Übertragung einer bpD

  • Wenn die Dienstbarkeit im Spaltungsvertrag nicht aufgelistet ist, könnte aber immer noch ein Nachtrag dazu erfolgen. Vorausgesetzt, die Dienstbarkeit bestand damals schon. Das kann dann eben nicht mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung geschehen und daher nicht Gegenstand einer (rangwahrenden) Zwischenverfügung sein. Ohne einen Nachtrag geht eben auch kein Recht auf den übernehmenden Rechtsträger über.

  • Klar, das wäre möglich.

    Ich habe aber ja auch noch das Problem, dass das Nutzungsrecht nur ein Teil des Rechts ist und der überwiegende Teil (Leitungsrecht mit Nebenrechten) schon nach § 1092 Abs. 3 BGB übertragbar ist. Wären damals 2 Rechte eingetragen worden, wäre der Fall klar:
    Leitungsrecht wird auf den neuen Rechtsträger umgeschrieben und hinsichtlich des Nutzungsrechts wird Zurückweisung angedroht. Leider habe ich aber nur ein Recht ... :mad:

    Ulf

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  • Den Satz hatte ich bisher ganz anders aufgefasst und gar nicht auf meinen Fall bezogen. :oops:

    Nach Lektüre der (dürftigen) Kommentierungen dazu im MüKoBGB würde wohl das Prinzip "alles oder nichts" gelten, so dass das Recht ingesamt nicht übertragbar wäre.

    Der BeckOK Bamberger/Roth-Wegmann spricht aber unter Rn. 13 zu § 1092 BGB davon, dass sich die Übertragbarkeit in Fällen, in denen die Dbk. noch anderen Zwecken als den in Abs. 3 genannten dient, nur auf die aufgeführten Nutzungszwecke erstreckt.
    Das klingt wieder danach, dass doch eine Teilung möglich wäre. :confused:

    Und nach Palandt wäre wohl die Aufspaltung in gleichrangige Dbk.en (§ 877 BGB) und anschließende Abtretung der einen davon erforderlich.

    Ulf

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  • Inzwischen habe ich auch noch die Kommentierung von Staudinger "gefunden" (;)). Dieser spricht sich dort unter der Rn. 34 zu § 1092 BGB ebenfalls für "alles oder nichts" aus und verlangt ansonsten Aufspaltung durch Inhaltsänderung unter Mitwirkung des Eigentümers.

    Ich werde daher die Zurückweisung ankündigen und darauf hinweisen, dass das Gewollte entweder durch Aufspaltung in 2 Dbk.en und anschließende Abtretung der einen nach § 1092 Abs. 3 BGB oder aber durch einen Nachtrag zum Ausgliederungsvertrag, in dem die Bezeichnung nach § 28 GBO nachgeholt wird, erreicht werden könnte.

    Vielen Dank für die Hilfe!!!

    Ulf

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  • Habe wieder mal einen Berichtigungsantrag bzw. eine hilfsweise Übertragung von Dienstbarkeiten. Wie schon erörtert liegt kein Fall der Grundbuchunrichtigkeit nach §§ 1092 Abs. 2, 1059a BGB vor. Somit kommt es darauf an, ob die Rechte unter den Katalog des § 1092 Abs. 3 BGB fallen. Es handelt sich um 2 Rechte mit folgenden Inhalten:

    1.
    Immissionsduldungsrecht:
    Der Eigt. hat etwaige Einwirkungen aller Art, insbesondere durch Elektrosmog, elektrische Strahlung, Funkenflug, die von Bahnanlagen, von dem Bahnbetrieb sowie den auf dem Bahngelände befindlichen Telekommunikationseinrichtungen auf das Grundstück einwirken können, entschädigungslos zu dulden. Dazu zählen auch Erhaltungs- und Ergänzungsbaumaßnahmen an den Bahnanlagen, Erweiterungen an diesen sowie die Erhaltung von und Ergänzung von Streckenausrüstung.

    2.
    Duldung von Einfriedungen:
    Der Eigt. ist verpflichtet, den Bestand der Einfriedungen gem. Ziffer 1* zu dulden. Gemäß § 1021 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Eigt. zur Unterhaltung einschließlich Instandsetzung und Erneuerung verpflichtet.

