitslos war. So und jetzt zahlt er laufenden Unterhalt und der UVG-Rückstand wird parallel gepfändet, dann gebe ich doch auch Freibetrag nach § 850 d ZPO plus 1/2 frei, also ist durch den Rückstand ein weiterer Berechtigter nach § 850 d ZPO "entstanden"!!? :( oder nicht? und das läuft bei drei und vier Kindern doch nicht anders.

  • nach Meinung meines LG geht der Anspruch auf Unterhalt mit "d" auf das Land über, ist also als ein "Kind" mehr zu berücksichtigen.

    Bedeutet also Rückstand und laufender Unterhalt sind zwei Unterhaltspflichten (wenn ich Deinen Beitrag im Bezug auf Dein LG richtig verstehe).


    Bei der Berechnung des Mehrbetrages wird das Land wie ein Kind eingerechnet. Ich teile immer nach Kopfteilen, Mehrbetrag=(Kinder, die mit dem Sch zusammen leben) / ((Kinder, die mit dem Sch zusammen leben) + (Kinder die nicht mit dem Sch zusammen leben) + Land )

  • :gruebel: also wenn der Schuldner nur ein Kind hat, für das er vor 3 Jahren mal keinen laufenden Unterhalt gezahlt hat, weil der arbeitslos war. So und jetzt zahlt er laufenden Unterhalt und der UVG-Rückstand wird parallel gepfändet, dann gebe ich doch auch Freibetrag nach § 850 d ZPO plus 1/2 frei, also ist durch den Rückstand ein weiterer Berechtigter nach § 850 d ZPO "entstanden"!!? :( oder nicht? und das läuft bei drei und vier Kindern doch nicht anders.

    Bei einem Kind, das mit sich selbst in Konkurrenz steht, ist das doch etwas anderes. Da würden tatsächlich 2 halbe Unterhaltspflichten bestehen. Aber in diesem Fall hier, gibt es drei Kinder. Dann wären das ja 6 halbe Unterhaltspflichten, wenn man das zweite Kind, für das auch Rückstände gepfändet sind, 2 (halbe) Unterhaltspflichten annehmen würde.

    Nur weil ein Teil des Unterhaltsanspruchs (Rückstand) auf das Land übergegangen ist, wird daraus keine eigenständige unterhaltsberechtigte Person.

    Außerdem ist § 850d Abs. 1 ZPO meiner Meinung nach insoweit eindeutig, dass bei der Festsetzung des unpfändbaren Betrages nur die vor- und gleichrangigen laufenden Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind.

    s. hierzu auch folgende Beschlüsse des BGH vom:

    05.08.2010 - VII ZB 101/09 - und

    17.09.2014 - VII ZB 21/13 -.

  • ja, solange der Unterhaltsrückstand und der laufende Unterhalt gleichrangig sind und die UVG-Kasse für jedes der drei Kinder Rückstände aus UVG pfändet und die drei Kinder laufenden Unterhalt aktuell bekommen, würde ich dem Schuldner 1/2 des übersteigenden Betrages freigebenn nämlich 3/6. Wird nur für ein Kind gepfändet, würde ich 3/4 freigeben.
    Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn die Kinder mit dem laufenden Unterhalt vorrangig vor den Rückständen zu berücksichtigen sind. Wann das erfolgreich nachgewiesen ist, habe ich aufgrund der BGH-Entscheidungen noch nicht verstanden. :oops:

  • ja, solange der Unterhaltsrückstand und der laufende Unterhalt gleichrangig sind und die UVG-Kasse für jedes der drei Kinder Rückstände aus UVG pfändet und die drei Kinder laufenden Unterhalt aktuell bekommen, würde ich dem Schuldner 1/2 des übersteigenden Betrages freigebenn nämlich 3/6.

    Das ist so natürlich nicht richtig, weil die volle Befriedigung des laufenden Unterhalts immer Vorrang vor der Tilgung von Rückständen hat.

    Hat man beispielsweise 3 Kinder in der Altersgruppe 2, dann beträgt der monatliche Zahlbetrag bei 100% Mindestunterhalt derzeit 289 €.

    Dem Schuldner gebührt daher sein eigener Freibetrag (z.B. 950 €) zuzüglich des vollen laufenden Unterhalts von 3 x 289 €, insgesamt also 1817 €. Erst das Einkommen über diesem Betrag steht (zu gleichen Teilen) zur Tilgung der Unterhaltsrückstände bereit.

