Veränderung eines Erbbaurechts und Liste 10

  • Hallo an Alle,

    wir sind uns hier beim GBA uneinig über die korrekte Eintragung in die Liste 10, daher meine Frage an die Kollegen:

    In letzter Zeit werden häufig Veränderungen bei Erbbaurechten eingetragen. Der Erbbauzins wird erhöht und es wird nachträglich Wertsicherungsklausel und Bestehenbleiben in der Zwangsversteigerung vereinbart.

    Zählt Ihr das in der Liste 10 unter 2a (als "Veränderung des Erbbaurechts") oder unter 2c (als "Veränderung der Erbbauzinsreallast") ?
    Der Erbbauzins ist nicht Inhalt des Erbbaurechts, sagt Schöner/Stöber, sondern eine Belastung. Dann müssten die Veränderungen eigentlich in 2c eingetragen werden.

    Wie macht Ihr das?

  • Erbbauzinsänderungen fallen meiner Meinung nach unter 2c.
    Veränderung am Erbbaurecht (Spalet 2a) sind z.B. Verlängerung der Laufzeit oder Zustimmungserfordernisse bei Veräußerung / Belastung (sofern solche Beschränkungen eben zuvor noch nicht bestanden haben).

    Veränderungen am Erbbaurecht sind dann wohl auch im BVZ einzutragen.

    Erbbauzins, gegenseitige Vorkaufsrechte oder nachträgliche Wertsicherungsklausel und die Vereinbarung über das Bestehenbleiben in der Zwangsversteigerung u.s.w. sind Belastungen in Abt. II - und somit unter 2c zu zählen.

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Schon mal vielen Dank für die Antworten!

    Gibts weitere Ansichten, ist insbesondere jemand dafür, die Änderung unter 2a einzutragen?

  • Die Änderung des Erbbauzinses und die Eintragung der Wertsicherungsklausel müssen in Spalte 2c gezählt werden, denn es ändert sich ja nicht das Erbbaurecht an sich.
    Ein Eigentumswechsel beim Erbbauberechtigten wird schließlich auch nicht in Spalte 2a gezählt sondern in Spalte 2b.

    In Spalte 2a können nur die Begründung sowie die späteren Veränderungen des Erbbaurechts (z.B. Teilung des Erbbaurechts in mehrere Erbbaurechte, Erstreckung des Erbbaurechts auf weitere Grundstücke…) gezählt werden.

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