• Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

    mir liegt ein Antrag auf Kraftloserklärung von Aktien vor. Aus den Unterlagen geht hervor, dass die Aktien bereits eingetauscht wurden. Der Antragsteller ist aber im Besitz der Originalerneuerungsscheine. Es soll sich um einen Betrug oder einen Fehler beim Tausch handeln. Besteht noch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag? Was würdet Ihr tun?

    Aktien...help...

    Dackel

  • Aktien (Stücke) kann man nur aufgrund eines Tafelgeschäfts erworben haben. Tafelgeschäfte sind seit Jahrzehnten eigentlich unüblich. Aktien lagern im Normalfall bei der Clearstream AG. Es müsste zuerst geklärt werden, wieso und woher der Antragsteller das Stück hatte.

    Aktien werden getauscht, wenn sie für kraftlos erklärt wurden (Kapitalerhöhung, Fusion etc.) oder wenn sie verkauft werden sollten. Zur Vorlage sind Mantel und Bogen erforderlich. Weshalb nun der Bogen übrig ist, müsste genau geklärt werden. Bei Tausch von Aktien wird der Mantel allein für ausreichend erachtet, der Bogen allein reicht nicht aus. Ähnliches wird man für das Aufgebot annehmen müssen.


    In so einem Fall ist es auch sinnvoll, einen Blick in die Liste der mit Opposition belegten Wertpapier zu werfen (habe ich noch nie gemacht, eventuell bei einer Bank nachfragen).


    Hier ging einmal eine Anfrage einer Landesbank ein, nachdem dort, ca. 5 Jahre nach der Kraftloserklärung, Aktien vorgelegt worden waren. Die Aktien waren aufgrund der hiesigen Mitteilung an die Wertpapiermitteilungen in Frankfurt in die Liste der mit Opposition belegten Wertpapier aufgenommen worden.

    Bei diesen Fälle ist etwas Vorsicht geboten, was überhaupt nicht bedeuten muss, dem Antragsteller etwas zu unterstellen.

  • Wenn Aktien getauscht werden und es kommt jemand, der nur den Mantel dabei hat, dem wird eine neue Aktie ausgehändigt. Wenn jemand nur den Bogen hat, erhält er keine neue Aktie, weil nicht überprüft werden kann, ob der den Mantel nicht bereits vorgelegt hat und seine Aktie schon hat.

    Nachdem die Aktien nach dem Sachverhalt schon getauscht sind und ein Aufgebot für die Bogen ausgeschlossen ist, besteht kein Rechtsschutzinteresse an einem Aufgebot. Der Antragsteller kann den Antrag, ggf. unter Verzicht auf die Rückgabe der Bogen, zurücknehmen.

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