Vereinigung zweier Grundstücke, welche mit Erbbaurechten belastet sind

  • Hallo zusammen!
    Ich bin gelernter Rechtspfleger, aber seit einiger Zeit nicht mehr in "diesem" Geschäft tätig. Ich muss nunmehr einen Fall bearbeiten, welcher mir ein weniglich Kopfzerbrechen bereitet.
    Es sollen zwei Grundstücke vereinigt werden, welche jeweils mit einem Erbbaurecht belastet sind. Die Erbbaurechte sind im wesentlichen inhaltlich gleich, da Erbbaurecht 2 auf Erbbaurecht 1 aufgebaut wurde. Unterschiede bestehen nur in der Laufzeit. Der Notar möchte nunmehr nur die Laufzeit angleichen und gut ist. Reicht das so aus? Wenn ich mich so recht erinnere haben wir bei Vereinigungen in Abt. II immer geschrieben, dass die Belastung sich nur auf das ehmalige Flurstück xx bezieht.
    Wenn ich § 1 Abs. 1 ErbbauRG lese, dann muss doch das ganze Grundstück belastet sein. Hätte ich nur ein Erbbaurecht, dann müsste ja wohl die Erstreckung auf den unbelasteten Teil erfolgen. Wie funktioniert das den bei zwei Erbbaurechten?:gruebel:

    Vielen Dank!

    Gruß
    Günter

  • "Das Postulat, wonach ein bereits erbbaurechtsbelastetes Grundstück nicht mit weiteren Erbbaurechten belastet werden kann, erscheint bei klarer Trennung der Ausübungsbereiche heute nicht mehr zwingend, wird von der ganz herrschenden Meinung aber vor allem unter Hinweis auf § 10 Abs 1 S 1 ErbbauRG aufrechterhalten (Demharter Anh. zu GBO § 8 Rn 12; Ingenstau/Hustedt ErbbauRG § 10 Rn 10; Schöner/Stöber Rn 1700; OLG Frankfurt DNotZ 1967, 688; aA LG Kassel Rpfleger 1955, 2331; Weitnauer DNotZ 1958, 413; vgl auch den Fall OLG Frankfurt Rpfleger 1973, 400). Als Lösung bleibt dann nur die vorherige Realteilung des Grundstücks entlang den Ausübungsgrenzen. Jedenfalls ausdrücklich weicht der Gesetzgeber nur für den engen Sonderfall des § 39 Abs 1 SachenRBerG (s aber auch S 4 der Norm) von der herrschenden Einschätzung ab."

    Hügel/Otto GBO/Erbbaurecht Rn. 84, der in Rn. 85 der Ansicht ist, dass zwei Erbbaurechte an einem Grundstück bei entsprechend auseinandergezogenen Ausübungsbereichen möglich sind.

    Ich würde es beanstanden, weil § 10 ErbbauRG in meinen Augen eindeutig ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Warum denn eine Vereinigung wenn nur die Laufzeit angeglichen werden soll?
    Es kann davon ausgegangen werden, dass die Erbbauberechtigten personengleich für beide Flurstücke sind?
    Jedes Erbbaurecht hat doch "Belastungen" im Stammgrundbuch (Vorkaufsrecht, Erbbauzins).
    Eine Vereinigung dürfte Verwirrung im Grundbuch hervorrufen.

  • Ich habe auch länger gebraucht, um auf diesen möglichen Grund zu kommen ... aber wenn das nicht der Grund ist: Ich verstehe so vieles nicht, was die Leute wollen ...

    Aber trotzdem gern geschehen. ;) :D

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich habe auch so einen Fall:
    Grundstück 1 mit Erbbaurecht 1 belastet,
    Grundstück 2 mit Erbbaurecht 2 belastet,
    Es kam eine Verschmelzungs- und Vereinigungsanfrage des Vermessungsamtes, die mein Vorgänger mit "Vereinigung und Verschmelzung möglich" beantwortet hat.

    Ich habe nun einen Vereinigungsantrag sowie den Verschmelzungs FN vorliegen. Nach Vollzug wäre nur noch Grundstück 3 (bestehend aus 1 verschmolzen mit 2) vorhanden. Nach Schöner/Stöber, 15. Auflage Rz. 1700 kann ein Grundstück nicht mit mehreren Erbbaurechten belastet werden, und zwar auch dann nicht, wenn jedes Recht in der Ausübung auf einen anderen Teil des Grundstücks beschränkt ist.
    In der Rz. 1842 geht es um Vereinigung. Die Vereinigung mehrerer Erbbaurechte zu einen Gesamterbbaurecht ist zulässig, wenn die Rechte im Wesentlichen den gleichen Inhalt und gleiche Laufzeit haben. Dies wäre zwar der Fall, aber der Grundstückseigentümer, der auch Erbbauberechtigter beider Erbbaurechte ist, müsste dann aber zum Notar? Ich bin leider etwas ratlos. Aber die Verschmelzung geht doch nicht so? Ich bin der Meinung es ist Verwirrung zu besorgen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Gina (12. Juli 2016 um 15:50)

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