Hallo an Alle,
wir sind uns hier beim GBA uneinig über die korrekte Eintragung in die Liste 10, daher meine Frage an die Kollegen:
In letzter Zeit werden häufig Veränderungen bei Erbbaurechten eingetragen. Der Erbbauzins wird erhöht und es wird nachträglich Wertsicherungsklausel und Bestehenbleiben in der Zwangsversteigerung vereinbart.
Zählt Ihr das in der Liste 10 unter 2a (als "Veränderung des Erbbaurechts") oder unter 2c (als "Veränderung der Erbbauzinsreallast") ?
Der Erbbauzins ist nicht Inhalt des Erbbaurechts, sagt Schöner/Stöber, sondern eine Belastung. Dann müssten die Veränderungen eigentlich in 2c eingetragen werden.
Wie macht Ihr das?