[h=2]Partei in Insolvenz, Streit im Erstattung der Gebühren[/h]
Der Beklagte war zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits in Insolvenz.
Der Beklagte wurde durch RA X vertreten, der diesen Sachverhalt zur Akte reichte. RA Y ( der Klägervertreter) hat dann die Klage zurückgenommen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Der Beklagte wurde durch RA X vertreten, der diesen Sachverhalt zur Akte reichte. RA Y ( der Klägervertreter) hat dann die Klage zurückgenommen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Der Beklagtevertreten RA X hat Kostenfestsetzung beantragt.
Dann schaltete sich der Insolvenzverwalter RA Z ein und erklärt, dass die Kostenfestsetzung nur "genehmigt" wird, wenn die Zahlung der Forderung, die dem Beklagten zusteht, in die Insolvenzmasse erfolgt.
Der Beklagtenvertreter RA X vertritt die Auffassung, dass die Kostenerstattungsansprüche nicht in die Insolvenzmasse gehören, da es sich nicht um pfändbares Vermögen handelt. Sie fallen unter § 36 Abs. 1 InsO!.
Der Klägervertreter RA Y vertritt die Auffassung, dass gar kein Kostenerstattungsanspruch entstanden wäre.
Nach §§ 80 Abs. 1, 81 Abs. 1 Satz 1 Inso, 134 BGB ist zwischen dem Beklagten und RA X wegen Nichtigkeit ein Anwaltsvertrag (Auftrag)
nicht wirksam zu Stande gekommen, denn zur Insolvenzmasse gehört auch dasjenige Vermögen, was der Schuldner nach Insolvenzmasse erwirbt ( § 35 Abs. 1 Inso).
Nach §§ 80 Abs. 1, 81 Abs. 1 Satz 1 Inso, 134 BGB ist zwischen dem Beklagten und RA X wegen Nichtigkeit ein Anwaltsvertrag (Auftrag)
nicht wirksam zu Stande gekommen, denn zur Insolvenzmasse gehört auch dasjenige Vermögen, was der Schuldner nach Insolvenzmasse erwirbt ( § 35 Abs. 1 Inso).
Möchte Euch jetzt nicht weiter verwirren. Hattet ihr schonmal so einen Fall???
Wer kann mir helfen?
Wer kann mir helfen?
Kann mir wirklich keiner einen Rat geben. Habe die Frage aus dem Kostenthread mal hier verschoben. Wende mich jetzt mal an die "Insolvenzgurus"