Dringend: Anweisung der Verwaltung

  • @juris:
    Volle Zustimmung!
    Leider wird der Sachverhalt oft nur gefiltert und bruchstückhaft dargestellt.
    Das hat mich schon öfter abgehalten, überhaupt was zu schreiben.
    Hellsehen können steht -noch- nicht im Rechtspflegergesetz.:)

  • Im aktuellen Rechtspfleger steht auf Seite 19 beginnend die Entscheidung des BVerwG vom 30.03.06 hinsichtlich Unabhängigkeit und Arbeitszeitregelung. Dort in den Anmerkungen von H. findest Du vielleicht auch noch was brauchbares zur Stellung des Rpflegers!

  • Sie wollten Argumente - ggf. finden Sie nachstehend etwas:

    Bin ich meinem Amte in der Tat nicht gewachsen, so ist der Chef zu tadeln, der er es mir anvertraut.
    Friedrich Schiller

    Es ist in erster Linie Sache der Justizverwaltung, die notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, um die vom Gesetz selbst aufgestellten formalen Erfordernisse in der Praxis auch erfüllen zu können.
    Aus den Gründen LG Stuttgart 25.1.99 / 1 T 9/97 Rpfleger 6/1999 S 272


    Dem GV können von der dienstaufsicht keine Weisungen sachlicher Art erteilt werden, diese Prüfung obliegt allein dem Vollstreckungsgericht im Rahmen der Erinnerung der Beteiligten (DGVZ 1075 Heft 11 S 175 ff
    Verzögerte Gerichtsvollziehervollstreckung
    Wird ein Vollstreckungsauftrag nicht innerhalb von drei Monaten durchgeführt, so liegt darin dann keine Verweigerung iSv § 766 II ZPO, wenn der Grund dafür in der Arbeitsüberlastung des Gerichtsvollziehers liegt.
    LG Halle/S 1.9.03 – 2 T 251.03 in InVo 8/2004 S 341

    BVerfG - LG Frankfurt/Main
    06.12.2004 1 BvR 1977/04
    1. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ist verletzt. Das Rechtsstaatsprinzip fordert im Interesse der Rechtssicherheit, dass Rechtsstreitigkeiten in angemessener Zeit von den Fachgerichten entschieden werden. Die Angemessenheit der Dauer des Verfahrens bestimmt sich regelmäßig auch nach den besonderen Umständen des Falles. Es bedarf hier keiner Entscheidung, wo die Grenze zu ziehen wäre, jenseits derer die Dauer eines Verfahrens in jedem Falle mit dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht mehr als vereinbar anzusehen wäre. Vorliegend jedenfalls ist das Verfahren von derart außergewöhnlicher Dauer, dass dies von Verfassungs wegen nicht mehr hinnehmbar ist. Der vom Hessischen Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit der Hessischen Staatskanzlei übersandte Bericht des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main zeigt zwar auf, dass die zögerliche Bearbeitung zum Teil auch auf das Verhalten der Beteiligten zurückzuführen war, dass aber davon abgesehen das Verfahren über lange Zeiträume vom Gericht nicht gefördert worden ist.

    2. Angesichts der außergewöhnlich langen Verfahrensdauer kann sich das Gericht nicht darauf beschränken, das Verfahren wie einen gewöhnlichen, wenn auch komplizierten Rechtsstreit zu behandeln. Mit zunehmender Dauer des Verfahrens verdichtet sich die mit dem Justizgewährleistungsanspruch verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen. Das Gericht ist in einer solchen Lage verpflichtet, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung zu nutzen. Gegebenenfalls wäre der Berichterstatter dann auch gehalten, um gerichtsinterne Entlastungsmaßnahmen, jedenfalls aber um Entbindung von der Leitung von Arbeitsgemeinschaften, bemüht zu sein. (Leitsatz der Redaktion)
    GG Art. 2 Abs. 1
    GG Art. 20 Abs. 3

    Terminsbestimmung durch GV – Eingriff Vollstreckungsgericht
    Dem Vollstreckungsgericht ist es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt möglich, in die Terminsbestimmung des Gerichtsvollziehers zur Abgabe der eidestattlichen Versicherung einzugreifen. Insoweit erledigt der GV seine Aufträge nach pflichtgem. Ermessen.
    AG Lindau/Bodensee Beschluss vom 25.2.02 zu 1 M 295.02

    das AG Nauen ha tam 4.3.04 (AZ 234E 1.4.28) festgestellt:-so auch AG Lünen –Pessing-

    DGVZ 1974 S. 157 Arbeitsüberlastung-Amtsgeschäfte

    Bei bestehender Arbeitsüberlastung ist es Sache des GV, die Amtsgeschäfte nach der von ihm selbst zu beurteilenden Dringlichkeit zu erledigen. In seine Arbeitseinteilung kann weder vom Vollstreckungsgericht noch von der Dienstaufsicht eingegriffen werden (LG Mchn. Ii 6 T 138/74).

