Hallo Leute!
Habe ein kleines HL-Problem und wollte wissen, ob ich da richtig liege:
Im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage stellt das PG die Zwangsvollstr. gegen Sicherheitsleistung (26.000,00 EUR) einstw. ein. Schuldner leistet die Sicherheit (ohne auf das Recht zur Rücknahmne zu verzichten). Als Empfangsberechtigte sind der Gläubiger und der Schuldner benannt.
Der Schuldner hat nunmehr im Termin seine Klage zurückgenommen. Eine Entscheidung über die Sicherheitsleistung durch das PG wurde nicht getroffen. Nun möchte der Schuldner seine Sicherheitsleistung zurück (weil der Hinterlegungsgrund ja weggefallen ist).
Meines Erachtens geht das aber so nicht. Er kann die Siheilei doch nur zurückerhalten, wenn er obsiegt hat oder das Gericht eine entsprechende Entscheidung getroffen hat. Natürlich könnte die Gegenseite zustimmen, dann kann ebenfalls eine Auszahlung erfolgen. Nachdem das alles nicht vorliegt kann eine Auszahlung nicht erfolgen!
Er könnte allenfalls ein Verfahren nach § 109 ZPO beim PG einleiten. (Aber allein wegen der Klagrücknahme geht nichts!)
Was meint ihr? Stimmt doch, oder?
Ich wünsche allen Benutzer ein frohes Fest und einen guten Rutsch ins neue Jahr
Camillo