Tod des Gläubigers während Pfändung

  • Hallo,

    das Konto des Schuldners wurde gepfändet.
    Nun habe ich einen Antrag des Schuldnervertreters auf Einstellung der ZV auf dem Tisch, da die Gläubigerin (war anwaltlich vertreten) inzwischen verstorben ist.
    Die ZV soll eingestellt werden, bis geklärt ist, wer Rechtsnachfolger ist.

    Nach welcher Vorschrift soll das möglich sein?

  • Hallo,

    das Konto des Schuldners wurde gepfändet.
    Nun habe ich einen Antrag des Schuldnervertreters auf Einstellung der ZV auf dem Tisch, da die Gläubigerin (war anwaltlich vertreten) inzwischen verstorben ist.
    Die ZV soll eingestellt werden, bis geklärt ist, wer Rechtsnachfolger ist.

    Nach welcher Vorschrift soll das möglich sein?



    nach keiner

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Dazu brauchts du aber erstmal einen Antrag und die Erben müssen unbekannt sein bzw. nicht zu ermitteln

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Laut Sachverhalt sollen die Erben unbekannt sein.

    Ein Antrag liegt vor (Umdeutung des Begehrens?), würde den Anwalt des Schuldners
    anschreiben, dass eine Einstellung nicht geht,
    höchstens eine Hinterlegung, ob dies beantragt wird.

  • Ich hinterlege bis zur gepfändeten Gläubigerforderung wenn ich die Erben oder einen Rechtsnachfolger nicht ermitteln kann.

  • man könnte über eine Anwendung von BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - V ZB 47/06 nachdenken

    Was ist denn, wenn bereits gepfändet wurde? Welche Pflichten hat der Drittschuldner, wenn der Gläubiger verstorben ist? Ist er nur verpflichtet die Rechtsnachfolge durch Vorlage z.B. eines Erbscheins zu prüfen oder muss er auch prüfen, ob die Rechtsnachfolge durch Zustellung des Titels erfolgt ist.

    Ich würde letzteres ausschließen, wegen § 836 Abs. 2 ZPO, oder?

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