    DGVZ 1982 Heft 10 S. 155

    Die dem GV eingeräumte Selbständigkeit bedingt, dass er jeweils eigenverantwortlich zu entscheiden hat, welche Massnahme zur Erledigung eines Vollstreckungsantrages geboten ist. Durch Dienstaufsichtsmassnahmen im Kostenbereich darf nicht in einer Weise in seine Tätigkeit eingegriffen werden, die mit seiner Eigenverantwortlichkeit und seinem Kostenrisiko zu vereinbaren ist (BverwG 29.4.82).

    DGVZ 1996 Nr. 12 S. 187

    Das Recht auf Entscheidung binnen angemessener Frist
    ist Ausfluss des in Art. 19 IV GG garantierten Rechts auf einen effektiven Rechtsschutz (BverfG 60,253,269). Anm: Dies gilt auch dann, wenn der GV auf eine Entscheidung wartet und der Dienstherr ihn hierauf warten lässt.

    DGVZ 1989 Nr. 7 S. 125

    Zu beachten ist, dass die Pflicht t zur
    ordnungsgem. Dienstausübung , die eine Leistung zum Gegenstand hat, auch gewissen Mängel einschließen kann, da selbst dem fähigsten und zuverlässigsten Beamten gelegentlich Fehler unterlaufen können. Ein Vorwurf ovn Geldgier oder Unehrlichkeit ist daher nicht gerechtfertigt.

    SORRY mehr aber habe ich dazu aus der direkten Rpfl Sicht nicht.



  • Willst du nur nicht bis 14 Uhr zurückweisen oder generell nicht zurückweisen?

    Also sprich: War das mehr so eine Anweisung "machen Sie das (egal wie)zuerst und möglichst umgehend" oder eher "machen Sie es bis dahin wie folgt..."?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Sorry das ich mich nicht gemeldet habe
    Kam bis jetzt nicht rein:daumenrun in das Forum

    Also die Sache ist seit einem Jahr vom Tisch. Eine DAB war unbegründet. nach einiger Zeit kam die DAB jemandem ( Vize Dir ) aus der verwaltung :mad: wieder auf den Tisch. Stellte fest, dass in der Akte vermerkt worden war:

    A´steller unbekannt verzogen ( bis heute ), Rechtsschutzbedürfnis fehlt für Erteilung da A´steller aus der Wohnung geräumt.Es ging um 2. vollstr. Ausf. eines Urteils.

    Anschreiben Vize Dir das auf grund der Nichtzurückweisung nunmehr ( nach mehr als 6 Monaten A) die DAB wohl doch begründet sein dürfte :eek: :eek: . Wurde zur Stellungnahme übersandt.
    Entsprechend geschrieben wie in der AKte vermerkt !

    Danach Übergabe vom GL mit der entsprechenden Weisung.

    Werde mich weiterhin auf den Standpunkt stellen, dass der A´steller unbekannt ist, Rechtsschutzbedürfnis fehlt,

    Hinsichtlich einiger Anmerkungen bezgl. des ruhiger Leben und evtl . Beförderungen sage ich nur :

    Ist der Ruf erst ruiniert lebt es sich ganz ungeniert.

    Ich habe mich bereits mehrmals mit der Verwaltung angelegt :eek: und recht behalten, was wohl das schlimmste daran war.

    Es ist eine direkte Weisung vom Vize Dir über den GL mündlich - ( ach bevor wir das schriftlich machen serhen sie mal zu muss ja nicht soweit kommen oder!!! )
    Danke für die Postings

    gruss
    wulfgerd

  • ( ach bevor wir das schriftlich machen serhen sie mal zu muss ja nicht soweit kommen oder!!! )



    Soll man dabei noch lachen oder heulen? Für wie dämlich halten manche Verwaltungen eigentlich ihre Mitarbeiter? Die und "das schriftlich machen" - da wette ich noch gegen! So eine Mitarbeiterverdummung!

  • Ich darf nur mal der Vollständigkeit drauf hinweisen: Hier in NRW gibt es eines Geschäftsleiter AV. Die macht den GL zum Vorgesetzten (!) der Rechtspfleger.

    Ändert latürnich nix am NeunRipföllGösetz.

