Skuggas Beispiel lässt mich immer fragen, weshalb sich bei uns der § 126 ZPO nicht durchsetzen kann. Es fehlen den hiesigen RAen anscheinend solche Erfahrungen. Lediglich eine einzige Kanzlei beruft sich immer auf diese Vorschrift. Es mag damit zusammenhängen, dass mein OLG die Festsetzung nach §§ 104 und 126 ZPO nebeneinander gelten lässt.
Kostenfestsetzung nach § 106 ZPO und gleichzeitig PKH-Abrechnung
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kratzbaum -
30. Oktober 2012 um 13:08
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Eben !
Wofür sollte dann der Hinweis auf Amtshaftungsansprüche gut sein ?
Solche "Tipps" werden im Rechtspflegerforum nicht gerne gesehen .;) -
@ 13: Mein OLG lässt die Festsetzung auch sowohlnach § 104 als auch nach § 126 ZPO zu. Das ist wohl auch obergerichtlich ausgepaukt. Die Masse geht nach § 104 ZPO, aber die nach § 126 ZPO nehmen zu, wenn auch deutlich in der Minderheit.
@ skugga: ich hoffe, dass es nicht das LG ist, das Dir Probleme bereitet...
Ich schreibe auf solche Anträge auch immer ganz groß 126 drauf, damit mir so etwas nicht passiert. Aber auch ich bin nur ein Mensch - und ausschließen kann ich nichts. -
@ skugga: ich hoffe, dass es nicht das LG ist, das Dir Probleme bereitet...
Keine Angst, es ist das AG. Aber es betrifft ja leider nicht nur uns hier - meine Katastrophengeschichte war ein Arbeitsgericht, Kf für die II. Instanz, in einem benachbarten Bundesland.
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Skuggas Beispiel lässt mich immer fragen, weshalb sich bei uns der § 126 ZPO nicht durchsetzen kann. Es fehlen den hiesigen RAen anscheinend solche Erfahrungen. Lediglich eine einzige Kanzlei beruft sich immer auf diese Vorschrift. Es mag damit zusammenhängen, dass mein OLG die Festsetzung nach §§ 104 und 126 ZPO nebeneinander gelten lässt.
Naja, bei denen, die es machen, klappts aber oft auch nur zu Teilen. Ich musste letzthin mit Engelszungen auf meine Nebenjobchefs einreden, die NUR den Antrag nach § 126 ZPO machen wollten, ohne parallel die PKH abzurechnen. Es war gar nicht so einfach, sie davon zu überzeugen, dass wir doch lieber erstmal die sichere Kohle nehmen und nur der vergleichsweise geringen Differenz hinterher rennen anstatt dem kompletten Betrag...
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Ob neben dem Antrag nach § 126 ZPO auch die PKH-Vergütung beantragt wird, hängt - nach meiner Erfahrung - auch sehr davon ab, wie solvent der Erstattungspflichtige ist. Ist dieser solvent - wie z.B. Banken - wird die PKH-Vergütung oftmals nicht beantragt, da dies für alle Seiten (für den RA als Antragsteller und auch für den RPfl) Mehrarbeit bedeutet.
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Ob neben dem Antrag nach § 126 ZPO auch die PKH-Vergütung beantragt wird, hängt - nach meiner Erfahrung - auch sehr davon ab, wie solvent der Erstattungspflichtige ist. Ist dieser solvent - wie z.B. Banken - wird die PKH-Vergütung oftmals nicht beantragt, da dies für alle Seiten (für den RA als Antragsteller und auch für den RPfl) Mehrarbeit bedeutet.
Ohne gemein sein zu wollen: es hängt leider auch davon ab, ob die RAe wissen, dass sie beides parallel machen können, gerade wenn zweifelhaft ist, ob bei der Gegenseite was zu holen ist. Meine Erfahrung zeigt, dass das die wenigsten wissen...
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Da habe ich gleich mal eine Frage. Ist denn der Anwalt nicht aus standesrechtlichen Erwägungen verpflichtet beim solventen Gegner das dort zu versuchen weil er ja dann seinem Mandanten die PKH Überprüfung erspart?
Oder spielt das so gar keine Rolle? -
Da habe ich gleich mal eine Frage. Ist denn der Anwalt nicht aus standesrechtlichen Erwägungen verpflichtet beim solventen Gegner das dort zu versuchen weil er ja dann seinem Mandanten die PKH Überprüfung erspart?
Oder spielt das so gar keine Rolle?M. W. ist er dazu nicht verpflichtet.
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Nee, davon ist mir bis dato auch nix bekannt. Im Gegenteil, der Anspruch auf Auskehrung der "sicheren" Kohle kann nicht eingeschränkt werden.