    *In der in Bezug genommenen Ziffer 1 wurde schuldrechtlich vereinbart, dass der Eigt. sein Grundstück mit einer geeigneten Einfriedung versieht, um das Betreten des Bahngeländes durch Unbefugte zu verhindern.

    Klar ist, dass diese Rechte natürlich irgendwie im Zusammenhang mit der an das Grundstück angrenzenden Bahnanlage stehen. Dennoch würde ich diese Rechte jetzt nicht unter die Aufzählung des Abs. 3 subsumieren. Leider ist aber die Kommentierung dazu (noch) recht dürftig:
    Nach MüKoBGB-Joost, 6. Auflage 2013, Rn. 14 zu § 1092 BGB, meint die Vorschrift Rechte zur Unterhaltung von Gleiskörpern usw. und zur Nutzung zum Transport durch Straßen- oder Eisenbahnen.
    Palandt-Bassenge, 67. Auflage 2008, Rn. 4 zu § 1092 BGB, verweist einfach nur auf das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG).
    Der BeckOK Bamberger/Roth-Wegmann, Edition 32, Stand 01.05.2013, Rn. 13 zu § 1092 BGB, verweist ebenfalls nur auf § 2 Abs. 3 AEG.
    Auch danach würde ich von einer Nichtübertragbarkeit der o.g. Rechte ausgehen.

    Das OLG Dresden hat in seinem Beschluss vom 28.03.2014 - 17 W 251/14 - in den Gründen allerdings für Immissionsduldungsrechte dafür ausgesprochen, den Abs. 3 des § 1092 BGB entsprechend anzuwenden. Würde man dem folgen, wäre Recht 1 übertragbar und dann müsste man m.E. hier auch Gleiches für Recht 2 annehmen.

    Was meint Ihr?

    Ulf

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  • Keiner eine Meinung dazu, ob die genannten Dienstbarkeiten unter den Katalog des § 1092 Abs. 3 BGB fallen oder ob (zumindest) eine analoge Anwendung zu erfolgen hat?

    Dann tendiere ich im Moment dazu, beides zu verneinen und daher zur Eintragung der Übertragung der Rechte die nach §§ 1092 Abs. 2, 1059a Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Feststellung der zuständigen Landesbehörde zu verlangen.

    Ulf

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  • Huch. Komme wohl zu spät:

    Ich meine, dass das OLG Dresden die Frage offengelassen hat, ob auch solche Dienstbarkeiten unter die Regelung des § 1092 Absatz 3 BGB fallen. Es führt aus (Hervorhebung durch mich):

    „..Demgegenüber fallen die übrigen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten

    Volkmarsdorf Blatt 945 Abt. ll/1 (Verzicht auf Ersatzansprüche und ähnliches wegen des…
    Betriebs…),

    Knauthain Blatt 2176 und Knautkleeberg Blatt 1359, jeweils Abt. ll/1 (jeweils entschädigungslose Duldung von Einwirkungen aller Art, ….,

    Lausen Blatt 2138 Abt. lli 1 (Verzicht auf Ersatzansprüche etc. aus…
    ….
    Volkmarsdorf Blatt 1175 Abt. ll/1 und ll/2 sowie Blatt 1177 Abl.ll/3 und ll/4 ieweils zum einen lmmissionsduldung und Verzicht auf Ersatzansprüche und Abwehrmaßnahmen, zum anderen Sicherung, korrekt wohl: Duldung des Bestandes der Einfriedung; ..

    da sie solche im Sinne von S 1090 Abs. 1 Alt.2 BGB i.V. m. S 1018 BGB Var.2bzw. 3 BGB
    darstellen und der Berechtigten wohl kein unmittelbares Recht zur aktiven Benutzung des
    belasteten Grundstücks verschaffen (wie für § 1092 Abs. 3 S. 1 BGB und § 1090 Abs. I
    Alt. 1 BGB kennzeichnend), zumindest auf den ersten Blick nicht unter S 1092 Abs. 3 S.
    1 BGB.

