Hallo,
ich habe nichts dazu gefunden:
Wenn ich nach 1836 e BGB einen Rückgriff durchführe, ist dann eine vom ehem. Betreuten geleistete Mietkaution zum Vermögen hinzuzurechnen?
Bislang muss ich zugeben, dass ich an diesen "Wertgegenstand" beim Rückgriff nicht gedacht habe. Aber jetzt ist es so, dass die ehem. Betroffene vorlegt, dass die Mietkaution auf ein Konto bei dem sie Inhaberin ist angelegt wurde, dort aber ein Sperrvermerk zu Gunsten des Vermieters eingetragen ist. Dies hat sie mir nachgewiesen.
Danke für eure Hilfe!