So, die Überschrift klingt noch recht easy.
Alles klar, wenn der eine Forderung gegen sich selbst erbt, ist er Gläubiger und Schuldner zugleich, also Erlöschen durch Konfusion.
Aber:
Der Inso-Schuldner ist nicht Alleinerbe sondern in einer Erbengemeinschaft von 3 Erben, also findet die Konfusion keine Anwendung. Er müsste also die Forderung gegenüber der Erbengemeinschaft begleichen und am Ende seinen Anteil zurückerhalten.
Er darf aber die Forderung nicht begleichen, weil es eine Insolvenzforderung ist.
Wie läuft es da nun mit der Forderungsanmeldung, wenn die Forderung gegen den InsoSchuldner bspw. 6000,-€ betragen würde.
Müssen dann die 6000€ zur Tabelle angemeldet werden?
Findet doch eine berichtigung der Forderung durch Konfusion statt und es müssen 4000,-€ zur Tabelle angemeldet werden von denen dann nur die Miterben eine quotale Ausschüttung erhalten würden?
Kopfzerbrechen.
Aber mittlerweile bin ich für Variante 1, 6000,-€ zur Tabelle, quotale Ausschüttung geht an die Erbengemeinschaft, Schuldner erhält auf diesem Weg auch eine Quote, die er im Falle des Übersteigens der Pfändungsgrenze wieder zur Masse zahlen müsste.
Ich hoffe ich habe euch nicht zu sehr verwirrt