    Würde man das anders sehen, hätte das doch wieder zur Folge, dass laufender Unterhalt nicht vollständig geleistet wird, sodass ggf. auf Sozialleistungen zurückgegriffen werden muss --> Auf der einen Seite schließt man dann ein Loch, zugleich reißt man auf der anderen Seite ein neues auf. Das wäre ja nicht nachvollziehbar.
    Also: Bei exakt 3 Kindern kann niemals eine Entscheidung mit Vierteln, Fünfteln oder Sechsteln herauskommen.

  • Meine Überlegungen sind immer die folgenden:
    1) wievielen Kindern schuldet er laufenden Unterhalt
    2) wievielen Kindern leistet er tatsächlich Unterhalt

    So...jetzt habe ich hier folgende Situation:
    1) 3 Kindern
    2) 2 Kindern

    Ich gehe nun von 3 Kindern (der gleichen Rangklasse) aus, von denen nur 2 Kinder laufenden Unterhalt erhalten (Naturalunterhalt).
    Dann dürfen ihm neben seinem Selbstbehalt doch auch nur 2/3 des übersteigenden Betrags bleiben, oder sehe ich das immer noch falsch?

  • ja, solange der Unterhaltsrückstand und der laufende Unterhalt gleichrangig sind und die UVG-Kasse für jedes der drei Kinder Rückstände aus UVG pfändet und die drei Kinder laufenden Unterhalt aktuell bekommen, würde ich dem Schuldner 1/2 des übersteigenden Betrages freigebenn nämlich 3/6.

    Das ist so natürlich nicht richtig, weil die volle Befriedigung des laufenden Unterhalts immer Vorrang vor der Tilgung von Rückständen hat.

    Hat man beispielsweise 3 Kinder in der Altersgruppe 2, dann beträgt der monatliche Zahlbetrag bei 100% Mindestunterhalt derzeit 289 €.

    Dem Schuldner gebührt daher sein eigener Freibetrag (z.B. 950 €) zuzüglich des vollen laufenden Unterhalts von 3 x 289 €, insgesamt also 1817 €. Erst das Einkommen über diesem Betrag steht (zu gleichen Teilen) zur Tilgung der Unterhaltsrückstände bereit.

    Würde man das anders sehen, hätte das doch wieder zur Folge, dass laufender Unterhalt nicht vollständig geleistet wird, sodass ggf. auf Sozialleistungen zurückgegriffen werden muss --> Auf der einen Seite schließt man dann ein Loch, zugleich reißt man auf der anderen Seite ein neues auf. Das wäre ja nicht nachvollziehbar.
    Also: Bei exakt 3 Kindern kann niemals eine Entscheidung mit Vierteln, Fünfteln oder Sechsteln herauskommen.

    :daumenrau

    Anders als § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO stellt § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht auf die tatsächliche Unterhaltsgewährung ab. Das hat ja wohl sicherlich einen Grund. Und wenn ein Kind keinen Unterhalt erhält obwohl es Unterhaltsanspruch hat, kann es den Unterhalt ja auch im Wege der ZV geltend machen.

  • Anders als § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO stellt § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht auf die tatsächliche Unterhaltsgewährung ab. Das hat ja wohl sicherlich einen Grund. Und wenn ein Kind keinen Unterhalt erhält obwohl es Unterhaltsanspruch hat, kann es den Unterhalt ja auch im Wege der ZV geltend machen.

    ... und bis es das macht (bzw. solange es das nicht macht), bekommt der Schuldner auch nur soviel pfandfrei, als er für sich (und die Kinder, für die er zahlt) braucht; s. BGH, Beschluss vom 21.01.2015, Az. VII ZB 30/13.

  • Anders als § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO stellt § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht auf die tatsächliche Unterhaltsgewährung ab. Das hat ja wohl sicherlich einen Grund. Und wenn ein Kind keinen Unterhalt erhält obwohl es Unterhaltsanspruch hat, kann es den Unterhalt ja auch im Wege der ZV geltend machen.

    ... und bis es das macht (bzw. solange es das nicht macht), bekommt der Schuldner auch nur soviel pfandfrei, als er für sich (und die Kinder, für die er zahlt) braucht; s. BGH, Beschluss vom 21.01.2015, Az. VII ZB 30/13.

    :oops: Die Entscheidung kannte ich noch nicht. Dann ist es natürlich etwas anderes und es sich für die erste Pfändung nur zwei Kinder mit dem laufenden Unterhalt zu berücksichtigen.

  • Anders als § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO stellt § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht auf die tatsächliche Unterhaltsgewährung ab. Das hat ja wohl sicherlich einen Grund. Und wenn ein Kind keinen Unterhalt erhält obwohl es Unterhaltsanspruch hat, kann es den Unterhalt ja auch im Wege der ZV geltend machen.

