Bescheinigung der Bedürftigkeit nach § 1077 Abs. 6 ZPO

  • Hallo an die Auslandsexperten,

    als Rpfl der F-Abteilung hab ich schon vor geraumer Zeit einen Antrag auf grenzüberschreitende PKH für Italien erhalten.
    Nach Übersetzung und Übermittlung zur zuständigen Stelle in Italien sowie Ergänzung fehlender Angaben nebst Übersetzung teilt mir nun die Stelle mit, dass PKH abgelehnt werden muss.
    Begründung: Zu hohes Einkommen der Kindesmutter

    Der ASt. stellt nun den Antrag nach § 1077 Abs. 6 ZPO. Nach meiner Berechnung würde der Antragstellerin tatsächlich bei uns ratenfreie PKH gewährt werden. dem Antrag könnte ich daher stattgeben.

    Jetzt aber meine Frage:
    Wie sieht dieses "Armutszeugnis" aus?
    Habe nirgends etwas gefunden, die Koomentierung in Zöller und Co ist ja recht übersichtlich und spricht nur von der "Bescheinigung der Bedürftigkeit".
    Bestehende Threads hab ich nur diesen gefunden, das passt auch nicht.
    Auf der EU-Seite bin ich auch nicht fündig geworden.

    Ich geh davon aus, dass ich durch Beschluss entscheiden muss, muss da ne RM-Belehrung rein? Wie sehen Tenor und vor allen Dingen das Rubrum aus?

    Bereits jetzt Danke fürs Mitdenken!

  • Ich denke nicht, dass ein Beschluss (mit Rechtsmittelbelehrung) erforderlich ist, sondern dass eine einfache Bescheinigung ausreicht. Aus der Gesetzesbegründung (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/032/1503281.pdf:( "Um deutschen Antragstellern die Erbringung dieses Nachweises in anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern, sieht Absatz 6 vor, dass die deutsche Übermittlungsstelle auf Antrag eine Bescheinigung der Bedürftigkeit ausstellt, wenn der Betroffene nach Maßgabe der Regelungen in § 115 Abs. 1 und 2 ZPO in Deutschland als unvermögend anzusehen wäre. Hiermit wird ein neues Rechtsinstitut geschaffen. Da zahlenmäßig solche Fälle vergleichsweise selten sind, ist von keiner nennenswerten Mehrbelastung der Gerichte auszugehen. Inhaltlich kann sich die Bescheinigung der Bedürftigkeit auf die Aussage beschränken, dass dem Antragsteller nach Maßgabe des deutschen Rechts Prozesskostenhilfe mit bzw. ohne Ratenzahlungspflicht zustehen würde. Es bleibt den Landesjustizverwaltungen überlassen, erforderlichenfalls zur Herbeiführung eines einheitlichen Erscheinungsbildes dieser Bescheinigung einen Vordruck zu entwickeln."

  • @ KlausR:
    Danke für das Zitat.
    Dann weiß ich schonmal, wie es nicht aussehen muss.
    Leider haben sich die italienischen Behörden imemr etwas kleinlich, daher würde ich ungern was vergessen, was die dann wieder monieren.
    Ich muss ja jedes mal den Schrieb aus Bella Italia übersetzen lassen, damit ich es verstehe, und mein Schreiben, also hier die Bescheinigung, ebenfalls.

    Ich habe jetzt folgenden Fassungsvorschlag (nomaler Brief an den Rechtsanwalt):

    "Sehr geehrter Herr ...

    hiermit bescheinige ich Ihnen auf Ihren Antrag vom XX nach § 1077 Abs. 6 der deutschen ZPO, dass Ihre Mandantin bedürftig im Sinne der Prozesskostenhilfevorschriften der deutschen ZPO ist und ihr in Deutschland auf Grund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse uneingeschränkte Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt werden würde."

    Das ganze würde ich siegeln lassen, an den Übersetzer und dann zurück nach Italien...

    Mehr kann ich dann ja hier auch nicht tun.
    Wie beende ich hier mein Verfahren?
    Einfach die Verfügung:
    Keine Kosten,
    weglegen?

  • M.E. reicht eine derartige Bescheinigung aus.
    Diese Bescheinigung benötigt das italienische Gericht für die Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

    Bei dem inl. Gericht ist nichts weiter zu veranlassen:

    Keine Kosten.
    Weglegen.

  • So, jetzt komm ich auch hier nochmal dazu.

    Danke an rolli für den letzten Post.
    Nach telefonischer Rücksprache über notwendige Inhalte dieser Bescheinigung ist diese nun erteilt, übersetzt und an die zuständige ausländische Behörde unterwegs.
    Nach Rückkehr des int. Rückscheins wird die Akte ohne Kosten weggelegt werden.

    Danke an alle fürs Mitdenken!

  • Der Thread hae ich mal gesehen, aber aus den augen verloren, so kann ich nur im Nachinein was beitragen. § 1078 ZPO ist eine inländische Vorschrift ohne jede Wirkung auf andere Länder. Die einschlägige Vorschrift:

    RICHTLINIE 2002/8/EG DES RATES vom 27. Januar 2003 Art. 5 Abs. 4. Diese Vorschrift ist europäisches Recht und das italienische Gericht kann diese Vorschrift auch in italienischer Sprache im Gerichtsatlas oder im Justiziellen Netz aufrufen.

    Falls es in diesem Anlauf etwa nicht klappen sollte, könnte der Antragsteller im Justiziellen Netz die Informationen zum italienischen PKH-Recht durchsehen. Danach könnte dort in Ziffer 16 eine Alternative beschrieben sein:
    Was kann ich tun, wenn mein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde?
    Wenn der zuständige Ausschuss der Rechtsanwaltskammer den Antrag auf Prozesskostenhilfe ablehnt oder für unzulässig erklärt, kann der Rechtsuchende den Antrag erneut an das für das Verfahren zuständige Gericht stellen, das durch Beschluss entscheidet.
    Der neue Antrag könnte ggf. auf Artikel 46 EuUnterhaltsVO gestützt werden:
    Unentgeltliche Prozesskostenhilfe bei Anträgen auf Unterhaltsleistungen für Kinder, die über die Zentralen Behörden gestellt werden
    (1) Der ersuchte Mitgliedstaat leistet unentgeltliche Prozesskostenhilfe für alle von einer berechtigten Person nach Artikel 56 gestellten Anträge in Bezug auf Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einer Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
    Danach kommt es auf das Einkommen der Kindsmutter nicht an.

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