Ein Kollege hat - kurz vor knapp - noch ein nettes Problem auf dem Tisch. Es soll ein Grundpfandrecht eingetragen werden für A und B - "zu gleichen Teilen"; nach dem Tod von A soll das Recht dem B alleine zustehen. Zunächst wurde beanstandet, dass eine solche Sukzessivberechtigung nicht eintragungsfähig sei. Der Notar verweist zur Unterstützung seiner Rechtssauffassung nun auf Uralt-Rechtsprechung des RG (und den als Mindermeinung beliebten Münchener Kommentar ), wonach eine Sukzessivberechtigung dann eintragungsfähig ist, wenn die auflösende Bedingung bei A gleichzeitig auch Bedingungseintritt bei B ist. Schöner/Stöber kennen die Rechtsprechung auch, zweifeln aber, ob dieser noch gefolgt werden kann ... (Anm. 261 c, 13. Aufl).
Was meint Ihr dazu? Ich bin unschlüssig, vor allem ím Hinblick auf eine mögliche versteigerungsrechtliche Problematik.
Sukzessivberechtigung beim Grundpfandrecht?
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Der GBO-Großkommentar von Meikel, Grundbuchrecht, 9.A., geht von der Zulässigkeit der Bruchteils- und der Sukzessivberechtigung aus, vgl. § 47 Rn 37 + 215. Ich meine dazu: eintragungsfähig.
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Vgl. insofern auch BayObLG DNotZ 1996, 366 ff. Die Bayern halten diese Konstruktion für zulässig. Ich würde mich dem anschließen.
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Die anfängliche Bruchteilsberechtigung von A und B ist unproblematisch. Dieses Berechtigungsverhältnis soll auflösend befristet (bis zum Tod von A) bestehen und sich ab diesem Zeitpunkt -also aufgrund des gleichen Ereignisses- aufschiebend befristet in die Alleinberechtigung von B verwandeln.
Das wird für zulässig gehalten (RGZ 76, 89, 90/91; Meikel/Böhringer § 47 RdNrn. 215, 217; a.A. Schöner/Stöber RdNrn.261 c, 1923). Ich teile ebenfalls die Ansicht, welche die Zulässigkeit dieser Berechtigungsform bejaht.
Was mir im vorliegenden Fall nicht geklärt erscheint, ist, was mit dem Recht geschehen soll, wenn B "planwidrig" vor A verstirbt. Meines Erachtens werden (bzw. bleiben) A und die Erben von B mit dem Ableben von B hälftige Berechtigte und nach dem Ableben von A werden die Erben von B alleinige Berechtigte, weil nach dem Inhalt der vorliegenden Bewilligung von einem Ausschluss der Vererblichkeit im Hinblick auf die Person von B nicht die Rede ist. Durch die vorliegende Konstruktion soll im Ergebnis vielmehr lediglich die Vererblichkeit in Bezug auf die Person von A ausgeschlossen werden. -
Erst einmal vielen Dank für eure Beiträge, ich werde sie dem Kollegen weiterleiten. Es war vor Weihnachten leider doch etwas hektisch, es kommt halt immer so plötzlich! Allen Mitlesern noch ein frohes Fest!
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