In einem IN-Verfahren wurde nach Gutachtenerstellung die Deckung der Verfahrenskosten festgestellt und das Verfahren daraufhin eröffnet. Der Verwalter beginnt mit der Verwertung, alles läuft nach Plan,er zieht einige Forderungen ein und beauftragt einen Verwerter mit dem Verkauf eines Bootsanhängers. Der Verwerter findet einen Käufer und alles scheint gut.
Dann stellt sich aber leider heraus, dass keiner der Vermögenswerte dem Schuldnervermögen zusteht. Die Forderungen sind schon ewig abgetreten (nicht anfechtbar), der Bootsanhänger ist nur geliehen. Ergebnis: Verfahrenskosten nicht gedeckt, Einstellung nach § 207 wird wohl folgen.
Die Besonderheit hier: Der Schuldner hätte all diese Infos bereits im Antragsverfahren aufklären können. Ihm waren all diese Umstände bekannt. Stattdessen hat er aber alle Vermögenswerte (Forderungen, Bootsanhänger etc.) im Antrag als ihm gehörend angegeben, bei Drittrechten hat er 'keine' angegeben etc.
Wie geht es nun weiter? Nach der Einstellung sind die eingezogenen Geldbeträge an die wahren Forderungsinhaber herauszugeben. Der Käufer des Bootsanhängers besteht auf Vertragserfüllung und der Verwerter will natürlich seine Kosten ersetzt haben.
Besteht in einem solchen Fall, in dem der Verwalter mehr oder weniger vorsätzlich auflaufen gelassen wird, irgendein Ersatzanspruch wegen der entstandenen Kosten? Ein Stundungsantrag dürfte zurückgewiesen werden, da der Schuldner sich mit seinen Falschangaben einen Versagungsgrund eingehandelt hat. Hat der Verwalter jetzt umsonst gearbeitet bzw. muss noch draufzahlen?