1836 e BGB - 1836 c BGB Mietkaution

  • Hallo,

    ich habe nichts dazu gefunden:
    Wenn ich nach 1836 e BGB einen Rückgriff durchführe, ist dann eine vom ehem. Betreuten geleistete Mietkaution zum Vermögen hinzuzurechnen?

    Bislang muss ich zugeben, dass ich an diesen "Wertgegenstand" beim Rückgriff nicht gedacht habe. Aber jetzt ist es so, dass die ehem. Betroffene vorlegt, dass die Mietkaution auf ein Konto bei dem sie Inhaberin ist angelegt wurde, dort aber ein Sperrvermerk zu Gunsten des Vermieters eingetragen ist. Dies hat sie mir nachgewiesen.

    Danke für eure Hilfe!

  • Unabhängig von den Vorschriften lässt sich m.E. nur Vermögen einsetzen, das auch einsatzbereit oder zumindest relativ leicht liquidierbar ist. Das dürfte bei einem bestehenden Mietverhältnis für die Mietkaution eher nicht der Fall sein.

  • Sehe ich anders. Der Betreute muss sein Vermögen einsetzen. Dass Teile des Vermögens zur Zeit nicht verwertbar sind, mindert nicht den Anspruch der Landeskasse. Im Zweifel kann der Anspruch doch gesichert/tituliert werden und die Forderung gestundet werden.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • ist vollkommen richtig, mach ich normalerweise auch so ähnlich: Regressbeschluss, Rechnung (mit Hinweis auf Liquiditätsproblem) --> Rest soll Betreuer mit LJK klären.

    Nur wenn der Regress allein an der Mietkaution hängt? Das Geld gehört ja schließlich (irgendwie) dem Mieter, fände das bedenklich, wenn der Mieter unvermutet auszieht, alles brav renoviert und sauber hinterlässt und dann der Betreute die Kaution schuldig bleiben muss.....? Könnten dann (zu Recht!) massive Folgekosten der gerichtlichen Beitreibung nachkommen.

    Wie wird mit abgetretenen Forderungen bezüglich Regress umgegangen? Ich lass die außen vor.

  • Danke für eure Antworten!

    Ich hab jetzt einfach mal den Beschluss gemacht und die Kaution nicht als Vermögen berücksichtigt und das auf in die Begründung aufgenommen und Bezug genommen auf ein Urteil des SG Braunschweig, Urteil vom 13.11.2008, Az.: S 20 SO 13/06.

    Wenns der Bezirksrevisor anders sieht kann er ja RM einlegen.

  • Ich möchte meine Frage mal anschließen:

    Wie betrachtet ihr die Mietkaution, die auf dem Namen des Betroffenen auf einem Sparbuch angelegt ist, im Rahmen der Betreuervergütung?

    Das Mietverhältnis besteht noch. Ohne Berücksichtigung der Mietkaution wäre der Schonbetrag (2.600,- €) nicht soweit überschritten, dass es für die aus dem Vermögen beantrage Vergütung reichen würde. (Ziehe ich die Vergütung vom Vermögen ohne Mietkaution ab, werden 2.600,- € unterschritten.)

    Vielen Dank für eure Meinungen.

  • Für die Entscheidung, ob die Vergütung aus dem Vermögen erfolgen kann, würde ich die Mietkaution nicht hinzurechnen, solange der Mietvertrag besteht. Das Geld ist zweckgebunden auf diesem Sparbuch und somit derzeit nicht für die Zahlung der Vergütung verwendbar.
    Anders sieht es dann evt. mal nach Rückzahlung der Kaution aus. Da ist ja dann ggf. auch Regress möglich (sh. bisherige Posts)

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

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