    Allerdings ließe sich erwägen und erschiene dem Senat nicht unvertretbar, die
    Vorschrift - trotz ihres Ausnahmecharakters (vgl. dazu und zur deshalb grundsätzlich gebotenen
    restriktiven Auslegung einerseits die beiden Beschlüsse des OLG München
    Rpfleger 2006,463 und NotBZ 2013,198, andererseits aber auch die überzeugende
    Entscheidung OLG Hamm MDR 2014,269) - wenn nicht unmittelbar, so doch entsprechend
    auch auf einzelne bzw. alle besagten acht Dienstbarkeiten anzuwenden.
    ….
    2. Soweit das Grundbuchamt für einzelne der in Rede stehenden Dienstbarkeiten die
    Übertragbarkeit nach oder entsprechend $ 1092 Abs. 3 BGB verneinen sollte, käme es
    in der Tat darauf an, ob die Rechte im Wege unwandlungsbedingter (partieller) Gesamtrechtsnachfolge in vormaliges vermögen de gemäß SS 1092 Abs. 2, 1059 a Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die Beteiligte übergegangen sind und das Grundbuch dementsprechend
    berichtigt werden kann….“

    Vorliegend geht es nicht um die Berechtigung, das Grundstück für Eisenbahnanlagen zu benutzen (§ 1018 Absatz 1 BGB), wozu der Transport der Eisenbahnen und die Unterhaltung der Gleisanlagen sowie die Unterhaltung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme iS von § 2 Abs 3 S 1 AEG vom 27. 12. 1993 (BGBl I 2396) zählt (Mayer in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1092 RN 31). Zu dieser Berechtigung könnte zwar noch die Duldung der Einfriedungen gehören (s. OLG Köln, Rpfleger 1976, 209).

    Bei dem Verzicht auf Abwehransprüche (Immissionsduldung) nach § 1018 BGB 3. Alternative geht es lediglich um mögliche Folgen, die sich aus der Berechtigung, das Grundstück für den Transport durch die Eisenbahn nutzen zu dürfen, ergeben können (OLG Köln, Rpfleger 1994, 56; BayObLG, Rpfleger 2004, 561). Er dient jedoch nicht unmittelbar der Benutzung des Grundstücks für den Transport der Eisenbahn und die Unterhaltung der Gleisanlagen. Vielmehr ist diese Benutzung auch ohne diesen Verzicht möglich.

    Auch der vom OLG Dresden für überzeugend gehaltene Beschluss des OLG Hamm vom 5.12.2013, I-15 W 65/13 geht von einem unmittelbaren Dienen der Leitungsrechte aus. Das OLG Hamm führt aus: „..Das Gesetz stellt klar, dass neben den Leitungen im engeren Sinne auch andere Teile der Anlage von seinem Anwendungsbereich miterfasst werden, wenn selbige der Fortleitung unmittelbar dienen und knüpft damit im Wesentlichen an § 9 Abs. 1 und 9 GBBerG an (vgl. hierzu Gesetzesentwurf des Bundesrates, BT-Drs. 13/3604, 7; vgl. auch Bassenge NJW 1996,2777).“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke an 45 für die Bestätigung!

    @ Prinz:
    Danke für die ausführlichen Ausführungen!

    Wenn ich Dich jetzt richtig verstanden habe, tendierst Du auch dazu, den § 1092 Abs. 3 BGB auf meine Rechte nicht anzuwenden (jedenfalls zumindest nicht auf das Recht Nr. 1)!?!

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich schließe mich mal hier an:

    Habe einen Antrag auf Berichtigung des Berechtigten einer bpD vorliegen.
    Die Dienstbarkeit ist durch Ausgliederung von A auf B übergegangen. Habe auch eine Anlage, in der mein Grundbuchamt mit Bezirk, Blatt und lfd. Nr. in Abt . II bezeichnet ist.
    Ist also alles schick.

    Jetzt die Frage: Wie tragt ihr die Berichtigung ein?
    "Berechtigter nunmehr: B GmbH & Co. KG, berichtigt am..."
    Oder schreibt ihr noch den Ausgliederungsvertrag mit rein?

    Danke für eure Hilfe.

  • "Berechtigter nunmehr: B GmbH & Co. KG, berichtigt am..."

