verbleibender Miteigentumsanteil

  • Nein. Wenn ein einziger Anteil nirgends (mehr) zugeordnet ist, gibt es nur zwei Möglichkeiten:

    1. Alle Anteile werden in einem neuen Grundbuch zusammengefasst und damit alle Zuordnungen aufgehoben, § 3 VIII GBO. Der Zustimmung der übrigen Miteigentümer bedarf es nicht. § 3 VIII GBO definiert einen Zustand und löst damit eine zwingende Folge aus. Fertig.
    - Dies ist die gesetzlich vorgesehene einzige Möglichkeit. -

    2. Du lässt den nun nicht mehr zugebuchten Anteil ohne irgendein herrschendes Grundstück in der Taiga stehen und verstößt damit gegen § 3 VIII GBO (was immerhin materiellrechtlich keine Konsequenzen haben dürfte).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • @ Andreas: Das Problem ist ja, dass der Anteil derzeit noch zu einem herrschenden Grundstück zugebucht ist. Der Käufer des Anteils will den Anteil aber nicht einem herrschenden Grundstück zuordnen, sodass ich keine Buchung nach § 3 Abs.4,5 GBO vornehmen kann. Nach seinem Belieben soll ich die Teilung der MEA aufheben und die Zusammenführung in ein GB-Blatt vornehmen.

    Ich frage mich, ob er das einfach so verlangen kann und wenn ja, ob ich dann die Zustimmung der anderen Miteigentümer brauche (hier Form § 29 GBO oder Schriftform?!).
    Es wäre alles so "einfach", wenn einfach die Zuordnung zu einem herrschenden Grundstück erfolgen würde.. aber NEIN..:gruebel:

  • @ 45: Wieso eine Zuordnung zu einem herrschenden Grundstück nicht gewollt ist, kann ich nicht sagen. Das entzieht sich meiner Kenntnis. Vllt. weil er denkt, dass man den Anteil so allein nicht weiterverkaufen kann?! Ich habe keine Ahnung...

  • @ 45: Ja aber auch wenn es ein Amtsverfahren ist, kann ich doch die Zurordnung zum herrschenden Grundstück nicht nach meinem Belieben machen oder was? Der Käufer muss mir schon sagen zu welchem Grundstück der Anteil zugeordnet werden soll und genau da hapert es ja :(

    @ tom: Der Käufer ist auch Eigentümer des herrschenden Grundstücks, sprich der Käufer hat bereits mehrfach Grundbesitz, so dass eine Zuordnung zu einem herrschenden Grundstück ohne weiteres möglich wäre.

  • Ja aber auch wenn es ein Amtsverfahren ist, kann ich doch die Zurordnung zum herrschenden Grundstück nicht nach meinem Belieben machen ...

    Nicht nach deinem Belieben. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 GBO müssen schon vorliegen. Es fehlt ja auch nicht an diesen Voraussetzungen, sondern inzwischen (!) nur noch am Willen des Käufers. Beim Antragsverfahren kommt es nur auf diesen Willen an, beim Amtsverfahren gerade nicht. Ansonsten wäre es natürlich schon interessant zu erfahren, welche Vorstellungen der Käufer eigentlich mit dieser Buchung verbindet.

  • @ 45: Ja aber auch wenn es ein Amtsverfahren ist, kann ich doch die Zurordnung zum herrschenden Grundstück nicht nach meinem Belieben machen oder was? Der Käufer muss mir schon sagen zu welchem Grundstück der Anteil zugeordnet werden soll und genau da hapert es ja :(

    @ tom: Der Käufer ist auch Eigentümer des herrschenden Grundstücks, sprich der Käufer hat bereits mehrfach Grundbesitz, so dass eine Zuordnung zu einem herrschenden Grundstück ohne weiteres möglich wäre.


    § 3 Abs. 7 GBO: "soll"

    und zugeordnet wird es zu einem der herrschenden Grundstücke, die dem Käufer gehören. Such Dir eins aus.

    Der Käufer kann zwar alles mögliche "anregen" (genauso wie zB beim Erwerb eines Grundstücks aus Insolvenz oder Zwangsversteigerung die Eintragung in ein neues Blatt, damit keine, auch keine geröteten, Vermerke in Abt. II auftauchen). Aber das GBA entscheidet selbst. Und ich halte den Umstand, dass bei isolierter Buchung des Flurstücks (§ 3 Abs. 8 GBO) auf einmal die schöne Zuorndung weg ist und man sich nur zurücklehnen und warten braucht, bis beim nächsten Erbfall / Verkauf / Übertragung eines herrschenden Grundstücks das Miteigentum an der Wegeparzelle vergessen wird, Grund genug ist, den Miteigentumsanteil weiter zu einem herrschenden Grundstücke zu buchen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • @ tom: Eins aussuchen?? Das geht? Ich bin bisher immer davon ausgegangen, dass der Käufer mir schon ein herrschendes Grundstück angeben muss, zu welchem die Zuordnung des Anteils erfolgen soll. Ist doch bei der erstmaligen "Aufteilung" in MEA auch so.

    Wenn ich seine "Anregung" dann nicht umsetze, muss man hierfür einen begründeten Beschluss machen oder trage ich die Zuordnung dann einfach ein und fertig ist die Sache ?
    Aus datenschutzrechtlicher Hinsicht bin ich mir auch nicht sicher gewesen, ob die Aufhebung der Teilung der Anteile eben einfach durch einen Miteigentümer erfolgen kann, weil durch Zusammenführung der Anteile alle anderen Miteigentümer die entsprechenden Belastungen der anderen Miteigentümer sehen können. Deshalb meine Überlegung zur anhörung bzw. Zustimmung der anderen Miteigentümer.