    ... und bis es das macht (bzw. solange es das nicht macht), bekommt der Schuldner auch nur soviel pfandfrei, als er für sich (und die Kinder, für die er zahlt) braucht; s. BGH, Beschluss vom 21.01.2015, Az. VII ZB 30/13.

    :daumenrau So ist es. Insoweit kommt es eben auch bei 850d darauf an, ob der Schuldner freiwillig oder zwangsweise tatsächlich Unterhalt leistet. Ein titulierter Unterhaltsanspruch allein reicht noch nicht aus, dem Schuldner einen höheren Einkommensteil zu belassen.

  • Anders als § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO stellt § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht auf die tatsächliche Unterhaltsgewährung ab. Das hat ja wohl sicherlich einen Grund. Und wenn ein Kind keinen Unterhalt erhält obwohl es Unterhaltsanspruch hat, kann es den Unterhalt ja auch im Wege der ZV geltend machen.

    ... und bis es das macht (bzw. solange es das nicht macht), bekommt der Schuldner auch nur soviel pfandfrei, als er für sich (und die Kinder, für die er zahlt) braucht; s. BGH, Beschluss vom 21.01.2015, Az. VII ZB 30/13.

    :daumenrau So ist es. Insoweit kommt es eben auch bei 850d darauf an, ob der Schuldner freiwillig oder zwangsweise tatsächlich Unterhalt leistet. Ein titulierter Unterhaltsanspruch allein reicht noch nicht aus, dem Schuldner einen höheren Einkommensteil zu belassen.

    Warum soll es denn darauf ankommen, ob Unterhalt freiwillig oder zwangsweise gezahlt wird?

    Eine ähnliche Entscheidung des BGH gab es auch schon am 17.09.2014 - VII ZB 21/13 - (s.o. Hatte ich aber nicht - oh Schande - zu Ende gelesen :oops:).

    In beiden Fällen ging es um UVG und ich frage mich gerade, ob die Entscheidungen nur für Fälle des UVG gelten sollen, weil es hier wohl die Sondervorschrift des § 7 Abs. 3 UVG gibt:

    "(3) Ansprüche nach Absatz 1 sind rechtzeitig und vollständig nach den Bestimmungen des Haushaltsrechts durchzusetzen. Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden, soweit dieser für eine spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz erhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangt.

    Also geht es hier auch um die Unterhaltsgewährung, die in § 850d Abs. 1 ZPO nicht angesprochen ist. :gruebel:


  • Warum soll es denn darauf ankommen, ob Unterhalt freiwillig oder zwangsweise gezahlt wird?

    Dann hast du was falsch gelesen, denn das habe ich gar nicht unterschieden. Vielmehr kommt es nur darauf an, ob Unterhalt tatsächlich geleistet wird oder nicht, und nicht darauf, ob bei geleistetem Unterhalt dies freiwillig oder zwangsweise erfolgt.

    Im Übrigen gibt der unstrichene Teil aus der o.g. UVG-Vorschrift ja gerade die Antwort auf die eingangs gestellte Frage. Der laufende dem Kind geleistete Unterhalt hat Vorrang gegenüber den Forderungen des Landes auf Rückzahlung geleisteten Unterhaltsvorschusses.


  • Warum soll es denn darauf ankommen, ob Unterhalt freiwillig oder zwangsweise gezahlt wird?

    Dann hast du was falsch gelesen, denn das habe ich gar nicht unterschieden. Vielmehr kommt es nur darauf an, ob Unterhalt tatsächlich geleistet wird oder nicht, und nicht darauf, ob bei geleistetem Unterhalt dies freiwillig oder zwangsweise erfolgt.

    Im Übrigen gibt der unstrichene Teil aus der o.g. UVG-Vorschrift ja gerade die Antwort auf die eingangs gestellte Frage. Der laufende dem Kind geleistete Unterhalt hat Vorrang gegenüber den Forderungen des Landes auf Rückzahlung geleisteten Unterhaltsvorschusses.

    Na dann habe ich das

    "Insoweit kommt es eben auch bei 850d darauf an, ob der Schuldner freiwillig oder zwangsweise tatsächlich Unterhalt leistet."

    wirklich nicht richtig verstanden (oder Du hast Dich missverständlich ausgedrückt ;))

  • ja, der Nachsatz "ob ...." ist als ganzes zu verstehen und nicht als 2 Alternativen mit 2 verschiedenen Rechtsfolgen. Es ist halt manchmal etwas schwierig, es verständlich auszudrücken. Da will man gar nicht erst die Frage aufwerfen, wieviel normale Leute das vollständig verstehen, was sie an Schriftsätzen vom Gericht oder von Anwälten bekommen.

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