Eine Bank bei uns vor Ort löst grade ihre gesamte Konten auf, bei denen sie vermuten (Jahrgang 1880 z.B) oder wissen, dass die Kunden verstorben sind und hinterlegen das Guthaben bei unserer Hinterlegungsstelle. Die fragt nun bei uns an, ob wir das Erbrecht des Fiskus feststellen können.
In sämtlichen Verfahren fehlt eine Sterbeurkunde, die ich grade nach und nach von der HL-Stelle anfordere (Sterbeort ist meist nicht bekannt). Teilweise haben wir Nachlassakten, in denen bereits ein Erbschein erteilt wurde.
In anderen Verfahren schreibt die Bank, dass die Kundin Geschwister hatte, die bereits verstorben sind und dass diese Kinder hinterlassen haben. Dort sind dann in Teilen Nichten und Neffen bekannt. Der hinterlegte Betrag liegt mal bei ein paar 100 € biz zu 9.000 €. Teilweise haben die bereits bekannten Erben der Bank gesagt, dass der Betrag hinterlegt werden soll. Erbrecht des Fiskus kommt dann natürlich nicht in Betracht, aber bin ich nun verpflichtet in diesen Verfahren die weiteren Erben zu ermitteln? Mein Plan war eigentlich zu schreiben, dass kein Fiskalerbrecht festgestellt werden kann und zumindest ein oder mehrere potenzieller Erbe sich bereits aus der HL-Akte ergeben und von der Hinterlegunsstelle direkt angeschrieben werden können.
Eine Nachlasspflegschaft kommt meiner Meinung nach nicht in Betracht, da die Erben teilweise bekannt sind und kein Sicherungsbedürfnis besteht. Das würde ich erst bei sehr hohem Nachlass sehen. So würde ich die Erben ansonsten "auf eigene Faust" ermitteln.