§11 RVG - beachtliche Einrede?

  • Hallo zusammen!
    Habe eine Zivilakte übernommen. Bisheriger Verfahrensstand ist folgender: Nach Beendigung des Verfahrens (Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte) beantragt der Beklagtenvertreter die Festsetzung gemäß §11 RVG. Allerdings nicht gegen seinen Mandanten selbst, sondern gegen dessen Erben. Der Mandant ist zwischenzeitlich verstorben. Ein entsprechender Erbschein wird vorgelegt. Die Erben werden angehört. Es meldet sich eine Miterbin und erklärt, bei dem zuständigen Nachlassgericht (nicht am hiesigen Amtsgericht) sei ein Antrag gemäß §1970 BGB zwecks Aufgebot der Nachlassgläubiger gestellt worden. Ferner teilt sie mit, im Rahmen des Inventarverzeichnisses sei der Beklagtenvertreter in Höhe von x € aufgeführt worden. Außerdem bestreitet sie mit Nichtwissen, dass sämtliche Gebühren aus dem vorliegenden Verfahren noch nicht beglichen sind. Der Beklagtenvertreter teilt daraufhin mit, das Nachlassaufgebotsverfahren sei bereits beendet, es seien keine Ansprüche angemeldet worden, sodass weiterhin Ansprüche aller Gläubiger zu berücksichtigen seien. Die Behauptungen der Erbin stünden einer Kostenfestsetzung nicht entgegen.
    Jetzt meine Fragen: Sind das beachtliche Einreden im Sinne des § 11 Abs. 5 RVG, sodass ich die Festsetzung ablehnen muss? Wie weit geht meine Ermittlungspflicht? Muss ich eventuell noch die Nachlassakten anfordern? Ist die Festsetzung nach § 11 RVG gegen die Erben überhaupt so einfach möglich?

  • Deine Fragen beantworten sich m.E. der Reihenfolge nach mit 1. Nein, 2. Keine Ermittlung, 3. Nein, 4. Ja.

    Siehe Müller -Rabe in Gerold/Schmidt, 20. Aufl., Anm. 38 und 39 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, B. v. 27.05.1981 in 10 W 42/81 und OLG Schleswig, B. v. 28.05.1984 in 9 W 118/84, sowie § 1973 BGB.

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