RA Gebühren bei erfolgreicher Beschwerde

  • Folgender Sachverhalt:
    Während des Ermittlungsverfahrens wird die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Der Anwalt vertritt den Mandanten als Vollverteidiger. Dagegen wird erfolgreich Beschwerde eingelegt, die Staatskasse trägt die außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdeverfahrens.
    Vor Abschluss des Verfahrens beantragt der Verteidiger Gebühren für das Beschwerdeverfahren.
    Als Vollverteidiger kann der Anwalt m.E. keine Einzelgebühren für die Beschwerde geltend machen, diese Tätigkeit würde wohl höchstens zu einer Erhöhung der Vor- oder Verfahrensgebühr (je nach Verfahrensstand) führen.
    Aber wie kann man das denn abrechnen?

  • Gesonderte Gebühren für die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren gibt es nicht (Ausnahme: Wideraufnahmeverfahren).

    Die Tätigkeit des Verteidigers im Beschwerdeverfahren kann nur durch eine Erhöhung der Verfahrensgebühr abgegolten werden. Welche Verfahrensgebühr das ist (4104 oder 4106 oder beide) hängt davon ab, in welchem Verfahrensabschnitt die Beschwerde bearbeitet wurde.

    Wenn der Mandant freigsprochen wird, so kann er sich die ggf. erhöhte Verfahrensgebühr nach Rechtskraft festsetzen lassen.

    Sollte der Mandant veurteilt werden, so kann der Verteidiger aufgrund der Beschwerdeentscheidung die Differenz zu einer "normalen" Verfahrensgebühr und zu der ggf. erhöhten Verfahrensgebühr aufgrund des Beschwerdeverfahrens festsetzen lassen. War das Verfahren trotz Beschwerde nicht derart, dass eine Erhöhung der Verfahrensgebühr in Frage kommt, bekommt der Anwalt fürs Beschwerdeverfahren nichts.

    In jedem Falle muss das Ende des Verfahrens abgewartet werden, um über eine Festsetzung entscheiden zu können.

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

  • Hallo, es gibt auch noch in anderen Fällen Gebühren für eine Beschwerde; vgl. u.a. Vorbem. 4.2 VV RVG. Das vorab :).

    Im Übrigen zutreffend. Die Abrechnung erfolgt nach der Differenztheorie. Frage: Warum kann er nicht ggf. jetzt schon die Differenz geltend machen? Das EV ist abgeschlossen. Wie hoch die Nr. 4104 VV RVG anfällt, kann man sagen und damit die Differenz bestimmen. Würde mich wundern, wenn dabei was rauskommt, was sich lohnt. Ich sagen in meinen Seminaren den RÄ immer: Lasst es. Der Aufwand steht in keinem Verhältnis zum Ertrag.

  • Ja klar, er kann die Differenz jetzt schon geltend machen. Die Beschwerdeentscheidung mit der Kosten-und Auslagenentscheidung ist da, mehr brachen wir nicht zum festsetzen.
    Auch dies ist wieder ein schöner Fall, in dem man anstatt der Differenztheorie eine Quotelung vornehmen kann.

  • Hallo, ich würde es mir überlegen, ob sich der Aufwand für das Büro lohnt. Was kommt dabei herum. Wenn ich mal LG Detmold zugrunde lege, dass davon ausgeht, dass ein § 111a-Verfahren das Überschreiten der MG um 10 % zulässt, dann sind das 14 €. Und wahrscheinlich muss ich mich erst noch in der Frage streiten, ob die MG angemessen ist. Da kann der RA besser mit seinem Büro ein Eis essen gehen. Das kommt billiger :)

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