Teilungsplan aufstellen?

  • Hallo!
    Vorliegend geht es um ein L-Verfahren.
    Ich wüsste gerne, ob ich einen bereits anberaumten Termin zur Erstellung des Teilungsplans aufheben muss, wenn der Anordnungsbeschluss dem Schuldner noch nicht zugestellt werden konnte. Im Stöber, 18. Auflage, § 8 Rn 2.2 habe ich gefunden, dass ein möglicher Versteigerungstermin aufgehoben werden müsste. Aber gilt das auch für die Erstellung des Teilungsplans?

  • Du hast den AO-Beschluss nicht und die Terminsladung dem Schuldner zustellen können?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Unabhängig von der Anordnung hat der Schuldner auch die Terminsbestimmung nicht bekommen und die Ladungsfrist ist somit nicht eingehalten. Der Termin ist aufzuhaben.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Welche Ladungsfrist? Es geht doch um die Aufstellung des Teilungsplans in L-Sachen.

    Wenn es auf den Anordnungsbeschluss nicht ankommt, könnte ich ja auch einen Zustellungsvertreter bestimmen, dem ich dann zumindest die Terminsladung zustellen könnte. Den Anordnungsbeschluss kann ich ja nicht über einen Zustellungsvertreter zustellen lassen.
    Es kann doch aber nicht sein, dass ich dann den Teilungsplan aufstellen könnte, oder doch?

  • Vor Zustellung des Anordnungsbeschlusses (notfalls öffentlich) würde ich keinen Verteilungstermn ansetzen, auch wenn ich im Stöber dazu nichts gefunden habe.

    Stöber schreibt auch in Anm. 4.4 zu § 256 ZVG, dass eine Ladungsfrist (im ZVG) nicht vorgesehen sei, das bedeutet für mich aber, dass die allgemeine Ladungsfrist des § 217 ZPO gilt, nicht dass es gar keine gibt.

  • Zur Ladungsfrist wie #6.

    Augenscheinlich hat der Zwangsverwalter mitgeteilt, dass ein Teilungsplan erforderlich ist, d.h. es ist zu verteilende Masse da bzw. zumindest zu erwarten. Wozu soll die Zustellung der Anordnung an den Schuldner dann erforderlich sein?

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  • wie naja. Es gelten die allgemeinen Ladungsfristen der ZPO. Im Übrigen sagt 156 II 3 ZVG "Die Terminsbestimmung ist ... zuzustellen." Selbst wenn man sagt keine Frist, muss ich die Ladung zustellen.

    Der Termin ist aufzuheben und erst mal ist die Zustellung des AO-Beschlusses zu veranlassen. Dann erst Termin anberaumen. Im Zweifel musst du zwischendurch noch einen Zustellvertreter bestellen.

    Araya: Wissen sollte der Sch. schon, was mit seinem Kram passiert.

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  • Das bestreite ich ja nicht. Die Frage ist aber doch, ob es Voraussetzung ist.

    Die Beschlagnahme ist erfolgt, Zwangsverwalter hat Besitz ergriffen, Mieter zahlen, Verwalter hat zu verteilende Masse bzw. erwartet diese, Termin wurde gem. SV bestimmt. Wenn die Terminsbestimmung dem Schuldner zugestellt wird, weiß er doch, das etwas läuft (eingeschränkt sogar was läuft) und kann seine Rechte wahrnehmen.

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  • Der Anordnungsbeschluss könnte aber doch, wenn er dann zugestellt wird, auf Rechtsmittel des Schuldners hin aufgehoben werden
    - wenn das auch sehr unwahrscheinlich ist -.

    Unangenehm, wenn dann schon Gelder verteilt worden sind.

  • Natürlich ist das unangenehm. Weiter aber kein Problem.
    Und wie wahrscheinlich ist es denn, dass eine Aufhebung erfolgt? Wie oft wurde denn schon aufgehoben? Ich meine jetzt nicht veröffentlichte BGH-Entscheidungen zu Beschlüssen entfernter AGs sondern in den eigenen Akten.

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  • So kann ich das nicht sehen. Sicher ist die Beschlagnahme schon durch Eingang beim GB oder Inbesitznahme durch den Verwalter wirksam, aber es verstößt doch gegen allgemeine Verfahrensgrundsätze, wenn der Anordnungsbeschluss nicht (auch) an den Schuldner zugestellt wird, bevor das Verfahren weiterläuft. Ob und wie oft schon Beschwerde gegen die Anordnung erfolgreich war, darf doch da kein Argument sein.

    Beispielsweise wurde mir mal im Antrag eine Anschrift des Schuldners mitgeteilt, die -wie sich bei der ZU herausstellte- längst überholt war, der Gläubiger wusste das auch. Unsere EMA-Anfrage war erfolglos und weitere Ermittlungen bzw. Darlegung der Voraussetzungen für die Öffentliche ZU ist doch Sache des Gl. Als dann die Bemühungen um die neue Anschrift sehr halbherzig verfolgt wurden, habe ich überlegt, ob man dann nicht sogar das Verfahren nach § 28 ZVG einstellen kann -oder muss.

  • Aber das Verfahren (hier L, nicht K) läuft doch weiter. Der Zwangsverwalter agiert, zieht Mieten ein, erfüllt Zahlungsverpflichtungen (verteilt also soweit ohne TP möglich), erteilt u.U. Reparaturaufträge etc. Es fehlt "nur" der TP.
    Wenn die Zustellung länger dauert, kommt ev. schon eine Rechnungslegung mit Vergütungsantrag.

    Ich würde wohl auch keinen Termin bestimmen, wenn die Zustellung noch nicht erfolgt ist (Ausnahmefälle aufgrund Einzelfallumstände kann es aber trotzdem geben).

    Aber wenn er bereits bestimmt wurde, würde ich ihn wohl auch nicht aufheben. Und darum geht es hier, bzw. sogar um das "Muss" der Aufhebung.

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