Verhinderungsbetreuer im Verein

  • Liebe Mitstreiter,

    hat jemand von Euch Erkenntnisse darüber, ob der Richter oder der Rechtspfleger dafür zuständig ist, einen Verhinderungsbetreuer aus dem gleichen Verein wie den "Haupt"betreuer zu bestellen? In der Kommentierung wird nicht unterschieden, ob es sich um einen Verein handelt oder nicht - dort wird von Zuständigkeit des Richters ausgegangen. Mein Richter sieht das anders, weil es eine Vereinsbetreuung ist.

    Danke fürs Nachdenken und Aufschreiben!

  • SV richtig so ?

    Vereinsbetreuer bestellt, Verhinderungsfall ist für diesen eingetreten, Verein beantragt insoweit Entlassung und Neubestellung einer anderen Person aus dem gleichen Verein?

    Zuständigkeit: § 1908 b Abs.1, wichtiger Grund: Verhinderung -> Ri.
    oder

    Abs. 4, keine Prüfung der Gründe, Entlassung jederzeit auf Verlangen des Vereins -> Rpfl.

    Ist das so vom Ri. gemeint ?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • SV richtig so ?

    Vereinsbetreuer bestellt, Verhinderungsfall ist für diesen eingetreten, Verein beantragt insoweit Entlassung und Neubestellung einer anderen Person aus dem gleichen Verein?

    Zuständigkeit: § 1908 b Abs.1, wichtiger Grund: Verhinderung -> Ri.
    oder

    Abs. 4, keine Prüfung der Gründe, Entlassung jederzeit auf Verlangen des Vereins -> Rpfl.

    Ist das so vom Ri. gemeint ?

    1. Wozu Entlassung bei Verhinderung :confused::confused:

    2. Seit wann ist Verhinderung ein wichtiger Grund für einen Betreuerwechsel:confused::confused:

    Bei einer Vereinsbetreuung gleich auch einen weiteren Betreuer gem. § 1899 Abs. 4 (=sog. Ergänzungsbetreuer bzw. sog. Verhinderungsbetreuer, die Art der Verhinderung ist unerheblich) zu bestellen ist doch sinnvoll, schon wegen Urlaubsvertreung der Vereinsmitarbeiter und ggf. anderen Direktionsrechten des Vereins als Arbeitgeber der Vereinsmitarbeiter bezüglich der Betreuerperson, die dann nicht soo sehr brandeilig vom Gericht umgesetzt werden müssen

  • Mir ist keine Ausnahmeregelung für die Bestellung eines Verhinderungsbetreuers bei Vereinsbetreuung bekannt.
    Bei uns kam das schon in einigen Fällen vor, z.B. als eine Vereinsbetreuerin Nachwuchs bekam und in den Mutterschutz ging. Unsere Richter haben die Betreuerbestellung gemacht, wie in den sonst üblichen Fällen der Verhinderungsbetreuung auch.
    Worauf stützt der Richter die angebliche Rechtspflegerzuständigkeit?

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