Daß man als IV Post vom Finanzamt bekommt, diese studiert und sich sagt: das geht doch so gar nicht ... kommt schon mal vor.
Doch diesmal kam ich bei genauerem Bedenken etwas ins Zweifeln.
Schuldner selbständig. Verfahren unterjährig eröffnet. Nach Eröffnung wird die ESt-Vorauszahlung für das 4. Quartal fällig, die wir dementsprechend, da Masseverbindlichkeit, entrichten. Später ESt-Festsetzung für das Eröffnungsjahr. Festgesetzte Jahressteuer und deren Aufteilung in Insolvenzforderung und Masseverbindlichkeit soweit in Ordnung.
Der Haken: die von uns aus der Masse geleistete Vorauszahlung ist höher als der auf die Masse entfallende Anteil der Jahressteuer. Weshalb sich, was ja schön ist, aus der Festsetzung der Jahressteuer keine weitere Masseverbindlichkeit ergibt. Bloß daß das FA nun beigegangen ist und den überschießenden Betrag mit der Insolvenzforderung für den Zeitraum vor Verfahrenseröffnung verrechnet hat. Begründung des FA: § 36 Abs. 4 EStG. Spontane Reaktion meinerseits: geht nicht. Die Vorauszahlung kam aus der Masse, den Rest will ich wiederhaben.
Allerdings...
Zitat von BFH v. 24.11.2011 - V R 13/11Die Steuerberechnung gemäß §§ 16 ff. UStG unterliegt weder den Beschränkungen der Insolvenzaufrechnung noch denen der Insolvenzanfechtung.
Preisfrage: kann oder gar muß man das auf das EStG übertragen? Entspricht also im Hinblick auf die §§ 94 ff. InsO die Anrechnung der Vorauszahlungen nach § 36 EStG der Absetzung von Vorsteuerbeträgen nach § 16 UStG?