Vollstreckung aus KFB... Sicherheitsleistung?

  • Hallo und mal wieder ein dumme Frage meinerseits:

    Vollstreckt werden soll aus einem KFB. In diesem ist angegeben, dass auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren Uteils die Kosten zu erstatten sind.

    Außerdem, dass dem Kläger das Gericht gestattet die Zwangsvollstreckung gegen eine Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

    Nun meine Frage:
    Kann ein Pfüb oder darf nur ein Pfändungsbeschluss ergehen, wenn weder von Schuldner noch vom Gläubiger Sicherheit geleistet wurde.

    Der Schuldner hat jetzt Erinnerung eingelegt und begründet sie damit, dass der Gläubiger hätte Sicherheit leisten müssen.

    Danke

  • Wenn der KFB die einzige Grundlage der Zwangsvollstreckung ist, sind alle Dinge, die eventuell im Urteil stehen vollkommend egal.
    Du hast nur zu prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen für den KFB vorliegen, dann kannst du munter vollstrecken - und zwar unbeschränkt.

    Du musst also den KFB unabhängig vom vorhergehenden Urteil betrachten. Er ist ein eigenständiger Vollstreckungstitel.

    Einmal editiert, zuletzt von Migo (27. April 2012 um 15:36) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • ... das Gericht gestattet die Zwangsvollstreckung gegen eine Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

    Nur noch zur Ergänzung:

    Steht eine solcher Hinweis auf Sicherheitsleistung direkt im Vollstreckungstitel
    (also, wenn du nicht aus dem KFB, sondern aus dem Urteil vollstrecken sollst),
    ist er solange unbeachtlich, bis der Schulder (hier: Kläger) die Sicherheitsleistung dir nachweist. Erst ab dann kannst du die Vollstreckung zurückweisen. Wenn aber dann der Gläubiger (hier: Beklagter) ebenfalls seine Sichereheitsleistung nachweist, kannst du wieder munter vollstrecken.

  • Also die Abwendungsbefugnis nach 711 ZPO steht ja direkt auf dem KFB und nur aus diesem soll vollstreckt werden. Das Urteil liegt mir gar nicht vor.

    So wie ich das jetzt im MüKo gelesen habe, hätte ich (ohne Nachweis der RK oder SHL) nur pfänden aber nicht überweisen dürfen.

    Oder gibt es da beim KFB eine Ausnahme, die ich übersehen habe?

    Ich fordere jetzt erstmal die Titel bzw. Akten bei den Gerichten an und bete solange, dass die KFBs rechtskräftig waren, andernfalls muss ich wohl tatsächlich meinen Prüf teilweise aufheben oder ähnliches...

  • Alles ok. Mach dich nicht verrück.

    Der Schuldtitel KFB ist (vorläufig) vollstreckbar.


    Die weitere Formulierung regelt lediglich die Abwendungsbefugnis für den Fall der erfolgten Vollstreckung und wenn der Schuldner die ZV durch Sicherheitsleistung abwendet, wird dem Gläubiger zusätzlich gestattet, die ZV wieder betreieben zu dürfen, wenn er ebenfalls Sicherheit leistet.


    Wie leistet man Sicherheit? :D Durch Hinterlegung für sich und die Gegenseite. Folge: Streitige Kohle sicher geparkt bei Gericht. ZV aus allen Rohren möglich. :teufel:

  • Man muss einfach unterscheiden zwischen
    - gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar und
    - Abwendungsbefugnis.

    Wenn du ne Sicherheitsleistung hast musst du dir immer die oder eben die Rechtskraft nachweisen lassen.

    Eine Abwendungsbefugnis muss man eigentlich nie selbstständig beachten. Das muss der Schuldner einwenden. Das heißt wenn du den PfüB machst, könnte der Schuldner danach kommen und sagen, hier ich hab aber Sicherheit geleistet. Wenn das Urteil jedoch rechtskräftig ist, ist das ganze eh schnurz ...

  • Eine Abwendungsbefugnis muss man eigentlich nie selbstständig beachten. Das muss der Schuldner einwenden. Das heißt wenn du den PfüB machst, könnte der Schuldner danach kommen und sagen, hier ich hab aber Sicherheit geleistet. Wenn das Urteil jedoch rechtskräftig ist, ist das ganze eh schnurz ...


    Sorry, sehe ich wie TJ. Der KFB folgt in der Vollstreckbarkeit dem Urteil. Wenn auf dem KFB eine Abwendungsbefugnis steht, gibt es nur den Pfändungsbeschluss bis das Urteil rechtskräftig ist. Die Möglichkeit der Hinterlegung hab ich noch nicht gehabt, die meisten Gl wollen den Pfändungsbeschluss und warten dann die Rechtskraft ab.

  • Eine Abwendungsbefugnis muss man eigentlich nie selbstständig beachten. Das muss der Schuldner einwenden. Das heißt wenn du den PfüB machst, könnte der Schuldner danach kommen und sagen, hier ich hab aber Sicherheit geleistet. Wenn das Urteil jedoch rechtskräftig ist, ist das ganze eh schnurz ...


    Sorry, sehe ich wie TJ. Der KFB folgt in der Vollstreckbarkeit dem Urteil. Wenn auf dem KFB eine Abwendungsbefugnis steht, gibt es nur den Pfändungsbeschluss bis das Urteil rechtskräftig ist. Die Möglichkeit der Hinterlegung hab ich noch nicht gehabt, die meisten Gl wollen den Pfändungsbeschluss und warten dann die Rechtskraft ab.



    Seit wann giobt es denn bei einer Abwendungsbefugnis lediglich ein Pfändungsbeschluss??? Das Urteil (oder der KFB) ist grundsätzlich vorläufig vollstreckbar ohne Einschränkung, also geht ein Pfüb.
    Nur wenn der Schuldner Sicherheit leistet wird die vorläufige Vollsreckbarkeit beseitigt, dass ist aber v.A.w. nicht zu prüfen (bzw. auch niccht möglich). M.E. hat der TS alles richtig gemacht.

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Der KFB hat keinen eigenen Ausspruch zur Vollstreckbarkeit, da die Kosten das Schicksal der Hauptforderung teilen.

    Natürlich kann ein Überweisungsbeschluss ergehen, jedoch mit der Einschränkung des § 839 ZPO.
    Dies kann verhindert werden, indem die Rechtskraft des Urteils nachgewiesen wird.

  • wo steht das, dass der KfB dem Titel folgt, bzw. woraus ergibt sich das?

    Bzgl. Sicherheitsleistung z.B. Zöller, § 794 RdNr. 18
    Urteil zB. OLG Stuttgart, 8 W 415/87

    Mir wäre spontan nicht bekannt, das ein Gericht oder Kemmentar schonmal eine Gegenmeinung vertreten hätte...

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