    Wäre sicher ausreichend, weil, anders als in der ersten Abteilung, keine Grundlage der Eintragung anzugeben ist und auch nicht wegen eines weiteren Inhalts auf die Urkunde Bezug genommen wird. Ich würde trotzdem schreiben: "Infolge Ausgliederung (URNr. .... Notar ... in ...) übergegangen auf ...; eingetragen am ...;".

  • Inzwischen habe ich auch noch die Kommentierung von Staudinger "gefunden" (;)). Dieser spricht sich dort unter der Rn. 34 zu § 1092 BGB ebenfalls für "alles oder nichts" aus und verlangt ansonsten Aufspaltung durch Inhaltsänderung unter Mitwirkung des Eigentümers.

    Ich werde daher die Zurückweisung ankündigen und darauf hinweisen, dass das Gewollte entweder durch Aufspaltung in 2 Dbk.en und anschließende Abtretung der einen nach § 1092 Abs. 3 BGB oder aber durch einen Nachtrag zum Ausgliederungsvertrag, in dem die Bezeichnung nach § 28 GBO nachgeholt wird, erreicht werden könnte.

    Vielen Dank für die Hilfe!!!

    Ich muss dazu auch eine Frage loswerden, weil ich jetzt auch sowas auf dem Tisch habe. Bei mir ist nicht nur ein Recht auf Verlegung von Erdgasleitungen nebst Fernmeldekabel Inhalt der bpD, sondern auch das Recht diese Flurstücke zu diesem Zweck jederzeit zu betreten und zu befahren oder im sonst erforderlichen Umfang in Anspruch zu nehmen.
    Geht hier also auch nicht die Übertragung, sondern nur die Zurückweisung bzw. Aufspaltung in 2 bpD und anschließende Übertragung des Leitungsrechtes?

  • Inzwischen habe ich auch noch die Kommentierung von Staudinger "gefunden" (;)). Dieser spricht sich dort unter der Rn. 34 zu § 1092 BGB ebenfalls für "alles oder nichts" aus und verlangt ansonsten Aufspaltung durch Inhaltsänderung unter Mitwirkung des Eigentümers.

    Ich werde daher die Zurückweisung ankündigen und darauf hinweisen, dass das Gewollte entweder durch Aufspaltung in 2 Dbk.en und anschließende Abtretung der einen nach § 1092 Abs. 3 BGB oder aber durch einen Nachtrag zum Ausgliederungsvertrag, in dem die Bezeichnung nach § 28 GBO nachgeholt wird, erreicht werden könnte.

    Vielen Dank für die Hilfe!!!

    Ich muss dazu auch eine Frage loswerden, weil ich jetzt auch sowas auf dem Tisch habe. Bei mir ist nicht nur ein Recht auf Verlegung von Erdgasleitungen nebst Fernmeldekabel Inhalt der bpD, sondern auch das Recht diese Flurstücke zu diesem Zweck jederzeit zu betreten und zu befahren oder im sonst erforderlichen Umfang in Anspruch zu nehmen.
    Geht hier also auch nicht die Übertragung, sondern nur die Zurückweisung bzw. Aufspaltung in 2 bpD und anschließende Übertragung des Leitungsrechtes?

    Hätte ich keine Probleme damit. Es handelt sich nicht um ein selbstständiges Geh- und Fahrrecht sondern um ein zur Ausübung des Leitungsrechts notwendiges Surrogat.

  • Gott sei Dank! Für mich klingt es nämlich auch eher nach '"Zusammenhang" beider. Danke für die schnelle Antwort :2danke

    Ach, habe noch einen guten Aufsatz von Dr. Robert E. Heller und F. Jürgen Schulten in VIZ 1996, 503 gefunden. Darin heisst es, dass die Prüfung nach § 1059a Nr. 2 BGB in den in § 1092 III BGB bestimmten Fällen entfällt. Wenn es sich nicht um bpD nach § 1092 III BGB handelt, dann ist ein Feststellungsverfahren nach § 1059a Nr. 2 BGB nötig.
    Also können auch Wegerechte etc. übertragen werden, wenn diese "Behörde" das geprüft hat??? Dachte, nach den Ausführungen von "Ulf" geht das gar nicht, sondern man muss das Recht aufspalten??? :2gruebel:

    4 Mal editiert, zuletzt von schneeflocke (19. August 2015 um 12:53)

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