• Hallo,

    ich habe einen Antrag nach § 850c IV ZPO auf dem Tisch, die Ehefrau soll unberücksichtigt bleiben.

    Zugleich soll zunächst angeordnet werden, dass der Arbeitgeber den (zusätzlich pfändbaren) Betrag bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag einbehalten soll. Geht das?

    Vielen Dank schon mal!

  • Es gibt doch die Entscheidung des BGH (IX ZB 249/08 RZ 3), dass § 850c Abs. 4 ZPO ab Antragsstellung gilt. Somit könnte ich mir eine einstweilige Anordnung schon vorstellen.

    An sich keine schlechte Idee, zumal die BGH-Entscheidung tatsächlich für eine Rückwirkung sprechen könnte. Ich halte das dennoch für problematisch, gerade wenn man die praktische Umsetzung weiterdenkt: Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO wird gestellt und zugleich angeordnet, dass der Arbeitgeber den streitigen Betrag monatlich einbehält. Was passiert aber, wenn der Antrag abgewiesen wird? Dann hat sich beim Arbeitgeber möglicherweise über Monate hinweg der Differenzbetrag "angesammelt" und wäre nun an den Schuldner auszukehren, wobei dieser Anspruch wieder der Pfändung unterliegen würde.

    Zudem gibt es Stimmen, die keine Rückwirkung annehmen, sondern aus meiner Sicht richtigerweise auf den Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses abstellen, etwa BeckOK-ZPO/Riedel, § 850c Rn. 38: "Der nach § 850c Abs 4 ZPO ergangene Beschluss hat konstitutive Wirkung. Bis zu einer entsprechenden Entscheidung hat der Drittschuldner bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenzen sämtliche Unterhaltsberechtigten in vollem Umfang zu berücksichtigen, soweit nicht feststeht, dass der Schuldner keine Unterhaltsleistungen erbringt."

    Hingegen wiederum differenzierend Zöller/Stöber, ZPO, § 850c Rn. 16: Der Beschluss nach § 850c Abs. 4 ZPO "muss ersehen lassen, ob ihm Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Pfändungsbeschlusses oder auf einen anderen Zeitpunkt zukommen soll (...). Den Drittschuldner berührt eine solche allerdings nicht, soweit er aufgrund des Pfändungsbeschlusses bereits bezahlt hat (§ 850g S. 3 entspr)."

    Eine Entscheidung zur Rückwirkung (BAG, Urt. v. 11.01.1961 - 5 AZR 295/60) betraf nur den umgekehrten Fall, in dem durch Beschluss die Pfändungsfreigrenze auf Antrag des Schuldners heraufgesetzt wurde.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ich würde die Entscheidung nicht als Bestätigung der Entscheidung über die rückwirkende Wirksamkeit ansehen. Der BGH hat doch nur gesagt, wie die Vorinstanz entschieden hat. Wenn das nicht Gegenstand des weiteren Verfahrens war, hatte der BGH doch auch nicht darüber zu entscheiden. Ich denke mir, dass auch hier § 308 ZPO gilt.

    Ich sehe das mit der Rückwirkung auch nur für den Fall als möglich an, wenn es zuvor eine Einstellung gegeben hat, die natürlich nur zugunsten des Schuldners die bereits erfolgte Pfändung vorüberrgehend einschränken soll.

    Wer kommt denn auf die Idee, wenn eine Pfändung noch nicht erlassen werden kann, weil die Voraussetzungen (noch) nicht klar nachgewiesen sind, schon mal eine einstweilige Anordnung zu erlassen, für den Fall, das dem Pfändungsantrag des Gläubigers stattgegeben wird.

    Es gilt mit Ausnahme bei dem ersten Erlass der Pfändung das Prinzip des rechtlichen Gehörs. Vorher ist meiner Meinung nach gar nichts möglich.

    Gerade § 732 ZPO ist hier gar nicht anzuwenden, weil sich diese Vorschrift eindeutig nur für Erinnerung in der (bereits laufenden) Zwangsvollstreckung anzuwenden ist. Das auf den umgekehrten Fall auszulegen ist meiner Meinung nach nicht zulässig.

