"Switch" von Hauptniederlassung und Zweigniederlassung

  • Hallo Kollegen!<br><br>Vielleicht kann jemand bei folgender Problemstellung behilflich sein:<br><br>Ein e.K. unterhält neben seiner Hauptniederlassung im gleichen Bezirk eine Zweigniederlassung.<br>Er meldet seine (faktische) Verlegung des Ortes seiner unternehmerischen Entscheidungen wie folgt an:<br><br>"1.<br>Meine bisherige Zweigniederlassung in X habe ich zur Hauptniederlassung umgewandelt. Ich führe die bisherige Firma unverändert fort. (..).<br><br>2. <br>Die bisherige Hauptniederlassung in Y ist nun Zweigniederlassung. (..)."<br><br>Ist das so eintragungsfähig?<br><br>Eine "Umwandlung" sieht das HGB schließlich nicht vor. im Krafka findet sich dazu leider nur, dass in einem solchen Fall die Hauptniederlassung an den Ort der Zweigniederlassung verlegt wird und die dort angemeldetete Zweigniederlassung aufgehoben werden muss. Verbleibt am Ort der bisherigen Hauptniederlassung eine Zweigniederlassung , so muss diese neu angemeldet werden.<br><br>Wie diese angemeldet werden muss bleibt offen. Es heißt dort gerade nicht, dass eine Zweigniederlassung "errichtet" werden werden müsste. Demnach könnte die Anmeldung eintragungsfähig sein (die gewählte Formulierung findet sich i.Ü. exact so im Kersten/Bühling). Was meint Ihr?

  • Das mit der "Umwandlung" der bisherigen Hauptniederlassungin eine Zweigniederlassung würde ich ja noch wohlwollend auslegen, aber bei dem 1. Satz "Meine bisherige Zweigniederlassung in X habe ich zur Hauptniederlassung umgewandelt." würde ich noch auf eine Klarstellung bestehen hinsichtlich der daraus resultierenden Verlegung der Niederlassung.
    Z.B. "Meine bisherige Zweigniederlassung in X habe ich zur Hauptniederlassung umgewandelt, infolge dessen wurde die Hauptniederlassung verlegt und befindet sich nunmehr in X unter der Anschrift ...".

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Zugestanden: Der Begriff der "Umwandlung" ist zumindest nach Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes höchst unglücklich.

    Aber: Wie man es auch nennen mag, es ist aber doch nach einer Verlegung der Hauptniederlassung an den Ort der Zweigniederlassung keine Neuerrichtung einer Zweigniederlassung am Ort der (früheren) Hauptniederlassung. Der Vorgang ist doch dadurch gekennzeichnet, dass aus dem Mehr (Hauptniederlassung) etwas Weniger (Zweigniederlassung), nämlich der Verlust der Geschäftsführung, eingetreten ist. Dann kann die Anmeldung "Die bisherige Hauptniederlassung in .. ist nun Zweigniederlassung." doch nicht falsch sein?!

    Die Problematik besteht im Kern darin, dass eine Aufhebung und Neuerrichtung einer Niederlasssung der Rechtssprechung des OLG Stuttgart = BB 1963, 1152 folgend das Schließen und anschließende Neueröffnen der Bücher - mit Offenlegung stiller Reserven - bedingt. Das kann es aber doch nicht sein, oder?

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