Hallo zusammen!
Ich bin gelernter Rechtspfleger, aber seit einiger Zeit nicht mehr in "diesem" Geschäft tätig. Ich muss nunmehr einen Fall bearbeiten, welcher mir ein weniglich Kopfzerbrechen bereitet.
Es sollen zwei Grundstücke vereinigt werden, welche jeweils mit einem Erbbaurecht belastet sind. Die Erbbaurechte sind im wesentlichen inhaltlich gleich, da Erbbaurecht 2 auf Erbbaurecht 1 aufgebaut wurde. Unterschiede bestehen nur in der Laufzeit. Der Notar möchte nunmehr nur die Laufzeit angleichen und gut ist. Reicht das so aus? Wenn ich mich so recht erinnere haben wir bei Vereinigungen in Abt. II immer geschrieben, dass die Belastung sich nur auf das ehmalige Flurstück xx bezieht.
Wenn ich § 1 Abs. 1 ErbbauRG lese, dann muss doch das ganze Grundstück belastet sein. Hätte ich nur ein Erbbaurecht, dann müsste ja wohl die Erstreckung auf den unbelasteten Teil erfolgen. Wie funktioniert das den bei zwei Erbbaurechten?
Vielen Dank!
Gruß
Günter