Alles anzeigenDanke für deine Ausführungen.
Ja, der erwähnte BGH-Beschluss ist in dieser Hinsicht ein Segen...
Die vor dir genannten Argumente (1) und (2) treffen natürlich nur zu, wenn ein Gläubiger auch tatsächlich den Lohn gepfändet hat. Kommen ja auch Schuldner auf die Idee, der pfändungsfreie Betrag sollte für das P-Konto entsprechend der Tabelle des § 850c ZPO erhöht werden.
Unabhängig davon, ist der Gl. mit der Kontopfändung eigentlich immer besser dran, oder?
Er erhält ggf. auch etwas, wenn die Omi "Weihnachts- oder Geburtstagsgeld" überweist oder sonstige Zahlungen eingehen und eben der Freibetrag dadurch überschritten wurde. Am Gl., der den Lohn gepfändet hat, gehen diese Beträge "vorbei". Im Gegensatz dazu riskiert der den Lohn pfändende Gl. evtl., dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Hinblick auf den Aufwand mit der Pfändung vielleicht eher loswerden möchte.
Das ist doch gutes Recht des Schuldners, wenn sich bei seinem Nettoeinkommen nach der Tabelle ein höherer unpfändbarer Einkommensteil ergibt als die Sockelbeträge aus § 850k Abs. 1, 2 ZPO.
Kann deinen Überlegungen grad, auch im übrigen, überhaupt nicht folgen, sorry