Das Phänomen, dass PKH-Vergütung erst nach Hinweis auf die "sichere" Einnahmequelle beantragt wird, kenne ich auch zur Genüge und lässt eigentlich nur den Schluss zu, dass vielen RAen die PKH-Geschichte alles andere als geläufig ist. Und das, obwohl es um Geld geht...
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Nee, davon ist mir bis dato auch nix bekannt. Im Gegenteil, der Anspruch auf Auskehrung der "sicheren" Kohle kann nicht eingeschränkt werden.
Das Phänomen, dass PKH-Vergütung erst nach Hinweis auf die "sichere" Einnahmequelle beantragt wird, kenne ich auch zur Genüge und lässt eigentlich nur den Schluss zu, dass vielen RAen die PKH-Geschichte alles andere als geläufig ist. Und das, obwohl es um Geld geht...
Och jo, manche Leut' musste halt zum Jagen tragen - was tut mir manchmal das Kreuz weh...
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Zum Jagen tragen? Soweit kommt´s noch. Denen würde ich aber Beine machen...
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Ich kenne auch etliche Kolleginnen, die Zivilsachen bearbeiten und so selten mit PKH zu tun haben, dass sie dabei erschreckende Fehler machen. Das mit dem § 126 ZPO ist da ein typisches Beispiel. Ein anderes Beispiel ist, bei der Einziehung der PKH-Raten die weitere Vergütung zu vergessen, obwohl das längst ausgepaukt ist. Es ist super, wenn man solche Akten dann von der Kollegin erbt.
Ich wage mal zu behaupten, dass das Rechtspflegern der F-Abteilung seltener passiert, jedenfalls, wenn sie schon länger Familiensachen bearbeiten, da hat man fast ständig mit VKH zu tun.
In dem Fall finde ich daher Steinkauz' Hinweis, dass der Hinweis auf Amtshaftung hier nicht gern gesehen sei, gerade bei Skuggas Beispiel deplatziert. Wie sollen es die Kolleginnen lernen, wenn ihnen nicht bewusst wird, dass aus ihren Fehlern auch wirklich ein Schaden entstehen kann?
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Ich wage mal zu behaupten, dass das Rechtspflegern der F-Abteilung seltener passiert, jedenfalls, wenn sie schon länger Familiensachen bearbeiten, da hat man fast ständig mit VKH zu tun.
Leider Gottes passiert mir das fast ausschließlich bei Familiensachen - macht bei uns 2/3 der Mandate aus...
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Die Sachbearbeiter werden da doch auch nicht alle 5 Minuten wechseln. Was sitzen denn da für Blüten?! *hüstel*
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13, Du hast jetzt genau 7000 Beiträge - herzlichen Glückwunsch!
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Da habe ich gleich mal eine Frage. Ist denn der Anwalt nicht aus standesrechtlichen Erwägungen verpflichtet beim solventen Gegner das dort zu versuchen weil er ja dann seinem Mandanten die PKH Überprüfung erspart?
Oder spielt das so gar keine Rolle?
Ich versteh auch nicht, warum der RA aus standesrechtlichen Gründen verpflichtet sein soll, es beim solventen Gegner zu versuchen. Wie soll er wissen, ob ein Gegner solvent ist (mal von ganz offensichtlichen Fällen abgesehen). Und was die PKH-Überprüfung angeht. Wenn der auf die Staatskasse übergegangene Anspruch in Höhe der der PKH-Vergütung von der Gegenseite an die Staatskasse gezahlt worden ist, findet keine PKH-Überprüfung mehr statt. -
Da redet man hier großartig mit über das (Nicht-)Übersehen von § 126 ZPO und heute fange ich eine Erinnerung, weil mir genau das passiert ist.
Einmal die farbige Markierung vergessen und schon sitzt das Ding im Teich.Aber ein Anruf bei beiden Parteien hat das Einverständnis mit § 319 ZPO analog beschert und noch heute ist alles wieder geglättet worden. Pfffffffffff - so eine Pleite mit Glücksende!
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Da redet man hier großartig mit über das (Nicht-)Übersehen von § 126 ZPO und heute fange ich eine Erinnerung, weil mir genau das passiert ist.
Einmal die farbige Markierung vergessen und schon sitzt das Ding im Teich.Aber ein Anruf bei beiden Parteien hat das Einvertständnis mit § 319 ZPO analog beschert und noch heute ist alles wieder geglättet worden. Pfffffffffff - so eine Pleite mit Glücksende!
Von mir hättste aber keine Erinnerung gefangen - ich halte mich an den 319...
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