    @ Silberkotelett

    Das wäre aus meiner Sicht gar kein Problem, weil es sich dabei um unpfändbare Beträge handelt, wenn die Anordnung (wäre sie denn möglich) zurückgenommen würde, weil dem Antrag nicht statt gegeben würde. Allenfalls ein weiterer Gläubiger, der ebenfals die Nichtberücksichtigung beantragt könnte darauf zugreifen, wenn über seinen Antag positiv entschieden würde und die Gelder noch nicht an den Schuldner ausgezahlt wären. Das selbst dann, wenn dessen Pfändung erst nach der Einbehaltung und Verwahrung der Differenzbeträge zugestellt worden wäre.

    Lustig würde es werden, wenn dieser andere Gläubiger die Nichtberücksichtigung einer anderen Person mit Erfolg beantragen würde. Auch in diesem Fall würde er die verwahrten Beträge bekommen.

  • @ Silberkotelett

    Das wäre aus meiner Sicht gar kein Problem, weil es sich dabei um unpfändbare Beträge handelt, wenn die Anordnung (wäre sie denn möglich) zurückgenommen würde, weil dem Antrag nicht statt gegeben würde. Allenfalls ein weiterer Gläubiger, der ebenfals die Nichtberücksichtigung beantragt könnte darauf zugreifen, wenn über seinen Antag positiv entschieden würde und die Gelder noch nicht an den Schuldner ausgezahlt wären. Das selbst dann, wenn dessen Pfändung erst nach der Einbehaltung und Verwahrung der Differenzbeträge zugestellt worden wäre.

    Lustig würde es werden, wenn dieser andere Gläubiger die Nichtberücksichtigung einer anderen Person mit Erfolg beantragen würde. Auch in diesem Fall würde er die verwahrten Beträge bekommen.

    Sicher lässt sich in der Theorie trefflich darüber streiten, ob die im geschilderten Beispielsfall vom Arbeitgeber auf ew. Anordnung einbehaltenen Beträge ihren Charakter als laufende Lohnzahlung behalten. Zum Glück hatte ich noch nicht so einen Fall und es bleibt mir hoffentlich in der Praxis auch erspart... Und wenn dann noch das Konkurrenzverhältnis mit einem weiteren Gläubiger dazukommt, würde ich wohl eher die Akte zu machen und schwimmen gehen;).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • @ Silberkotelett

    Das wäre aus meiner Sicht gar kein Problem, weil es sich dabei um unpfändbare Beträge handelt, wenn die Anordnung (wäre sie denn möglich) zurückgenommen würde, weil dem Antrag nicht statt gegeben würde. Allenfalls ein weiterer Gläubiger, der ebenfals die Nichtberücksichtigung beantragt könnte darauf zugreifen, wenn über seinen Antag positiv entschieden würde und die Gelder noch nicht an den Schuldner ausgezahlt wären. Das selbst dann, wenn dessen Pfändung erst nach der Einbehaltung und Verwahrung der Differenzbeträge zugestellt worden wäre.

    Lustig würde es werden, wenn dieser andere Gläubiger die Nichtberücksichtigung einer anderen Person mit Erfolg beantragen würde. Auch in diesem Fall würde er die verwahrten Beträge bekommen.

    Sicher lässt sich in der Theorie trefflich darüber streiten, ob die im geschilderten Beispielsfall vom Arbeitgeber auf ew. Anordnung einbehaltenen Beträge ihren Charakter als laufende Lohnzahlung behalten. Zum Glück hatte ich noch nicht so einen Fall und es bleibt mir hoffentlich in der Praxis auch erspart... Und wenn dann noch das Konkurrenzverhältnis mit einem weiteren Gläubiger dazukommt, würde ich wohl eher die Akte zu machen und schwimmen gehen;).

    Hätte ich keinen Moment drüber gezweifelt. Es ist in einem solchen Fall noch nicht ausgezahltes AE des Monats, in dem es einbehalten wurde und würde anderen Pfändungen zur Verfügung stehen, wenn dort eine entsprechende Anordnung getroffen wäre.

    Ist nichts anderes als aufgrund eines vorläufigen Zahlungsverbots einbehalten Geldes nach Ablauf der Frist ohne Zustellung der angekündigten Pfändung. Gläubiger, die nach Zustellung des ZV gepfändet haben, bekommen das Geld, auch wenn die Pfändung erst nach dem Zahltag für diesen Monat zugestellt worden sein sollte.

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