Hängt davon ab, wer da weshalb wissen will, daß der Schuldner irgendwo im Ausland sei, obwohl doch alles für das Gegenteil spricht.
Ein Kollege hat das hier kürzlich über einen Abwesenheitspfleger gelöst (Meerhof ZfIR 2015, 704). Weil er nicht ein ganzes Verfahren von der Anordnung bis zur Hinterlegung des Erlöses mittels öffentlicher Zustellung und Zustellungsvertreter betreiben wollte. Er hat allerdings auch positv gewußt, daß der Schuldner mit unbekannter Anschrift im Kosovo ist.