Ich habe mal wieder eine Frage zu folgendem Thema:
Insolvenzverwalter verwertet Anlagevermögen, welches an eine Bank sicherungsübereignet ist zum Preis von 50.000,00 EUR netto. Das Darlehen der Bank, für welches das Anlagevermögen sicherungsübereignet wurde, valutiert nur noch in Höhe von 6.000,00 EUR.
Nach der Verwertung würde ich jetzt die entsprechende Verwertungsabrechnung gegenüber der Bank vornehmen. Der Bank dürfte ja nicht mehr zustehen als die offene Valuta.
Jetzt meine Frage:
Man verwertet im Auftrag der Bank, so dass ja theoretisch die 5 %ige Verwertungskostenpauschale zzgl. USt anfallen würde. Berechnet man diese Pauschale auch, wenn es einen Übererlös gibt? Ich konnte nur folgendes finden:
Erzielt der Verwalter einen Übererlös, so sind die Feststellungs- und Verwertungskostenbeiträge diesem Übererlös zu entnehmen. Die Kostenbeiträge fallen dem Absonderungsberechtigten daher nur zur Last, wenn der Erlös nicht die Beiträge und die gesicherte Forderung abdeckt (AG Wittlich NZI 2000, 444; AG Kiel ZinsO 2003, 1008). Es ist daher unzulässig, den Übererlös einzubehalten und anschließend den Erlös des Absonderungsberechtigten noch um die Feststellungs- und Verwertungskostenbeiträge zu mindern (LG Verden ZInsO 2002, 942; zust. Heeseler ZInsO 2002,924).
Wenn ja, wem stellt man diese Kosten denn in Rechnung? Der Bank geht ja schlecht oder (zumal diese ja die Steuer als Vorsteuer dann geltend machen könnte)? Gerade auch vor dem Hintergrund, dass man diese Kosten in dem Fall auch nicht vom Erlös für den Absonderungsberechtigten abziehen darf.
Der Verwalter kann sich auch schlecht selbst eine Rechnung stellen und diese Kosten dann von dem Übererlös abziehen.
Kann mir jemand helfen? Hat jemand eine neuere Fundstelle, gerade vor dem Hintergrund der Besteuerung der 5 %igen Verwertungskostenpauschale?