Gem. § 11 ArbGG (78 ZPO) sind ja nur bestimmte Personen u.ä als Prozessbevollmächtigte zugelassen.
Ich habe nun in einem Mahnverfahren einen Bevollmächtigten, der nicht dazu gehört und daher auszuschließen ist.
Soweit klar. Nun steht da, dass der Ausschluss nicht anfechtbar ist.
Gilt das auch bei einem Ausschluss durch Rechtspfleger, oder ist da die Erinnerung gem. § 11 RpflG gegeben ?