Pfändung eines Wohnungsrechtes

  • Hallo!
    Ich habe ein vollstreckungsrechtliches Problem und hoffe, das mir hier jemand helfen kann.
    Ich habe einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorliegen. Gepfändet werden soll ein Wohnungsrecht. Da (zwar nur schuldrechtlich, aber das ist nach Stöber Rn. 1518 ja ausreichend) dei Befugnis zur Ausübung des Wohnungsrecht einem anderen überlassen werden kann, ist es wohl pfändbar. Nun habe ich aber ein Problem mit dem wie?
    Nach meinem PfÜB-Vordruck soll das Wohnungsrecht "zum Zwecke der Ausübung des Wohnungsrechtes gepfändet werden und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden." Es soll bzgl. der Wohnung und des Gartens die Verwaltung angeordnet werden. Der Verwalter soll gerichtlich bestellt werden. Dieser soll ermächtigt werden, sich selbst den Besitz am Grundstück zu verschaffen. Der Verwalter hat die für die Verwaltung entbehrlichen Grundstücksnutzungen in Geld umzuwandeln und diesen erlös an den Gläubiger zu leisten.
    So steht es in meinem Vordruck.
    Hatte das schonmal jemand und kann mir wieterhelfen?
    Ich weiß absolut nicht, wie ich das praktisch umsetzen soll. Wie soll denn dieser Verwalter bestellt werden? Ist mein Verfahren, wenn ich dann irgendwie den Verwalter bestellt habe und den PfÜB erlassen habe, vorbei?
    Ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen...
    Vielen Dank!

  • Meiner Ansicht nach ist das Recht das Schuldners, die Wohnung jemand anderem zu überlassen oder ggf. sogar zu vermieten davon abhängig, dass ihm dies vom Eigentümer bei der Bestellung des Rechts gestattet wurde oder später gestattet wird, § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 1093 BGB, siehe Palandt, 68. Aufl., Rn 18 zu § 1093 i.V.m. Rn 7 ff. zu § 1092.


    Dies sollte im Rahmen einer Zwischenverfügung erstmal geklärt werden, denn ansonsten ist der weitere beschriebene Ablauf bedeutungslos.

    Wenn dies gestattet sein sollte, so wird man die Anordnungen in der Tat so treffen müssen wie beantragt, allerdings möge der Gläubiger dann einen solchen Verwalter namentlich bestimmen/ vorschlagen, der hierzu auch bereit ist (ähnliche Herangehensweise wie bei der Bestellung eines Sequesters). Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, nach einem solchen zu suchen.

  • Ich habe in die Grundakten geguckt und die Bestellungsurkunde geprüft. Daraus ergibt sich, dass das Recht zur Ausübung des Wohnungsrechtes übertragbar ist.

  • Kann zur praktischen Umsetzung leider auch nicht mit Erfahrungen dienen.
    Aber schau mal in BGH, Beschluss vom 12.01.2006 -IX ZR 131/04-, dort ist dargestellt, wie das Verfahren abläuft mit weiteren Kommentarstellen. Auch wenn es da um einen Nießbrauch ging, dürfte der Ablauf im Wesentlichen doch gleich sein.

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