  • @ tom: Eins aussuchen?? Das geht? Ich bin bisher immer davon ausgegangen, dass der Käufer mir schon ein herrschendes Grundstück angeben muss, zu welchem die Zuordnung des Anteils erfolgen soll. Ist doch bei der erstmaligen "Aufteilung" in MEA auch so.

    Wenn ich seine "Anregung" dann nicht umsetze, muss man hierfür einen begründeten Beschluss machen oder trage ich die Zuordnung dann einfach ein und fertig ist die Sache ?
    Aus datenschutzrechtlicher Hinsicht bin ich mir auch nicht sicher gewesen, ob die Aufhebung der Teilung der Anteile eben einfach durch einen Miteigentümer erfolgen kann, weil durch Zusammenführung der Anteile alle anderen Miteigentümer die entsprechenden Belastungen der anderen Miteigentümer sehen können. Deshalb meine Überlegung zur anhörung bzw. Zustimmung der anderen Miteigentümer.


    Es muss ein "herrschendes" Grundstück sein. Mehr ist nicht erforderlich. Ich würd eines nehmen, was direkt an das "geteilte" Grundstück anstößt.

    Im Übrigen geht es hier nicht um die "Aufhebung der Teilung". Es besteht immer Miteingentum zu Bruchteilen. Es geht vielmehr darum, dass - abweichend von der allgemeinen Regel, dass an alle Grundstücke eines Grundbuchblattes die gleichen Eigentumsverhältnisse herrschen (Personalfolium) - Miteigentumsanteile eines Grundstücks in mehrere Grundbuchblätter gebucht werden. Mehr nicht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Damit ich rauskriege, welches das nächst angrenzende herrschende Grundstück ist, bräuchte ich eine Flurkarte. Die habe ich aktuell noch nicht.
    Gibt es zu dieser ganzen Thematik Kommentare/Aufsätze? Die Kommentierung im Demharter und Stöber ist ja eher knapp.

    Einmal editiert, zuletzt von H1 (9. Oktober 2014 um 07:51)

  • Ich hänge meine Frage hier mal an.

    An dem herrschenden Grundstück soll Wohnungseigentum begründet werden. Im Grundbuch ist neben dem Grundstück auch ein 1/7 Miteigentumsanteil (§ 3 Abs. 4) an der Zuwegungsfläche verbucht. Der Notar hat lediglich die Teilungserklärung, § 8 WEG, eingereicht. Zum Anteil an der dienenden Wegefläche hat er auf Nachfrage lediglich angegeben, dass dieser im Zuge des Verkaufs der dann fertig gestellten Eigentumswohnungen anteilig mit verkauft wird. Kann ich den Anteil bis dahin auf dem Ursprungsgrundbuch "zwischenparken"?? Oder muss der teilende Eigentümer mit der Teilungserklärung auch sogleich eine Aufteilung des dienenden Grundstücksanteils zu dem jeweiligen Wohnungseigentum (insgesamt sollen vier Einheiten entstehen) vornehmen????

  • Ich hänge meine Frage hier mal an.

    An dem herrschenden Grundstück soll Wohnungseigentum begründet werden. Im Grundbuch ist neben dem Grundstück auch ein 1/7 Miteigentumsanteil (§ 3 Abs. 4) an der Zuwegungsfläche verbucht. Der Notar hat lediglich die Teilungserklärung, § 8 WEG, eingereicht. Zum Anteil an der dienenden Wegefläche hat er auf Nachfrage lediglich angegeben, dass dieser im Zuge des Verkaufs der dann fertig gestellten Eigentumswohnungen anteilig mit verkauft wird. Kann ich den Anteil bis dahin auf dem Ursprungsgrundbuch "zwischenparken"?? Oder muss der teilende Eigentümer mit der Teilungserklärung auch sogleich eine Aufteilung des dienenden Grundstücksanteils zu dem jeweiligen Wohnungseigentum (insgesamt sollen vier Einheiten entstehen) vornehmen????

    Nein, wozu auch? Der Miteigentumsanteil ist vermutlich nicht Teil des nach WEG zu teilenden Grundstücks. Also verbleibt er zunächst sowie auf dem Stammblatt

  • [quote='Lotte','RE: verbleibender Miteigentumsanteil']
    Nein, wozu auch? Der Miteigentumsanteil ist vermutlich nicht Teil des nach WEG zu teilenden Grundstücks. Also verbleibt er zunächst sowie auf dem Stammblatt

    Das stimmt. Ich hab mich halt nur gefragt, ob ich den Miteigentumsanteil wegen § 3 Abs. 8 im Stammblatt einfach so stehen lassen kann. Besser würde ich es finden, wenn der teilende Eigentümer sogleich erklärt, welche Anteilshöhe welcher Wohnungseigentumseinheit zugeschrieben wird. Aber das kann ich wohl nicht verlangen??

  • Amtsverfahren? Ich schlage dem Notar also vor, dass der Wegeanteil zu je 1/4, demnach hier 1/28 bei jeder WEG-Einheit zugebucht wird und fertig. Der Eigentümer muss nichts erklären?

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