@ Adlerauge:
Deinem Grinsesmiley entnheme ich, dass du an dieser Stelle die Bestätigung deiner Ansicht findest.
Allerdings ziehe zumindest ich bei der Überprüfung des "Verkehrs"wertes auch jetzt schon eingetragene Belastungen mit ein.
Denn wenn die Parteien "den Wert des Grundstücks mit 50.000,- Euro" angeben, aber Belastungen (Grundschulden) von ca. 250.000,- Euro vorhanden sind, frage ich u.U. nochmals vorsichtig nach.
In den bisherigen Kommentierungen (z.B. Rohs/Wedewer) § 19 RdNr. 25 ff wird ebenfalls bisher (u.a.) auf vorhandene Grundpfandrechte abgestellt. Es isat aber zu begrüßen, dass die bisher nur in Literatur und Rechtsprechung diskutierte und angewandte Praxis Einzug in das Gesetz findet.
Ich denke, dass diese Nr. 1 der Aufzählung nichts, dass noch bestehende und vom Erwerber evtl. übernomme Belastungen den Verkehrswert mindern würden. Diese drücken lediglich den Barkaufpreis. Denn auch die Übernahem dieser Belastung stellt eine Gegenleitung dar, die der Erwerber (evt. zzgl. des Barkaufpreises) erbringt.