Hallo allerseits!
Der betr. Gläubiger in einer L-Sache erklärt folgendes:
"Wir bewilligen die beschränkte Aufhebung der Zwangsverwaltung. Der Aufhebung unterliegt nicht die Weiterverfolgung und Geltendmachung des Wasserschadens gegenüber der ABC-Versicherung."
Den ZV habe ich bereits angehört; er hat keine Bedenken geäußert.
Nun wollte ich folgenden Beschluss machen:
" In pp. wird das Verfahren aufgehoben, weil die allein betreibende Gläubigerin, die XYZ-Bank, den Antrag auf Zwangsverwaltung zurückgenommen hat (§ 29, 161 Abs. 4 ZVG).
Der Zwangsverwalter hat seine Verwaltungstätigkeit einzustellen. (...) Der Zwangsverwalter bleibt weiterhin ermächtigt, Rückstände im Mahnverfahren oder streitigen Gerichtsverfahren geltend zu machen und im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben.
Insbesondere bleibt der Zwangsverwalter ermächtigt, den im Sicherungsobjekt vorliegenden Wasserschaden gegenüber der ABC-Versicherung weiter zu verfolgen und geltend zu machen; die Beschlagnahme des Grundbesitzes bleibt insoweit bestehen."
Bisher bin ich um solche und ähnliche Anträge "rumgekommen", deshalb bin ich unsicher, ob ich den Beschluss so formulieren kann und wie ich dann weiter vorgehe, z.B. Löschung des L-Vermerks? Entstehen weitere Gebühren? Ist nach endgültigem Abschluss ein weiterer Beschluss notwendig?
Für hilfreiche Anmerkungen wäre ich sehr dankbar!!!