    Ich würde Aktenvermerk machen, sowieso anders entscheiden und dann mal schaun. Ich hoffe, wir lesen, wie es ausgegangen ist.

  • Och, an dem hier geschilderten hätte ich so meinen Spass :teufel:

    Wie lautet doch der häufigiste Spruch von Qs: Rechtsbeugung ! Und das wäre hier wohl tatsächlich so ein Fall......

    Also aktenkundig machen und mal verschärft drüber nachdenken......

  • Rechtsbeugung? - Eher nicht. Warum? - Weil die Aufgaben eines Rpfl. nicht mit richterlichen Aufgaben gleichgesetzt werden kann. (Steht glaub ich irgendwo in der Kommentierung zur Rechtsbeugung) Gruss

  • Rechtsbeugung? - Eher nicht. Warum? - Weil die Aufgaben eines Rpfl. nicht mit richterlichen Aufgaben gleichgesetzt werden kann. (Steht glaub ich irgendwo in der Kommentierung zur Rechtsbeugung) Gruss

    Ich bin mir ziemlich sicher, dass der § 9 RPflG auf den Rechtspfleger auch tatsächlich Anwendung findet.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • ich denke, wir sind uns alle im klaren, dass es grundsätzlich zulässige weisungen gibt, die die art und weise der dienstverrichtung betreffen und die daraus resultieren, dass der rpfl. als beamter dienstvorgesetzte hat und als arbeitnehmer auch in eine struktur eingebunden ist, in der arbeitsabläufe notwendiger weise von oben geregelt und koordiniert werden müssen.

    davon leicht abzugrenzen sind m. E. die unzulässigen eingriffe in die entscheidung zur sache.

    für die -zulässigen- dienstlichen weisungen besteht auch anwendungsbedarf, insbesondere dort, wo einzelne sachen, aus welchen gründen auch immer, für die parteien unerträglich lange liegen geblieben sind oder, wie z. b. große bauvorhaben, wegen der wirtschaftlichen bedeutung für die region vorgezogen werden sollen. ein quasi weisungsfrei-unkontrolliertes system in der größe eines amtsgerichts halte ich auch nicht für erstrebenswert, die abläufe sind ja so schon nicht immer unbedingt optimal geregelt.

  • Wehret den Anfängen! Wäre das nicht doch ein Fall, eindeutig klargestellt werden sollte? Gibts da nicht kostenlose Rechtsberatung durch den Beamtenbund oder den Rechtspflegerverband oder eine sonstige Berufsvertretung? Die Berufsvertretung sollte hier unabhängig vom Einzelfall eine grundsätzliche Klarstellung vornehmen. Typisch ist wohl auch dass hier ein ehemaliger Rechtspfleger und jetziger GL als Nestbeschmutzer auftritt. Nicht mal eine Krähe hackt der anderen die Augen aus... . Der Richterverband hat sich in vergleichbaren Fällen ja sofort nach oben gewandt um Angriffe gegen die sachliche Unabhängigkeit sofort im Keim zu ersticken! Rechtspflegerverband wo bist Du?

    http://dip.bundestag.de/btd/15/056/1505644.pdf

  • nach der vertiefenden erläuterung des threadstarters erscheint mir die dienstliche weisung vollumfänglich berechtigt. zielt sie doch, wie schon oben von mir im vorfeld vermutet, lediglich darauf ab, dass ein antrag nach ablauf einer nunmehr unangemessenen zeitspanne beschieden wird.

    zudem liegt bereits eine DAB vor; die frage ob anträge unbearbeitet liegen bleiben, fällt zweifellos in die prüfungskompetenz der dienstaufsicht, da es hierbei um die art und weise der erledigung der dienstgeschäfte geht.

    eine unzulässige weisung zur sache ist nicht ersichtlich, da der sachbearbeiter ja offenkundig gemäß aktenvermerk selbst dem antrag nicht entsprechen will. der GL fordert nun also nur das vom sachbearbeiter selbst gewollte ergebnis in entsprechend schriftlich fixierter form ein.
    dies scheint auch geboten, da ein antrag, dem das rechtsschutzbedürfnis fehlt, negativ zu bescheiden ist und nicht einfach auf unbestimmte zeit entscheidungslos liegen gelassen werden kann.

    wenn der sachbearbeiter nach ablauf vieler monate den antrag nun trotz der jetzt ergangenen erledigungsweisung weiterhin ohne entscheidung belässt, wird der verwaltung m. E. nur übrig bleiben, die berechtigung der DAB festzustellen, was sich durch die geforderte sachentscheidung eigentlich einfach vermeiden lässt.

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