Zwingende Anhörung nach § 2368 Abs. 3 BGB zum Antrag TV-Zeugnis?

  • Hallo,

    für die Erblasserin wurde in einem notariellen Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet (Abwicklungsvollstreckung). Ein Erbschein wurde bereits für die 13 Miterben erteilt. Der Antrag auf TV- Zeugnis wurde in der Form des Erbscheinsantrages korrekt gestellt. Die Sache ist eilbedürftig, weil das Haus der Erblasserin verkauft werden soll. Kann ich auf die Anhörung zum Antrag auf Erlass des TV- Zeugnisses verzichten?

  • Wieso sollte der Verzicht auf die Anhörung möglich sein ?
    Schließlich sind die Miterben wegen §§ 345 III u. 7 IV FamFG bereits zwingend über ihr Antragsrecht auf Hinzuziehung als Beteiligten zu belehren.
    Warum sollte dies nicht gleichzeitig mit einer schriftlichen Anhörung verbunden werden können ?

  • Falls der TV auch im Testament ernannt wurde, wäre der schnellste und billigste Weg gewesen, dass er zur Niederschrift des NG das Amt annimmt und begl. Abschrift des Testamentes, Eröprot. und der Annahmeerklärung als Nachweis seines Amtes beantragt. Im Übrigen kommt es wie immer drauf an. Wenn man vorausschauend bei der Übersendung des Erbscheinsantrags nicht nur geschrieben hat, dass die Angeschriebenen mit der Erteilung des beantragten Erbscheins sondern auch des beantragten TV-Zeugnisses einverstanden sind, wenn sie nichts Gegenteiliges vorbringen, dann genügt es, ansonsten alles nochmals machen.

    Einmal editiert, zuletzt von uschi (18. Dezember 2012 um 15:02)

  • Ob die Sache für Beteiligte wegen ihrer Absichten eilbedürftig erscheint, ist nicht relevant. Außerdem kostet eine Anhörung regelmäßig nicht mehr als zwei Wochen Zeit. Auf die Anhörung kann nicht verzichtet werden. Ein besonderer Hinweis auf die Möglichkeit eines Antrags auf Hinzuziehung als Beteiligter ist jedoch nicht unbedingt notwendig. Durch die Anhörung sind die Angehörten im Ergebnis Beteiligte.

  • Die Belehrung über das Antragsrecht ist lediglich Sache eines ( weiteren ) Bausteins in einem Anhörungsschreiben und hat unabhängig von einer Anhörung sowieso zu erfolgen.
    Da kennt das FamFG keine Gnade.

  • Wenn die Personen bereits durch die Anhörung hinzugezogen sind, ist eine Belehrung nicht erforderlich. Diese würde vielmehr zur Verwirrung beitragen und das Gericht müsste so spannende Fragen wie die, welche zusätzlichen Rechte es nach einem Antrag auf Hinzuziehung gäbe, beantworten.

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