Vormundschaft nach Umzug nach Südafrika

  • Hallo,

    ich steige direkt in den Fall ein:

    Das Kind lebt in einer Pflegefamilie. Es wird derzeit noch ein Gutachten erstellt zur Erziehungsfähigkeit der Eltern. Wie dies ausgeht, ist noch nicht klar.
    Der Pflegevater hat nun ein Angebot bekommen nach Südafrika zu gehen und dort zu arbeiten. Neben seiner Frau und den zwei leiblichen Kinder, soll auch das Pflegekind mit.

    Fragen:

    Kann der Vormund einen Umzug nach Südarfika einfach so bestimmen? Irgendwas lässt mich da unbehaglich sein. Eine Genehmigung ist wohl nicht erforderlich?
    :gruebel::gruebel::gruebel:
    Südafrika ist dem KSÜ nicht beigetreten, wie verhält es sich also mit der Zuständigkeit, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Südafrika einrichtet? Bleibt die Vormundschaft hier bestehen?

    Für weitere Fragen, Anregungen zu diesem Fall bitte posten!

    Danke:confused:

  • Eindeutig dem Familienrichter vorzulegen, einmal wegen ausländischer Rechtsordnung (Richtervorbehalt) und einmal wegen der Begutachtung: Mindestens eine Eltern-Kind-Interaktion muss der Gutachter in der Regel beobachten.

    Für die Berichterstattung des Vormunds: Setzt das JA die Hilfe zur Erziehung (Pflegefamilie) auch im Ausland fort? Was sagt der Hilfeplan?

  • Eindeutig dem Familienrichter vorzulegen, einmal wegen ausländischer Rechtsordnung (Richtervorbehalt)


    Wo nimmst Du denn den Richtervorbehalt her?? Es könnte allenfalls § 5 II RPflG herangezogen werden, der besagt, dass der Rpfl. die Sache dem Richter vorlegen kann, wenn die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt. Abgesehen davon, dass sich aus dieser Vorschrift also keine zwingende Richtervorlage ergibt, regelt sie auch keinen Richtervorbehalt.
    Auch aus der ggf. bestehenden Notwendigkeit, ein Gutachten einzuholen, ergibt sich kein Richtervorbehalt.

  • @Holzwürmchen

    der § 14.2 RPflg ist so breit angelegt, dass ein laufendes familiengerichtliches Verfahren dort aufgefangen wird. Das familiengerichtliche Gutachten ist sehr wohl erheblich. Beweisbeschlüsse im Ausland umzusetzen gelingt selten, anders als bei einer Kindesentführung.

  • @Holzwürmchen

    Das familiengerichtliche Gutachten ist sehr wohl erheblich. Beweisbeschlüsse im Ausland umzusetzen gelingt selten, anders als bei einer Kindesentführung.


    Dieses Argument verstehe ich nicht: Was hat eine ggf. schwierige Durchsetzbarkeit mit der Richterzuständigkeit zu tun? Ich habe auch den § 14 jetzt nochmals rauf und runter gelesen und finde auch dort keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Schwierigkeit der Umsetzbarkeit einen Richtervorbehalt zur Folge hat. Daneben wäre aber sicher zu prüfen, ob der vorliegende Fall ein solcher nach § 14 II RPflG ist. Dazu müssten dann aber die dort explizit genannten Vorschriften des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26.1.2005 einschlägig sein; geht es denn um eine Kindesentführung??

  • Mit dem Gutachten ist wahrscheinlich ein solches über die Erziehungsfähigkeit der leiblichen Eltern in einem Verfahren nach § 1666 BGB gemeint (ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Pflegeeltern fände ich etwas erstaunlich). Das sollte die Threadstarterin bitte einmal klarstellen. ;)

    In dem Fall könnte/sollte man die Akte durchaus dem Richter vorlegen, aber nicht nach § 5 Abs. 2 RPflG, sondern nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 RPflG.

  • Letzteres halte ich für richtig. Die Begründung von Moosi (ausländisches Recht = Richtervorbehalt; Gutachten = Richtervorbehalt) jedoch nicht.

  • Im intfamrvg sind in § 10 bis § 15 die gerichtliche Zuständigkeiten geregelt, nicht nur bei Kindesentführungen. Die Frage des Starters, ob die Vormundschaft "hier" bestehen bleibt, ist über diese Vorschrift zu beantworten. Ebenso die Frage, ob das deutsche Familiengericht fürs Sorgerecht überhaupt noch zuständiges Gericht ist.

    Der Verweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 RPflG ist sicherlich zutreffend.

  • Vermutlich wird es wie beim Haager MSA sein: Die Beitrittsstaaten sind daran auch im REchtsverkehr mit den Nicht-Beitrittsstaaten gebunden.

    Die Spezialisten fürs intfamrvg sitzen im Bundesamt für Justiz und lassen sich gerne anrufen.

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