Rückzahlung von Anwärterbezügen

  • Hallo,

    muss ein Landesbeamter, der 1,5 Jahre nach seiner Ausbildung Bundesbeamter wird, auch seine Anwärterbezüge zurückzahlen? Oder gilt das nur, wenn man ganz aus dem öffentlichen Dienst ausscheided?

    Danke!

  • Mich irritiert zunächst Deine Berufsbezeichnung als "RA-Fachangestellter". Da es sich hier um ein Rechtspflegerforum handelt, gehe ich mal davon aus, dass es Dir um die Rückzahlung von Anwärterbezügen im Zusammenhang mit dem Vorbereitungsdienst zum Rechtspfleger geht. In diesem Fall ist mit einer Rückzahlungsverpflichtung nicht zu rechnen. Der Bund bildet keine Rechtspfleger aus und kann sich nur an den Kontingenten der Länder laben.

  • In dem angesprochenen Fall wird es keine Rückzahlungsverpflichtung geben, außer es handelte sich um einen Wechsel in die Bundesrepublik Österreich. Spaß bei Seite: Ein Wechsel von einer Beamtenstelle (Land) auf eine andere Beamtenstelle (Bund) ist unproblematisch.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich würde das Thema gerne noch einmal aufgreifen.

    Wie verhält es sich bei einem Antrag auf Entlassung und dann Neueinstellung im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst? Vor allem bei Kommunen besteht ja kaum noch die Möglichkeit auf eine Einstellung im Beamtenverhältnis.

    Weiß jemand wie es sich da verhält? Wo kann man unter Umständen genaueres dazu in Erfahrung bringen, betrifft Niedersachsen.

  • Dürfte unproblematisch sein, wenn nach Entlassung als Beamter eine andere Stelle im öffentlichen Dienst angetreten wird. Die 5 Jahre Mindestdienstzeit laufen dann aber weiter (unter Anrechnung der bereits geleisteten Zeit als Beamter). Nachweis an den ehemaligen Dienstherrn, dass eine Tätigkeit im öD aufgenommen wird, wird dann vermutlich gefordert werden. "

    "Nr. 59.5.7 BBesGVwV Wechselt ein Beamter vor Erfüllung der Auflagen zu einem anderen Dienstherrn, so ist dieser über die noch abzuleistende Mindestdienstzeit zu unterrichten. Der aufnehmende Dienstherr hat dem Dienstherrn, der die Anwärterbezüge gezahlt hat, ein vorzeitiges Ausscheiden mitzuteilen."

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